Bava Kamma — Blatt 18a
1wenn es Geröll aufgewirbelt hat, und sie führen den Streit von Symmachos mit den Rabbanan. —
2Komm und höre: Wenn Hühner an den Strick eines Eimers picken und der Strick durchreißt und der Eimer zerbricht, so ist der ganze Schaden zu ersetzen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß man sich nach dem Beginne richte. — Dies ist auf den Strick zu beziehen. —
3Hinsichtlich des Strickes ist dies ja ungewöhnlich!? — Wenn er mit Teig beklebt ist. — Es heißt ja: und der Eimer zerbricht!? — Vielmehr, hier ist Symmachos vertreten, welcher sagt, für Geröllschaden sei vollständiger Ersatz zu zahlen. —
4Wie ist, wenn hier Symmachos vertreten ist, der Schlußsatz zu erklären: wenn ein Stück von diesem abprallt und auf ein anderes Gerät fällt und es zerbricht, so ist für das erste der ganze Schaden und für das zweite die Hälfte zu ersetzen. Symmachos hält ja nichts von der halben Ersatzleistung!?
5Wolltest du erwidern, Symmachos unterscheide zwischen der direkten und der indirekten [Schädigung durch] die Kraft, wieso fragte demnach R. Aši, ob nach Symmachos die indirekte [Schädigung durch] die Kraft der direkten gleiche,
6hieraus wäre ja zu entscheiden, daß sie der direkten nicht gleiche!?
7Wahrscheinlich nach den Rabbanan, somit ist hieraus zu entnehmen, daß man sich nach dem Beginne richte.
8R. Bebaj b. Abajje entgegnete: Wenn [der Eimer vom Tiere selber] geschoben wird.
9Raba fragte: Ist der halbe Ersatz für Geröllschaden dinglich oder persönlich zu leisten? Ist er dinglich zu leisten, da wir sonst nicht finden, daß der halbe Ersatz persönlich zu leisten wäre, oder ist er persönlich zu zahlen, da wir sonst nicht finden, daß eine auf gewöhnliche Weise [erfolgte Schädigung] dinglich zu leisten wäre? —
10Komm und höre: Beim Hüpfen gilt es nicht als verwarnt, manche sagen, es gelte wohl als verwarnt. Wieso kann dies vom Hüpfen gelten!? Wahrscheinlich ist das Aufwirbeln durch Hüpfen zu verstehen,
11und ihr Streit besteht in folgendem: nach dem es nicht als verwarnt gilt, ist der Ersatz dinglich zu leisten, und nach dem es als verwarnt gilt, ist der Ersatz persönlich zu leisten. —
12Nein, sie führen den Streit von Symmachos mit den Rabbanan. —
13Komm und höre: Wenn ein Hund einen Kohlenkuchen gehascht hat und damit zu einer Tenne gelaufen ist und den Kohlenkuchen gefressen und die Tenne in Brand gesteckt hat, so ist für den Kuchen der ganze Schaden und für die Tenne die Hälfte zu ersetzen.
14Doch wohl, weil dies als Geröllschaden gilt; und hierzu wird gelehrt, daß die Hälfte des Schadens nur dinglich zu zahlen sei. —
15Glaubst du: R. Elea͑zar sagt ja, der ganze Schaden sei zu ersetzen, und wo finden wir, daß ein solcher dinglich zu zahlen wäre!?
16Vielmehr gilt dies von dem Falle, wenn er mit der Kohle ungewöhnlich verfahren ist, und R. Elea͑zar ist der Ansicht R. Tryphons, welcher sagt, für die ungewöhnliche Hornschädigung im Gebiete des Geschädigten sei der ganze Schaden zu ersetzen. —
17Dies ist aber nichts. Du addizierst diese Lehre R. Tryphon nur wegen des Ersatzes des ganzen Schadens,
18aber R. Elea͑zar ist der Ansicht des Symmachos, welcher sagt, für Geröllschaden sei der ganze Ersatz zu leisten, ferner ist er der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, die eine Hälfte bleibe beim ursprünglichen Zustande bestehen, und die Lehre, [die Zahlung] sei dinglich zu leisten, bezieht sich auf diese Hälfte.
19R. Sama, Sohn des R. Aši, sprach zu Rabina: Allerdings ist R. Jehuda dieser Ansicht nur hinsichtlich eines Falles, wenn es zuerst nicht verwarnt und nachher verwarnt worden ist, aber ist er dieser Ansicht auch hinsichtlich eines Falles, wenn es von vornherein verwarnt ist!?
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.