Bava Kamma — Blatt 14a

1nicht aber die Verantwortung für seine Schädigungen übernommen hat. —

2Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn es nachts ausgebrochen ist, oder Räuber es durch Einbruch [befreit] haben und es Schaden angerichtet hat, so ist er frei. Demnach ist er ersatzpflichtig, wenn dies am Tage erfolgt; er hat ja keine Verantwortung für seine Schädigungen übernommen!? —

3Er meint es wie folgt: hat er aber die Verantwortung für seine Schädigungen übernommen, so ist er ersatzpflichtig; wenn es nachts ausgebrochen ist, oder Räuber es durch Einbruch [befreit] haben und es Schaden angerichtet hat. so ist er ersatzfrei. —

4Dem ist ja aber nicht so, R. Joseph lehrte ja, daß man in einem gemeinsamen Hofe und einem Wirtshause für Zahnschädigung und Fußschädigung ersatzpflichtig sei; dies ist ja eine Widerlegung R. Elea͑zars!? —

5R. Elea͑zar kann dir erwidern: Du glaubst wohl, daß hierüber nicht ein Streit in der Barajtha besteht!? Es wird ja gelehrt: Vier Regeln normierte R. Šimo͑n b. Elea͑zar hinsichtlich der Schädigung: wenn das Gebiet nur dem Geschädigten und nicht dem Schädiger gehört, so ist er vollständig ersatzpflichtig; wenn nur dem Schädiger und nicht dem Geschädigten, so ist er für alles ersatzfrei;

6wenn beiden, zum Beispiel ein gemeinsamer Hof oder eine Ebene, so ist er für Zahnschädigung und Fußschädigung ersatzfrei, und hat für das Stoßen, Anrennen, Beißen, Sichniederlegen und Ausschlagen nicht verwarnt die Hälfte des Schadens und verwarnt den ganzen Schaden zu bezahlen;

7wenn beiden nicht, zum Beispiel ein Hof, der beiden nicht gehört, so ist er für Zahnschädigung und Fußschädigung ersatzpflichtig, und hat für das Stoßen, Beißen, Anrennen, Sichniederlegen und Ausschlagen nicht verwarnt die Hälfte des Schadens und verwarnt den ganzen Schaden zu bezahlen.

8Hier lehrt er also, daß er auf einem gemeinsamen Hofe und einer Ebene für Zahnschädigung und Fußschädigung frei sei. —

9Die Lehren widersprachen ja einander!? —

10Diese Lehre spricht von dem Falle, wenn der Hof beiden zur Verfügung steht, sowohl für Früchte als auch für Ochsen, und die des R. Joseph spricht von dem Falle, wenn der Hof ihnen nur für Früchte zur Verfügung steht, nicht aber für Ochsen, in welchem Falle er hinsichtlich der Zahnschädigung als Gebiet des Geschädigten gilt.

11Dies ist auch zu beweisen: in der einen [Lehre] vergleicht er ihn mit einem Wirtshause und in der anderen vergleicht er ihn mit einer Ebene. Schließe hieraus.

12R. Zera wandte ein: Es heißt ja:und auf einem fremden Felde abweiden läßt, und wenn [der Hof] ihm für Früchte zur Verfügung steht, ist dies ja nicht der Fall!?

13Abajje erwiderte ihm: Da er für Ochsen nicht zur Verfügung steht, so gleicht er einem fremden Felde.

14R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Wenn nun diese Lehren nicht streiten, wäre anzunehmen, daß auch die Amoraím nicht streiten?

15Dieser erwiderte: Allerdings; wenn man aber sagen will, daß sie wohl streiten, so besteht ihr Streit in der Frage R. Zeras und der Antwort Abajjes.

16Der Text. Vier Regeln normierte R. Šimo͑n b. Elea͑zar hinsichtlich der Schädigung: wenn das Gebiet nur dem Geschädigten und nicht dem Schädiger gehört, so ist er vollständig ersatzpflichtig.

17Es heißt nicht: für alles ersatzpflichtig, sondern: vollständig ersatzpflichtig, nämlich für den ganzen Schaden,

18also nach R. Tryphon, welcher sagt, für die Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei der ganze Ersatz zu leisten.

19Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn beiden nicht, zum Beispiel ein Hof, der beiden nicht gehört, so ist er für Zahnschädigung und Fußschädigung ersatzpflichtig.

20Was heißt ‘beiden nicht’: wollte man sagen, weder dem einen noch dem anderen, sondern einem fremden, so heißt es ja: und auf einem fremden Felde abweiden läßt, was hierbei nicht der Fall ist;

21doch wohl: beiden nicht, sondern einem von ihnen, und es heißt weiter, er habe nicht verwarnt die Hälfte des Schadens und verwarnt den ganzen Schaden zu bezahlen,

22also nach den Rabbanan, welche sagen, für die Hornschädigung auch im Gebiete des Geschädigten sei nur die Hälfte des Schadens zu bezahlen.

23Der Anfangsatz nach R. Tryphon und der Schlußsalz nach den Rabbanan!? —

24Allerdings, so sagte auch Šemuél zu R. Jehuda: Scharfsinniger, laß die Mišna und folge mir: der Anfangsatz nach R. Tryphon und der Schlußsatz nach den Rabbanan.

25Rabina erklärte im Namen Rabas: Alles nach R. Tryphon, denn [die Worte] ‘beiden nicht’ sind wie folgt zu verstehen: beiden nicht für Früchte, sondern nur einem, beiden aber für Ochsen.

26Hinsichtlich der Zahnschädigung gilt er als Hof des Geschädigten, und hinsichtlich der Hornschädigung gilt er als öffentliches Gebiet. —

27Wieso sind es demnach vier [Regeln], es sind ja nur drei!?

28R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.