Bava Kamma — Blatt 14b

1Drei Regeln vier Gebiete betreffend.

2GELDSCHÄTZUNG, GELDWERT, VOR GERICHT, DURCH ZEUGEN, DIE FREIE UND GLAUBENSGENOSSEN SIND. FRAUEN SIND IM [GESETZE VON] DER SCHÄDIGUNG EINBEGRIFFEN. DER GESCHÄDIGTE UND DER SCHÄDIGER [TRAGEN GEMEINSAM] DEN SCHADEN.

3GEMARA. Was heißt: Geldschätzung?

4R. Jehuda erwiderte: Die Schätzung erfolgt nur nach dem Geldwerte.

5Unsere Mišna lehrt also das, was die Rabbanan gelehrt haben: Wenn eine Kuh ein Gewand und das Gewand die Kuh beschädigt hat, so sage man nicht, die Beschädigung der Kuh sei durch die des Gewandes und die des Gewandes sei durch die der Kuh ausgeglichen, vielmehr man schätze die Beschädigungen nach ihrem Geldwerte.

6GELDWERT.

7Die Rabbanan lehrten nämlich:Geld, dies lehrt, daß das Gericht nur dann einschreitet, wenn [der Schädiger] Sicherheit gewährende Güter besitzt; wenn aber der Geschädigte zuvorgekommen ist und Mobilien eingehascht hat, so läßt ihn das Gericht auch von diesen einfordern.

8Der Meister sagte: Geld, dies lehrt, daß das Gericht nur dann einschreitet, wenn [der Schädiger] Sicherheit gewährende Güter besitzt. Wieso geht dies hieraus hervor?

9Rabba b. U͑la erwiderte: Dinge, die alles Geld wert sind. — Das sind also Dinge, bei denen es keine Übervorteilung gibt, und auch bei Sklaven und Schuldscheinen gibt es ja keine Übervorteilung!?

10Vielmehr, erklärte Rabba b. U͑la, Dinge, die durch Geld angeeignet werden. — Sklaven und Schuldscheine werden ja ebenfalls durch Geld angeeignet!?

11Vielmehr, erklärte R. Aši, Geldwert, nicht aber bares Geld, während alles andere bares Geld ist.

12R. Jehuda b. Ḥenana wies R. Ilona dem Sohne des R. Jehošua͑, auf einen Widerspruch hin: Er lehrt: Geldwert, und dies lehrt, daß das Gericht nur dann einschreite, wenn [der Schädiger] Sicherheit gewährende Güter besitzt, und dem widersprechend wird gelehrt:Soll er ersetzen, dies schließt alles ein, was Geld wert ist, auch Kleie!? —

13Hier wird von Waisen gesprochen. —

14Wie ist, wenn hier von Waisen gesprochen wird, der Schlußsatz zu erklären: wenn aber der Geschädigte zuvorgekommen ist und Mobilien eingehascht hat, so läßt ihn das Gericht von diesen einfordern; wieso läßt ihn, wenn hier von Waisen gesprochen wird, das Gericht von diesen einfordern!? —

15Wie Raba im Namen R. Naḥmans erklärt hat: wenn er sie bei Lebzeiten eingehascht hat, ebenso ist auch hier zu erklären: wenn er sie bei Lebzeiten eingehascht hat.

16Von GERICHT.

17Ausgenommen der Fall, wenn er seine Güter verkauft und vor Gericht erscheint.

18Hieraus wäre also zu entnehmen, daß, wenn jemand Geld borgt, darauf seine Güter verkauft und vor dem Gericht erscheint, das Gericht von diesem nicht einfordern lasse!? —

19Vielmehr, ausgenommen ist das Laiengericht.

20DURCH ZEUGEN.

21Ausgenommen der Fall, wenn jemand eine Geldbuße freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen; er ist dann frei. —

22Allerdings nach demjenigen, welcher sagt, wenn jemand eine Bußzahlung freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, sei er frei, wie ist es aber nach demjenigen zu erklären, welcher sagt, wenn jemand eine Bußzahlung freiwillig eingesteht und darauf Zeugen kommen, sei er schuldig!? —

23Nötig ist der Schlußsatz:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.