Bava Kamma — Blatt 15a
1Freie und Glaubensgenossen. Freie, dies schließt Sklaven aus; Glaubensgenossen, dies schließt Nichtjuden aus.
2Und beides ist nötig. Würde er es nur von Sklaven gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil [ein Sklave] keine legitime Geschlechtsfolge hat, nicht aber gelte dies von einem Nichtjuden, der eine legitime Geschlechtsfolge hat. Und wenn er dies nur von einem Nichtjuden gelehrt haben würde, [so könnte man glauben,] weil er nicht an den Geboten beteiligt ist, nicht aber gelte dies von einem Sklaven, der an den Geboten beteiligt ist. Daher ist beides nötig.
3FRAUEN SIND IM [GESETZE VON] DER SCHÄDIGUNG EINBEGRIFFEN. Woher dies?
4R. Jehuda erwiderte im Namen Rabhs, und ebenso wurde es auch in der Schule R. Jišma͑éls gelehrt: Die Schrift sagt:wenn ein Mann oder eine Frau irgend eine Sande begeht; die Schrift hat damit die Frau dem Manne hinsichtlich aller Strafgesetze der Tora gleichgestellt.
5In der Schule R. Elie͑zers wurde gelehrt:Folgende sind die Rechtssatzungen, die da ihnen vorlegen sollst; die Schrift hat die Frau dem Manne hinsichtlich aller Zivilgesetze der Tora gleichgestellt.
6In der Schule Ḥizqijas und R. Jose des Galiläers wurde gelehrt: Die Schrift sagt:und einen Mann oder eine Frau tötet; die Schrift hat damit die Frau dem Manne hinsichtlich aller Todesarten der Tora gleichgestellt.
7Und [all diese Schriftverse] sind nötig. Würde er nur den ersten gelehrt haben, [so könnte man glauben,] nur hierbei, weil der Allbarmherzige sie geschont hat, damit sie Sühne erlange, das Zivilgesetz aber gelte nur für den Mann, der Handel treibt, nicht aber für die Frau.
8Würde er es uns nur von den Zivilgesetzen gelehrt haben, [so könnte man glauben,] wegen ihres Lebensunterhaltes, das Gesetz von der Sühne aber gelte nur für den Mann, der zu den Geboten verpflichtet ist, nicht aber für die Frau, die zu den Geboten nicht verpflichtet ist.
9Würde er es nur von diesen beiden gelehrt haben, [so könnte man glauben.] da, damit sie Sühne erlange, und dort wegen ihres Lebensunterhaltes, bei der Tötung aber sei Lösegeld nur für den Mann zu zahlen, der zu den Geboten verpflichtet ist, nicht aber für die Frau.
10Und würde er es nur vom Lösegelde gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil es sich um die Einbüßung des Lebens handelt, nicht aber gelte dies von jenen beiden, wobei es sich nicht um die Einbüßung des Lebens handelt. Daher sind alle nötig.
11DER GESCHÄDIGTE UND DER SCHÄDIGER [TRAGEN GEMEINSAM] DEN SCHADEN.
12Es wurde gelehrt: Der halbe Schaden ist, wie R. Papa sagt, eine Entschädigung, und wie R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagt, eine Buße.
13R. Papa sagt, er sei eine Entschädigung, denn er ist der Ansicht, Ochsen seien allgemein nicht als bewacht anzusehen, somit sollte [der Eigentümer] eigentlich den ganzen [Schaden] bezahlen, nur hat der Allbarmherzige ihn geschont, da sein Ochs noch nicht verwarnt worden ist.
14R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagt, er sei eine Buße, denn er ist der Ansicht, Ochsen seien allgemein als bewacht anzusehen, somit sollte er eigentlich überhaupt nichts bezahlen, nur hat ihm der Allbarmherzige eine Buße auferlegt, damit er seinen Ochsen bewache. —
15Wir haben gelernt: Der Geschädigte und der Schädiger [tragen gemeinsam] den Schaden. Allerdings ist der Geschädigte am Schaden beteiligt nach demjenigen, welcher sagt, der halbe Schadenersatz sei eine Entschädigung, wieso aber nach demjenigen, welcher sagt, der halbe Schadenersatz sei eine Buße: wenn er sogar erhält, was ihm nicht zukommt, wieso ist er am Schaden beteiligt!? —
16Dies bezieht sich auf die Wertminderung des Aases. —
17Von der Wertminderung des Aases lehrte er ja bereits früher: Ersatz des Schadens, dies lehrt, daß der Eigentümer sich mit dem Aase zu befassen habe!? —
18Das eine spricht von einem nicht verwarnten und das andere spricht von einem verwarnten.
19Und beides ist nötig. Würde er es nur von einem nicht verwarnten gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil er noch nicht verwarnt worden ist, nicht aber gelte dies von einem verwarnten. Und würde er es nur von einem verwarnten gelehrt haben, [so könnte man glauben,] weil er den ganzen Schaden zu bezahlen hat, nicht aber gelte dies von einem nicht verwarnten. Daher ist beides nötig. —
20Komm und höre: Welchen Unterschied gibt es zwischen einem nicht verwarnten und einem verwarnten? Für einen nicht verwarnten ist die Hälfte des Schadens und dinglich zu zahlen, und für einen verwarnten ist der ganze Schaden persönlich zu zahlen.
21Wenn nun dem so wäre, so sollte er auch folgenden [Unterschied] lehren: für einen nicht verwarnten braucht man bei einem freiwilligen Geständnisse nichts zu bezahlen, für einen verwarnten aber muß man auch bei einem freiwilligen Geständnisse bezahlen!? —
22Manches lehrt er und manches läßt er fort. — Was läßt er noch außerdem fort? —
23Die Zahlung der Hälfte des Lösegeldes. —
24Wenn nur die Zahlung der Hälfte des Lösegeldes, so ist dies keine Zurücklassung, denn hier ist die Ansicht R. Jose des Galiläers vertreten, welcher sagt, nicht verwarnt sei die Hälfte des Lösegeldes zu zahlen. —
25Komm und höre:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.