Bava Kamma — Blatt 19b
1R. Joḥanan sagte ja, bei der halben Ersatzleistung gebe es keinen Unterschied zwischen Privatgebiet und öffentlichem Gebiet; doch wohl, wenn auf öffentlichem Gebiete aufgewirbelt und auf öffentlichem Gebiete den Schaden angerichtet!? — Nein, wenn auf öffentlichem Gebiete aufgewirbelt und auf Privatgebiet den Schaden angerichtet. —
2Du sagtest ja aber: wie sollte es ohne Fortnehmen ein Hinlegen geben!? Dieser erwiderte: Ich bin davon abgekommen. Wenn du aber willst, sage ich: R. Joḥanan spricht von der Hornschädigung.
3R. Jehuda der Fürst und R. Oša͑ja saßen an der Pforte R. Jehudas, und einer von ihnen warf folgende Frage auf: Wie ist es, wenn [ein Vieh] mit dem Schwanze gewedelt hat? Der andere erwiderte: Sollte es denn [der Eigentümer] beim Schwanze fassen und hinter ihm einhergehen!? — Dies ist ja auch hinsichtlich der Hornschädigung einzuwenden: sollte es denn [der Eigentümer] beim Horn fassen und neben ihm einhergehen!? —
4Was soll dies: die Hornschädigung ist ungewöhnlich, dies aber ist gewöhnlich. —
5Wenn dies gewöhnlich ist, so gibt es ja diesbezüglich nichts zu fragen!? — Er fragte bezüglich des übermäßigen Wedelns.
6R. E͑na fragte: Wie ist es, wenn es mit dem Gliede gewedelt hat? Sagen wir, hierbei verhalte es sich wie bei der Hornschädigung: bei der Hornschädigung ist es ein Zwang des Triebes und hierbei ebenfalls, oder aber: bei der Hornschädigung ist die Absicht der Schädigung vorhanden, hierbei aber nicht!? — Dies bleibt unentschieden.
7HÜHNER GELTEN ALS VERWARNT, WENN SIE IM GEWÖHNLICHEN GEHEN ETWAS ZERBRECHEN. R. Hona sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn sie sich von selbst angeknotet hat, wenn aber ein Mensch sie angeknotet hat, so ist dieser ersatzpflichtig. —
8Wer ist ersatzpflichtig, wenn sie sich von selbst angeknotet hat: wollte man sagen, der Eigentümer der Schnur sei ersatzpflichtig, so ist es ja, wenn er sie verwahrt hatte, ein Mißgeschick, und wenn er sie nicht verwahrt hatte, sein Verschulden;
9und wollte man sagen, der Eigentümer des Hahnes sei ersatzpflichtig, so ist er es ja für den ganzen Schaden deshalb nicht, weil es heißt:wenn jemand eine Grube öffnet, nicht aber, wenn ein Ochs eine Grube öffnet, ebenso sollte man ja auch vom halben Schadenersatze sagen, nur wenn ein Mensch eine Grube öffnet, nicht aber, wenn ein Ochs eine Grube öffnet!? —
10Vielmehr, die Mišna spricht von dem Falle, wenn [der Hahn die Schnur] geworfen hat, und das, was R. Hona gesagt hat, bezieht sich auf eine andere Lehre: Ist es eine herrenlose Schnur, so ist, wie R. Hona sagt, wenn sie sich von selbst angeknotet hat, niemand ersatzpflichtig, hat jemand sie ihm angeknotet, so ist dieser ersatzpflichtig. —
11Wegen welcher [Schädigung] ist er ersatzpflichtig? R. Hona b. Manoaḥ erwiderte: Wegen einer unter den Füßen von Menschen und Tieren treibenden Grube.
12IN WELCHEM FALLE GILT ES BEI DER ZAHNSCHÄDIGUNG ALS VERWARNT HINSICHTLICH DES ESSENS VON FÜR DIESE GEEIGNETEN SACHEN? EIN VIER GILT ALS VERWARNT, WENN ES FRÜCHTE ODER KRÄUTER GEFRESSEN HAT; HAT ES ABER KLEIDUNGSSTÜCKE ODER GERÄTE GEFRESSEN, SO IST DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ERSETZEN. DIES NUR, WENN ES UM GEBIETE DES GESCHÄDIGTEN ERFOLGT, WENN ABER AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE, SO IST [DER EIGENTÜMER] ERSATZFREI;
13HAT ES DABEI EINEN GENUSS GEHABT, SO IST DER GENUSSZU BEZAHLEN.
14IN WELCHEM FALLE IST NUR DER GENUSS ZU BEZAHLEN? HAT ES ETWAS IN DER MITTE DES MARKTPLATZES GEFRESSEN, SO IST NUR DER GENUSS ZU BEZAHLEN, HAT ES ETW AS AN DEN SEITEN DES MARKTPLATZESGEFRESSEN, SO IST DER SCHADEN ZU ERSETZEN, HAT ES ETWAS AM EINGANGE DES LADENS GEFRESSEN, SO IST NUR DER GENUSS ZU BEZAHLEN, WENN IM INNERN DES LADENS, SO IST DER SCHADEN ZU ERSETZEN.
15GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Bei der Zahnschädigung gilt es als verwarnt hinsichtlich des Fressens von für dieses geeigneten Sachen; zum Beispiel: wenn ein Vieh in das Gebiet des Geschädigten geht und da für dieses geeignete Sachen frißt oder geeignete Getränke trinkt, so ist der ganze Schaden zu ersetzen. Ebenso ist, wenn ein Tier in das Gebiet des Geschädigten geht und ein Vieh zerreißt und das Fleisch frißt, der ganze Schaden zu ersetzen.
16Wenn eine Kuh Gerste oder ein Esel Wicken gefressen, oder ein Hund Öl geleckt, oder ein Schwein ein Stück Fleisch gefressen hat, so ist der ganze Schaden zu ersetzen. R. Papa sagte: Da wir nun sagen, daß alles, was [das Tier] gewöhnlich nicht zu fressen pflegt, wohl aber im Notfalle, als zum Fressen geeignet gilt, so ist, wenn eine Katze Datteln oder ein Esel Fische gefressen hat, der ganze Schaden zu ersetzen.
17Einst fraß ein Esel Brot und zerbrach den Korb. Da verpflichtete R. Jehuda, für das Brot den ganzen Schaden und für den Korb die Hälfte des Schadens zu bezahlen. — Weshalb denn, wenn es seine Art ist, Brot zu fressen, ist es ja auch seine Art, den Korb zu zerbrechen!? — Er fraß zuerst [das Brot] und nachher zerbrach er [den Korb]. —
18Ist es denn seine Art, Brot [zu fressen], ich will auf einen Widerspruch hinweisen: Hat es Brot, Fleisch oder Geköch gefressen, so ist nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Dies gilt wohl von einem Vieh!? — Nein, von einem Wild. —
19Ein Wild pflegt ja Fleisch [zu fressen]!? — Wenn es gebraten ist. Wenn du willst, sage ich: hier wird von einem Reh gesprochen. Wenn du aber willst, sage ich: tatsächlich von einem Vieh, wenn es aber am Tische [gefressen hat].
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.