Bava Kamma — Blatt 20b

1du hast einen Nutzen gehabt?

2Dieser erwiderte: Dies [lehrt] ja eine Mišna!? Jener entgegnete: Wenn du mir einen Dienst leistest. Da nahm er sein Sudarium und legte es ihm zurecht. Da sprach er: Hat es dabei einen Genuß gehabt, so ist der Genuß zu bezahlen.

3Raba sprach: Wie wenig fühlt und merkt ein Mensch, wie der Herr ihm hilft! Obgleich dieser Fall dem der Mišna garnicht ähnlich ist, erkannte er es dennoch an. Hierbei hat der eine einen Nutzen und der andere einen Schaden, da aber hat der eine einen Nutzen und der andere keinen Schaden. —

4Und R. Rami b. Ḥama!? — Wenn man Früchte auf öffentlichem Gebiete liegen läßt, so hat man wahrscheinlich den Besitz derselben aufgegeben. —

5Wir haben gelernt: Wenn jemand seinen Nächsten an drei Seiten angrenzt und einen Zaun an der einen, an der zweiten und an der dritten Seite errichtet, so verpflichtet man diesen nicht. Demnach verpflichtet man ihn, wenn auch an der vierten Seite;

6hieraus ist somit zu entnehmen, daß, wenn der eine einen Nutzen und der andere keinen Schaden hat, er ersatzpflichtig sei. — Anders ist es hierbei, denn er kann zu ihm sagen: du hast mir eine überflüssige Umzäunung verursacht. —

7Komm und höre: R. Jose sagte: wenn der umgebene sich aufmacht und auch an der vierten Seite einen Zaun errichtet, so wird ihm alles auferlegt. Nur wenn der umgebene den Zaun errichtet, wenn aber der umgebende, so ist er frei;

8hieraus ist somit zu entnehmen, daß, wenn der eine einen Nutzen und der andere keinen Schaden hat, er ersatzfrei sei. — Anders ist es hierbei, denn er kann zu ihm sagen, mir genügt auch eine Umfriedigung für einen Zuz. —

9Komm und höre: Wenn Haus und Söller, die zweien gehören, eingestürzt sind, und als der Eigentümer des Söllers den Eigentümer des Hauses zur Wiederherstellung auffordert, dieser es verweigert, so ist der Eigentümer des Söllers das Haus zu bauen und darin zu wohnen berechtigt, bis ihm jener seine Auslagen erstattet hat.

10Er muß ihm also die Auslagen erstatten, ohne ihm den Mietslohn abzuziehen. Hieraus ist also zu entnehmen, daß, wenn der eine einen Nutzen und der andere keinen Schaden hat, er ersatzfrei sei. — Anders ist es hierbei, wo das Haus für den Söller unentbehrlich ist. —

11Komm und höre: R. Jehuda sagte: Auch wer im Hofe seines Nächsten ohne sein Wissen wohnt, muß diesem Miete zahlen. Hieraus ist somit zu entnehmen, daß, wenn der eine einen Nutzen und der andere keinen Schaden hat, er ersatzpflichtig sei. — Anders ist es hierbei, wegen der Schwärzung der Wände.

12Sie ließen es R. Ami fragen, und er erwiderte: Was tat er ihm, was hat jener verloren und welchen Schaden hatte er!? R. Ḥija b. Abba erwiderte: Wir wollen darüber nachdenken. Als sie darauf R. Ḥija b. Abba wiederum fragten, erwiderte er: So oft fragen sie mich; würde ich denn, wenn ich darüber etwas wüßte, es ihnen nicht mitgeteilt haben!?

13Es wurde gelehrt: R. Kahana sagte im Namen R. Joḥanans, er brauche ihm keine Miete zu zahlen; R. Abahu sagte im Namen R. Joḥanans, er müsse ihm Miete zahlen.

14R. Papa sagte: Das, was R. Abahu sagte, hörte er nicht ausdrücklich, vielmehr folgerte er es aus einem Schlüsse. Wir haben nämlich gelernt: Hat jemand einen dem Heiligtume gehörigen Stein oder Balken genommen, so hat er keine Veruntreuung begangen;

15gibt er ihn seinem Nächsten, so begeht er eine Veruntreuung, sein Nächster aber nicht; baut er ihn in sein Haus ein, so begeht er eine Veruntreuung erst dann, wenn er im Werte einer Peruṭa gewohnt hat.

16Hierzu sagte Šemuél, nur wenn er ihn auf die Öffnung einer Luke gelegt hat.

17Darauf sagte R. Abahu, der vor R. Joḥanan saß, im Namen Šemuéls, hieraus sei zu entnehmen, daß, wenn jemand im Hofe seines Nächsten ohne sein Wissen wohnt, er ihm Miete zahlen müsse. Und dieser schwieg.

18Er glaubte, er schweige deshalb, weil er ihm beipflichte; dem ist aber nicht so, vielmehr er beachtete ihn nicht.

19Dies nach Rabba, den Rabba sagte, beim Heiligtume ist es ohne Wissen ebenso

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.