Bava Kamma — Blatt 20a

1Einst bemerkte eine Ziege Rüben auf der Mündung eines Fasses; da kletterte sie hinauf, fraß die Rüben und zerbrach das Faß. Da verpflichtete Raba, für die Rüben und für das Faß den ganzen Schaden zu bezahlen, denn da es ihre Art ist, die Rüben zu fressen, so ist es auch ihre Art, hinaufzuklettern.

2Ilpha sagte: Wenn das Vieh sich auf öffentlichem Gebiete befindet und den Hals reckt und von dem frißt, was sich auf einem anderen Vieh befindet, so ist der Schaden zu ersetzen, weil der Rücken des anderen als Gebiet des Geschädigten gilt.

3Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Wenn jemand ein Bündel über den Rücken hängen hat und ein Vieh den Hals reckt und davon frißt, so ist der Schaden zu ersetzen. — Wie Raba erklärt hat, wenn es hinaufgesprungen ist, ebenso auch hier in dem Falle, wenn es hinaufgesprungen ist. —

4Worauf bezieht sich die Erklärung Rabas? — Auf folgende Lehre R. Oša͑jas: Wenn ein Vieh auf öffentlichem Gebiete etwas im Gehen frißt, so ist [der Eigentümer] ersatzfrei, wenn es aber stehen bleibt, so ist er ersatzpflichtig. Wenn es seine Art ist, im Gehen zu fressen, so ist es ja auch seine Art, stehen zu bleiben und zu fressen!? Raba erwiderte: Wenn es hinaufgesprungen ist.

5R. Zera fragte: Wie ist es, wenn es heranschiebt? Wenn beispielsweise eine Garbe sich auf Privatgebiet befindet und es sie aus dem Privatgebiete nach öffentlichem Gebiet heranschiebt. —

6Komm und höre: R. Ḥija lehrte: Wenn sich die Ladung zum Teil innerhalb und zum Teil außerhalb befindet, so ist [der Eigentümer], wenn es davon innerhalb gefressen hat, ersatzpflichtig, und wenn außerhalb, ersatzfrei. Doch wohl, wenn es diese herangeschoben hat. — Erkläre: er ist für das, was sich innerhalb befunden hat, ersatzpflichtig, und für das, was sich außerhalb befunden hat, ersatzfrei.

7Wenn du aber willst, sage ich: R. Ḥija spricht von einem langen Bunde Gras.

8HAT ES ABER KLEIDUNGSSTÜCKE GEFRESSEN &C.

9Worauf bezieht sich dies!? Rabh sagt, auf alles, denn, wenn jemand unrecht handelt und ein anderer ebenso an ihm verfährt, ist dieser frei;

10Šemuél aber sagt, dies beziehe sich nur auf Früchte und Kräuter, wenn es aber Kleidungsstücke und Geräte [gefressen hat], so ist [der Eigentümer] ersatzpflichtig.

11Ebenso sagte Reš Laqiš, dies beziehe sich auf alles. Reš Laqiš vertritt hierbei seine Ansicht, denn Reš Laqiš sagte: Wenn von zwei Kühen auf öffentlichem Gebiete eine liegt und die andere geht, und die gehende der liegenden einen Fußtritt versetzt, so ist [der Eigentümer] frei; wenn aber die liegende der gehenden, so ist er ersatzpflichtig.

12R. Joḥanan sagte, dies bezieht sich nur auf Früchte und Kräuter, wenn es aber Kleidungsstücke und Geräte [gefressen hat], so ist [der Eigentümer] ersatzpflichtig. Es wäre wohl anzunehmen,

13R. Joḥanan sei nicht der Ansicht des Reš Laqiš auch hinsichtlich zweier Kühe? — Nein, hinsichtlich dieses Falles ist er wohl seiner Ansicht; Kleidungsstücke pflegt man abzulegen, um auszuruhen, bei einem Vieh aber ist dies nicht die gewöhnliche Art.

14HAT ES DABEI EINEN GENUSS GEHABT, SO IST ZU &C. BEZAHLEN. Wieviel? Rabba sagte, den Betrag eines Heubündels. Raba sagte, den billigsten Preis für Gerste.

15Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabba und es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Raba. Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Rabba: R. Šimo͑n b. Joḥaj sagt, es sei nur der Betrag für ein Heubündel zu bezahlen.

16Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Raba. Wenn es einen Genuß hatte, so ist der Genuß zu bezahlen; zum Beispiel: wenn es einen Kab oder zwei Kab gefressen hat, sage man nicht, es sei der Betrag dafür zu ersetzen, vielmehr schätze man, wieviel ein Mensch auszugeben gewillt ist, seinem Vieh etwas Geeignetes zu fressen zu geben, obgleich er gewöhnlich dies nicht zu tun pflegt. Daher ist, wenn es Weizen gefressen hat, oder sonst etwas, was ihm schädlich ist, kein Ersatz zu leisten.

17R. Ḥisda sprach zu Rami b. Ḥama: Weshalb warst du abends nicht bei uns im Lehrhause? Es wurden bei uns schöne Dinge erörtert. Dieser fragte: Was sind es für schöne Dinge? Jener erwiderte: Braucht derjenige, der im Hofe seines Nächsten ohne sein Wissen wohnt, ihm Miete zu zahlen oder nicht? —

18In welchem Falle: wollte man sagen, wenn der Hof nicht zum Vermieten bestimmt ist und der Benutzer keine Miete zu zahlen pflegt, so hat ja weder dieser einen Nutzen noch jener einen Schaden, und wenn der Hof zum Vermieten bestimmt ist und der Benutzer Miete zu zahlen pflegt, so hat ja dieser einen Nutzen und jener einen Schaden. —

19In dem Falle, wenn der Hof nicht zum Vermieten bestimmt ist und der Benutzer Miete zu zahlen pflegt; kann er zu ihm sagen: ich habe dir keinen Schaden zugefügt, oder kann der andere sagen:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.