Bava Kamma — Blatt 19a
1und ihr Streit besteht in folgendem: einer ist der Ansicht, hierbei gebe es eine Verwarnung, und einer ist der Ansicht, hierbei gebe es keine Verwarnung. —
2Nein, beim ersten Male, und sie führen den Streit von Symmachos mit den Rabbanan. — Dies ist ja ungewöhnlich!? — Wenn sich darin Samenkörner befinden.
3R. Aši fragte: Wird beim Geröllschaden das Ungewöhnliche berücksichtigt hinsichtlich der Zahlung eines Viertels des Schadens oder nicht? —
4Dies sollte doch aus der Frage Rabas zu entscheiden sein!? Raba fragte, ob es beim Geröllschaden eine Verwarnung gebe oder nicht; demnach wird hierbei das Ungewöhnliche nicht berücksichtigt. —
5Vielleicht fragte es Raba nur in dieser Voraussetzung: wenn du entscheidest, das Ungewöhnliche werde nicht berücksichtigt, so ist es fraglich, ob es eine Verwarnung gebe oder nicht. — Dies bleibt unentschieden.
6R. Aši fragte: Gleicht nach Symmachos die [Schädigung durch] indirekte Kraft der [Schädigung durch] direkte Kraft oder nicht?
7Erkennt er die überlieferte Lehre an und bezieht sie auf die [Schädigung durch] indirekte Kraft, oder erkennt er sie überhaupt nicht an? — Dies bleibt unentschieden.
8WENN ES ABER AUSSCHLÄGT, ODER GERÖLL UNTER SEINEN FÜSSEN ABPRALLT UND GEFÄSSE ZERBRICHT, SO IST NUR DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ERSETZEN. Sie fragten: Meint er es wie folgt:
9wenn es ausschlägt und durch das Ausschlagen Schaden anrichtet, oder auf gewöhnliche Weise durch Geröll, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen, nach den Rabbanan, oder aber wie folgt: wenn es ausschlägt und durch das Ausschlagen Schaden anrichtet, oder infolge des Ausschlagens durch Geröll, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen, wenn aber auf gewöhnliche Weise, so ist der ganze Schaden zu ersetzen, nach Symmachos? —
10Komm und höre, dies ist aus dem Schlußsatze zu entnehmen: Wenn es auf ein Gefäß tritt und es zerbricht, und ein Bruchstück auf ein anderes fällt und es zerbricht, so ist für das erste der ganze Schaden und für das zweite die Hälfte zu ersetzen. Symmachos hält ja nichts von der halben Ersatzleistung!?
11Wolltest du erwidern, unter erstes sei das erste durch das Abprallen und unter zweites sei das zweite durch das Abprallen [zerbrochene] zu verstehen, und zwar unterscheide Symmachos zwischen der [Schädigung durch] direkte Kraft und der [Schädigung durch] indirekte Kraft,
12wieso fragte demnach R. Aši, ob nach Symmachos die indirekte Kraft der direkten gleiche oder nicht, hieraus wäre ja zu entscheiden, daß sie nicht der direkten gleiche. —
13R. Aši addiziert diese Lehre den Rabbanan und fragte wie folgt: [ist zu verstehen:] wenn es ausschlägt und durch das Ausschlagen Schaden anrichtet, oder durch Geröll auf gewöhnliche Weise, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen, wenn aber durch Ausschlagen, nur ein Viertel des Schadens, da hierbei das Ungewöhnliche berücksichtigt wird,
14oder aber: wenn es ausschlägt und durch das Ausschlagen Schaden anrichtet, oder infolge des Ausschlagens durch Geröll, so ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen, da hierbei das Ungewöhnliche nicht berücksichtigt wird? — Dies bleibt unentschieden.
15R. Abba b. Mamal fragte R. Ami, manche sagen, R. Ḥija b. Abba: Wie ist es, wenn es auf einer Stelle geht, wo das Aufwirbeln unvermeidlich ist, und es ausschlägt und aufwirbelt und Schaden anrichtet? Gilt es, da es nicht anders möglich ist, als gewöhnliche Schädigung, oder aber sagen wir, es hat das Geröll durch das Ausschlagen aufgewirbelt? — Dies bleibt unentschieden.
16R. Jirmeja fragte R. Zera: Wie ist es, wenn es auf öffentlichem Gebiete geht und ausschlägt und Geröll aufwirbelt und Schaden anrichtet? Ist dies mit der Hornschädigung zu vergleichen und [der Eigentümer] ersatzpflichtig, oder aber gilt dies als Unterart der Fußschädigung und [der Eigentümer] ist frei? Dieser erwiderte ihm: Es ist einleuchtend, daß dies eine Unterart der Fußschädigung ist. —
17Wie ist es, wenn es auf öffentlichem Gebiete aufgewirbelt und auf Privatgebiet Schaden angerichtet hat? Dieser erwiderte: Wie sollte es ohne Fortnehmen ein Hinlegen geben!?
18Er wandte gegen ihn ein: Wenn es auf einem Wege geht und Geröll aufwirbelt, einerlei ob auf Privatgebiet oder auf öffentlichem Gebiete, so ist [der Eigentümer] ersatzpflichtig. Doch wohl auf öffentlichem Gebiete aufwirbelt und auf öffentlichem Gebiete den Schaden anrichtet!? — Nein, auf öffentlichem Gebiete aufwirbelt und auf Privatgebiet den Schaden anrichtet. —
19Du sagtest ja aber: wie sollte es ohne Fortnehmen ein Hinlegen geben!? Dieser erwiderte: Ich bin davon abgekommen. Er wandte ferner gegen ihn ein: Wenn es auf ein Gefäß tritt und es zerbricht und ein Bruchstück auf ein anderes Gefäß fallt und dieses zerbricht, so ist für das erste der ganze Schaden und für das zweite die Hälfte zu ersetzen. Hierzu wird gelehrt: Dies nur, wenn es im Gebiete des Geschädigten erfolgt, wenn aber auf öffentlichem Gebiete, so ist man für das erste ersatzfrei und für das zweite ersatzpflichtig. Doch wohl, auf öffentlichem Gebiete aufwirbelt und auf öffentlichem Gebiete den Schaden anrichtet!? —
20Nein, auf öffentlichem Gebiete aufwirbelt und auf Privatgebiet den Schaden anrichtet. — Du sagtest ja aber: wie sollte es ohne Fortnehmen ein Hinlegen geben!? Dieser erwiderte: Ich bin davon abgekommen. —
21Dem ist ja aber nicht so,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.