Bava Kamma — Blatt 13b
1hierbei aber kann er ja nicht sagen, nur das Fleisch habe den Schaden angerichtet und nicht die Opferteile.
2Raba sagte: Wenn ein Dankopfertier Schaden angerichtet hat, so kann man den Schaden nur vom Fleische einfordern, nicht aber vom dazu gehörenden Opferbrote. —
3Vom Opferbrote ist dies ja selbstverständlich!? —
4Nötig ist der Schlußsatz: der Geschädigte ißt das Fleisch, der die Sühne erhält, bringt das Opferbrot dar. —
5Auch dies ist ja selbstverständlich!? — Man könnte glauben, da das Opferbrot die Tauglichmachung des Schlachtopfers bildet, könne er zu ihm sagen: du ißt das Fleisch und ich soll das Opferbrot darbringen!? Daher lehrt er uns, daß das Opferbrot Pflicht des Eigentümers sei.
6VON GÜTERN VON GLAUBENSGENOSSEN.
7Was schließt dies aus: wenn das Eigentum von Nichtjuden, so lehrt er ja weiter, daß, wenn ein Ochs eines Jisraéliten einen Ochsen eines Nichtjuden niedergestoßen hat, er ersatzfrei sei!? — Zuerst lehrt er es [allgemein], nachher erörtert er es.
8VON GÜTERN, DEREN EIGENTÜMER LEGITIMIERT SIND. Was schließt dies aus? R. Jehuda erwiderte: Dies schließt den Fall aus, wenn einer sagt, dein Ochs hat den Schaden angerichtet, und der andere sagt: dein Ochs hat den Schaden angerichtet. —
9Dies lehrt er ja weiter: wenn zwei [Ochsen] einen verfolgt haben, und darauf der [Eigentümer] des einen sagt: dein Ochs hat ihn beschädigt, und der des anderen sagt: dein Ochs hat ihn beschädigt, so sind beide ersatzfrei!? Zuerst lehrt er es [allgemein], nachher erörtert er es.
10In einer Barajtha wird gelehrt, dies schließe herrenloses Gut aus, — In welchem Falle: wollte man sagen, wenn ein uns gehörender Ochs einen herrenlosen Ochsen niedergestoßen hat, so ist ja niemand da, der [Ersatz] fordern könnte, und wenn ein herrenloser Ochs einen uns gehörenden niedergestoßen hat, so kann man ja gehen und sich diesen holen!? —
11Wenn ein anderer zuvorgekommen ist und ihn sich angeeignet hat.
12Rabina erklärte: Dies schließt den Fall aus, wenn er gestoßen hat und darauf dem Heiligtume geweiht wurde, wenn er gestoßen hat und darauf dessen Besitz aufgegeben wurde.
13Übereinstimmend wird auch gelehrt: Noch mehr sagte R. Jehuda: Selbst wenn er gestoßen und [der Eigentümer] ihn nachher dem Heiligtume geweiht hat, gestoßen und er ihn nachher preisgegeben hat, ist er frei, denn es heißt:und dies seinem Eigentümer angezeigt wird, und er einen Menschen tötet, nur wenn die Tötung und die Vorführung vor Gericht unter einem [Eigentümer] erfolgen. —
14Ist etwa nicht auch die Aburteilung erforderlich, [die Worte:]und der Ochs soll gesteinigt werden, sprechen ja von der Aburteilung!? —
15Sage vielmehr: nur wenn die Tötung, die Vorführung vor Gericht und die Aburteilung unter einem [Eigentümer] erfolgen.
16NUR NICHT AUF EINEM GEBIETE, AUF DEM NUR DER SCHÄDIGER ZUTRITT HAT. Weil er zu ihm sagen kann: was hat dein Ochs auf meinem Gebiete zu suchen?
17UND DAS DEM GESCHÄDIGTEN UND DEM SCHÄDIGER GEMEINSAM GEHÖRT.
18R. Ḥisda sagte im Namen Abimis: In einem gemeinsamen Hofe sind sie einander für Zahnschädigung und Fußschädigung ersatzpflichtig, und [die Mišna] ist wie folgt zu verstehen: nur nicht auf einem Gebiete, auf dem nur der Schädiger Zutritt hat, da ist er frei; wenn es aber dem Geschädigten und dem Schädiger gemeinsam gehört, so ist, wenn ein Schaden angerichtet wird, der Schädiger verpflichtet &c.
19R. Elea͑zar aber sagte: Sie sind für Zahnschädigung und Fußschädigung ersatzfrei, und [die Mišna] ist wie folgt zu verstehen: nur nicht auf einem Gebiete, auf dem nur der Schädiger Zutritt hat, und das dem Geschädigten und dem Schädiger gemeinsam gehört, da ist er ersatzfrei; und [der Satz:] wird ein Schaden angerichtet, so ist der Schädiger verpflichtet, schließt die Hornschädigung ein. —
20Einleuchtend ist dies nach Šemuél, was aber schließt dieser Satz ein nach Rabh, welcher sagt, unter ‘Ochs’ seien alle Schädigungen des Ochsen zu verstehen!? —
21Dies schließt folgende Lehre der Rabbanan ein: Wird ein Schaden angerichtet, so ist der Schädiger verpflichtet, dies schließt den Fall ein, wenn ein Vieh im Gebiete des unbezahlten Hüters, des Entleihers, des Lohnhüters oder des Mieters Schaden angerichtet hat; nicht verwarnt ist die Hälfte des Schadens und verwarnt der ganze Schaden zu zahlen. Wenn es nachts ausgebrochen ist, oder Räuber es durch Einbruch [befreit] haben und es einen Schaden angerichtet hat, so ist er frei.
22Der Meister sagte: Wird ein Schaden angerichtet, so ist der Schädiger verpflichtet, dies schließt den Fall ein, wenn ein Vieh im Gebiete des unbezahlten Hüters, des Entleihers, des Lohnhüters oder des Mieters Schaden angerichtet hat. In welchem Falle:
23wollte man sagen, wenn der Ochs des Verleihers den Ochsen des Entleihers beschädigt hat, so sollte doch [der Eigentümer] zu ihm sagen: würde er anderweitig Schaden angerichtet haben, so müßtest du bezahlen, wieso soll ich nun bezahlen, wenn er deinen Ochsen beschädigt hat!?
24Und wenn der Ochs des Entleihers den Ochsen des Verleihers beschädigt hat, so sollte er doch zu ihm sagen: würde er anderweitig beschädigt worden sein, so müßtest du mir den ganzen Ochsen bezahlen, und wenn dein Ochs ihn beschädigt hat, willst du mir nur die Hälfte des Schadens bezahlen!? —
25Tatsächlich, wenn der Ochs des Verleihers den Ochsen des Entleihers beschädigt hat, nur wird hier von dem Falle gesprochen, wenn er die Verantwortung für seinen Körper,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.