Bava Kamma — Blatt 15b

1[Sagt jemand:] mein Ochs hat jenen getötet, oder: den Ochsen von jenem, so muß er trotz des freiwilligen Geständnisses bezahlen.

2Dies gilt wohl von einem nicht verwarnten!? — Nein, von einem verwarnten. —

3Weshalb lehrt er demnach, wenn man für einen nicht verwarnten bei einem freiwilligen Geständnisse nichts zu bezahlen braucht, im Schlußsatze [daß, wenn er sagt:] mein Ochs hat den Sklaven von jenem getötet, er wegen des freiwilligen Geständnisses nichts zu bezahlen brauche, er sollte doch beim ersten Falle selbst einen Unterschied machen:

4dies gilt nur von einem verwarnten, für einen nicht verwarnten aber braucht man bei einem freiwilligen Geständnisse nichts zu bezahlen!? —

5Das ganze spricht von einem verwarnten. —

6Komm und höre: Die Regel hierbei ist: wer mehr bezahlt als wie er Schaden angerichtet hat, braucht bei einem freiwilligen Geständnisse nichts zu bezahlen. Wenn aber weniger, so muß er wohl bezahlen!?

7Nein, wenn soviel, wie er Schaden angerichtet hat, muß er wohl bezahlen. —

8Wenn aber weniger, so braucht er nichts zu bezahlen: wieso heißt es demnach: die Regel hierbei ist: wer mehr bezahlen muß als wie er Schaden angerichtet hat, braucht bei einem freiwilligen Geständnisse nichts zu bezahlen, es sollte ja heißen: die Regel hierbei ist: wer nicht soviel bezahlt, wie er Schaden angerichtet hat, worunter sowohl weniger als auch mehr zu verstehen sein würde!? — Eine Widerlegung.

9Die Halakha ist: der halbe Schadenersatz ist eine Buße. —

10Die Halakha, wo dies widerlegt wurde!? —

11Freilich; widerlegt wurde dies nur deshalb, weil es nicht heißt: wie er Schaden angerichtet hat,

12dies wäre aber nicht stichhaltig, denn vom halben Schadenersatz für einen Schaden durch Geröll haben wir eine überlieferte Lehre, daß dieser eine Geldzahlung sei. Deshalb lehrt er nicht demgemäß.

13Da du nun ausgeführt hast, der halbe Schadenersatz sei eine Buße, so kann, wenn ein Hund ein Lamm oder eine Katze ein Huhn gefressen hat, da dies ungewöhnlich ist, in Babylonien dafür [keine Entschädigung] eingefordert werden.

14Dies gilt jedoch nur von großen, bei kleinen aber ist dies gewöhnlich.

15Hat [der Geschädigte] etwas eingehascht, so wird es ihm nicht abgenommen.

16Wenn [der Geschädigte] die Festsetzung einer Frist für eine Klage in Palästina verlangt, so wird ihm eine solche festgesetzt, und wenn [der Schädiger] nicht hingeht, tue man ihn in den Bann.

17Auf jeden Fall tue man ihn in den Bann, bis er das schädigende Tier abgeschafft hat.

18Dies wegen einer Lehre R. Nathans, denn es wird gelehrt: R. Nathan sagte: Woher, daß man in seinem Hause keinen bösen Hund halten und keine schadhafte Leiter stehen lassen dürfe? Es heißt: du sollst nicht Blutschuld auf dein Haus laden.

19ES GIBT FÜNF FÄLLE DES NICHTVERWARNTSEINSUND FÜNF FÄLLE DES VERWARNTSEINS.

20EIN VIEH GILT ALS NIGHT VERWARNT HINSICHTLICH DES STOSSENS, DES ANRENNENS, DES BEISSENS, DES SIGHNIEDERLEGENS UND DES AUSSCHLAGENS.

21BEI DER ZAHNSCHÄDIGUNG GILT ES ALS VERWARNT HINSICHTLICH DES FRESSENS VON FÜR DIESES GEEIGNETEN SACHEN; BEI DER FUSSCHÄDIGUNG GILT ES ALS VERWARNT HINSICHTLICH DES ZERBRECHENS IM GEHEN; DER VERWARNTE OCHS, DER OCHS DES SCHÄDIGERS IM GEBIETE DES GESCHÄDIGTEN UND DER MENSCH.

22EIN WOLF, EIN LÖWE, EIN BÄR, EIN LEOPARD, EIN PANTHER UND EINE SCHLANGE GELTEN ALS VERWARNT. R. ELEA͑ZAR SAGT, SIND SIE GEZÄHMT, SO GELTEN SIE NICHT ALS VERWARNT; EINE SCHLANGE ABER GILT STETS ALS VERWARNT.

23GEMARA. Wenn er lehrt, bei der Zahnschädigung gelte es als verwarnt, so spricht er wohl vom Gebiete des Geschädigten, und er lehrt, das Vieh gelte nicht als verwarnt, man braucht nämlich nicht den ganzen Schaden zu ersetzen, sondern nur die Hälfte,

24also nach den Rabbanan, welche sagen, für die Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen.

25Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: der verwarnte Ochs, der Ochs des Schädigers im Gebiete des Geschädigten und der Mensch; also nach R. Tryphon, welcher sagt, für die Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei der ganze Schaden zu ersetzen.

26Der Anfangsatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach R. Tryphon!? —

27Allerdings; so sagte auch Šemuél zu R. Jehuda: Scharfsinniger, lasse die Mišna und folge mir; der Anfangsatz nach den Rabbanan und der Schlußsatz nach R. Tryphon.

28R. Elea͑zar im Namen Rabhs erklärte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.