Bava Kamma — Blatt 17b
1GEMARA. Rabina sprach zu Raba: Fußschädigung ist ja dasselbe was Schädigung eines Viehes!? Dieser erwiderte: Er lehrt von den Hauptarten und er lehrt von den Unterarten [der Schädigung]. —
2In der folgenden Mišna heißt es: bei der Zahnschädigung gilt es als verwarnt; das Vieh gilt als verwarnt. Wo sind hier Hauptarten und wo Unterarten!? Da erwiderte ihm dieser scherzhaft und sprach: Ich habe die eine Lehre erklärt, erkläre du die andere. —
3Wie ist es aber zu erklären!? R. Aši erwiderte: Er lehrt von der Zahnschädigung eines Tieres und er lehrt von der Zahnschädigung eines Viehes. Man könnte nämlich glauben, da es heißt: und er sein Vieh heraufschickt, so gelte dies nur vom Vieh, nicht aber von einem Tiere, so lehrt er uns, daß unter Vieh auch das Tier einbegriffen ist. —
4Demnach sollte er doch das andere zuerst lehren!? — Was er durch eine Auslegung folgert, ist ihm lieber. —
5Demnach sollte er doch auch in der ersten Mišna das zuerst lehren, was in der Schrift nicht ausdrücklich geschrieben steht!? — Was soll dies: da sind beide Hauptarten, und was er durch eine Auslegung folgert, ist ihm lieber, aber sollte er hier die Hauptart lassen und die Unterart lehren!?
6Wenn du aber willst, sage ich: da er mit der Fußschädigung schließt, beginnt er auch mit dieser.
7Die Rabbanan lehrten: Ein Vieh gilt als verwarnt, wenn es im gewöhnlichen Gehen etwas zerbricht, und zwar: wenn ein Vieh in das Gebiet des Geschädigten geht und da im Gehen Schaden anrichtet mit dem Körper, mit dem Haare, mit dem Sattel, den es aufhat, mit dem Futtersacke, den es aufhat, mit der Kandare, die es im Maule hat, oder mit der Glocke, die es am Halse hat, oder ein Esel mit der Last, so ist der ganze Schaden zu ersetzen. Symmachos sagt, wenn mit [abprallendem] Geröll, oder wenn ein Schwein auf einem Misthaufen wühlt und Schaden anrichtet, so ist der ganze Schaden zu ersetzen. —
8Wenn es Schaden anrichtet, ist dies ja selbstverständlich!? — Lies: wenn es [Müll] aufwirbelt und Schaden anrichtet, so ist der ganze Schaden zu ersetzen. —
9Wer spricht hier vom Geröll!? — Diese Lehre ist lückenhaft und muß wie folgt lauten: wenn Geröll auf gewöhnliche Weise [abprallt], oder wenn ein Schwein auf einem Misthaufen wühlt und durch Aufwirbeln [von Müll] Schaden anrichtet, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Symmachos sagt, wenn mit abprallendem Geröll, oder wenn ein Schwein auf einem Misthaufen wühlt und durch das Aufwirbeln [von Müll] Schaden anrichtet, so ist der ganze Schaden zu ersetzen.
10Die Rabbanan lehrten: Wenn Hühner von Ort zu Ort flattern und mit den Flügeln Geräte zerbrechen, so ist der ganze Schaden zu ersetzen, wenn aber mit dem Winde der Flügel, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Symmachos sagt, der ganze Schaden. Ein Anderes lehrt: Wenn Hühner auf Teig oder auf Früchten umherhüpfen, und sie beschmutzen oder zerpicken, so ist der ganze Schaden zu ersetzen; haben sie Erde oder Geröll aufgewirbelt, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Symmachos sagt, der ganze Schaden.
11Ein Anderes lehrt: Wenn ein Hahn von Ort zu Ort flattert und durch den von seinen Flügeln ausgehenden Wind Geräte zerbricht, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Also eine anonyme Lehre nach den Rabbanan.
12Raba sprach: Allerdings ist Symmachos der Ansicht, die Kraft gleiche dem Körper selbst, welcher Ansicht aber sind die Rabbanan: gleicht sie dem Körper selbst, so sollte doch der ganze Schaden zu zahlen sein, und gleicht sie nicht dem Körper selbst, so sollte doch auch nicht die Hälfte des Schadens zu zahlen sein!?
13Später sagte Raba: Tatsächlich gleicht sie dem Körper selbst, nur gibt es hinsichtlich des halben Ersatzes für Geröllschaden eine überlieferte Lehre.
14Raba sagte: In Fällen, wobei der Flußbehaftete verunreinigend ist, ist der ganze Schaden zu ersetzen, und wobei der Flußbehaftete nicht verunreinigend ist, ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen. —
15Will uns Raba etwa das Gesetz vom Geröll lehren!? — Nein, Raba lehrt uns den Fall, wenn ein Kalb an einem Wagen zieht.
16Übereinstimmend mit Raba wird auch gelehrt: Ein Vieh gilt als verwarnt, wenn es etwas im Gehen zerbricht, und zwar: wenn ein Vieh in das Gebiet des Geschädigten geht und im Gehen Schaden anrichtet mit dem Körper, mit dem Haare, mit dem Sattel, den es aufhat, mit dem Futtersacke, den es aufhat, mit der Kandare, die es im Maule hat, oder mit der Glocke, die es am Halse hat, oder ein Esel mit der Last, oder wenn ein Kalb an einem Wagen zieht, so ist der ganze Schaden zu ersetzen.
17Die Rabbanan lehrten: Wenn Hühner am Stricke eines Eimers picken und der Strick durchreißt und der Eimer zerbricht, so ist der ganze Schaden zu ersetzen.
18Raba fragte: Wie ist es, wenn es auf ein Gerät tritt ohne es zu zerbrechen, und dieses nach einer anderen Stelle rollt und zerbricht: hat man sich nach dem Beginne zu richten, somit ist dies [eine Schädigung] mit dem Körper, oder richte man sich nach dem Zerbrechen des Gerätes, somit ist dies [eine Schädigung] durch Geröll? —
19Dies ist ja aus einer Lehre Rabbas zu entscheiden, denn Rabba sagte, wenn jemand ein Gerät von der Spitze des Daches herab wirft und ein anderer kommt und es [im Fluge] mit einem Stocke zerbricht, sei dieser frei, denn wir sagen, er habe ein zerbrochenes Gerät zerbrochen!? — Rabba war es entschieden, Raba aber ist es fraglich.
20Komm und höre: Hinsichtlich des Hüpfens gilt es nicht als verwarnt; manche sagen, es gelte wohl als verwarnt.
21Wieso kann dies vom Hüpfen gelten!? Wahrscheinlich ist das Aufwirbeln durch Hüpfen zu verstehen, und ihr Streit besteht in folgendem: nach der einen Ansicht richte man sich nach dem Beginne und nach der anderen Ansicht richte man sich nach dem Zerbrechen des Gerätes. —
22Nein,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.