Bava Kamma — Blatt 21a
1wie bei einem Gemeinen mit Wissen.
2R. Abba b. Zabhda ließ Mari b. Mar sagen: Frage R. Hona, ob jemand, der im Hofe seines Nächsten ohne sein Wissen wohnt, diesem Miete zahlen müsse oder nicht. Währenddessen kehrte die Seele R. Honas zur Ruhe ein.
3Darauf sprach Rabba, Sohn des R. Hona, zu ihm: Mein Vater sagte im Namen Rabhs, er brauche ihm keine Miete zu zahlen, und wenn jemand ein Haus von Reúben mietet, müsse er Šimo͑n Miete zahlen. — Was hat Šimo͑n damit zu tun!? — Er meint es wie folgt: stellt es sich heraus, daß das Haus Šimo͑n gehört, so muß er ihm Miete zahlen. —
4Beides!? — Das eine, wenn das Haus zum Vermieten bestimmt ist, und das andere, wenn das Haus nicht zum Vermieten bestimmt ist.
5Ebenso wurde auch gelehrt: R. Ḥija b. Abin sagte im Namen Rabhs, und wie manche sagen, R. Ḥija b. Abin im Namen R. Honas: Wenn jemand im Hofe seines Nächsten ohne sein Wissen wohnt, so braucht er ihm keine Miete zu zahlen, und wenn jemand ein Haus von den Stadtleuten mietet, so muß er dem Eigentümer Miete zahlen. — Was hat der Eigentümer damit zu tun!? — Er meint es wie folgt: findet sich ein Eigentümer ein, so muß er ihm Miete zahlen. —
6Beides!? — Das eine, wenn es zum Vermieten bestimmt ist, und das andere, wenn es nicht zum Vermieten bestimmt ist.
7R. Seḥora sagte im Namen R. Honas im Namen Rabhs: Wenn jemand im Hofe seines Nächsten ohne sein Wissen wohnt, so braucht er ihm keine Miete zu zahlen, denn es heißt:Verwüstung zertrümmert das Tor. Mar b. R. Aši sagte: Ich habe ihn gesehen, er stößt wie ein Ochs. R. Joseph erklärte: Ein bewohntes Haus erhält sich. —
8Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? — Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn er es für Holz und Stroh verwendet.
9Einst baute jemand ein Landhaus auf einem Misthaufen, der Waisen gehörte; da ließ R. Naḥman das Haus von ihm wegnehmen. R. Naḥman wäre also der Ansicht, wenn jemand im Hofe seines Nächsten ohne sein Wissen wohnt, müsse er ihm Miete zahlen? — Da hatten früher andere gewohnt, die den Waisen eine Kleinigkeit zahlten, und R. Naḥman forderte ihn auf, die Waisen zu befriedigen; als dieser aber auf ihn nicht achtete, ließ er ihm das Landhaus wegnehmen.
10IN WELCHEM FALLE IST NUR DER GENUSS ZU BEZAHLEN &C. Rabh sagt, auch wenn es [den Kopf] umwendet; Šemuél aber sagt, wenn es [den Kopf] umwendet, sei er frei. —
11Wie kann es nach Šemuél vorkommen, daß man ersatzpflichtig ist? — Wenn es die Straße verlassen hat und auf dem Straßenrande stehen blieb.
12Manche lehren dies als besondere Lehre für sich: Wenn es [den Kopf] umwendet, so ist man, wie Rabh sagt, ersatzpflichtig, und wie Šemuél sagt, ersatzfrei. — Wie kann es nach Šemuél vorkommen, daß man ersatzpflichtig ist? — Wenn es die Straße verlassen und auf dem Straßenrande stehen blieb.
13R. Naḥman b. Jiçḥaq wandte ein: Wenn am Eingange des Ladens, so ist der Genuß zu bezahlen. Dies kann ja nur dann vorkommen, wenn es [den Kopf] umwendet, und er lehrt, der Genuß sei zu bezahlen; nur der Genuß, nicht aber der Schaden!?
14Er richtete diesen Einwand und er selbst erklärte es auch: Wenn [die Tür] sich in einer Ecke befindet.
15Manche sagen: Wenn es [den Kopf] umwendet, stimmen alle überein, daß man ersatzpflichtig sei, sie streiten nur über den Fall, wenn jemand einen Teil von seinem Gebiete zum öffentlichen Gebiete zugefügt hat,
16und die Lehre lautet wie folgt: Rabh sagte, dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn es [den Kopf] umwendet, wenn jener aber einen Teil von seinem Gebiete zum öffentlichen Gebiete zugefügt hat, so ist man ersatzfrei. Šemuél aber sagte, auch wenn jener einen Teil von seinem Gebiete zum öffentlichen Gebiete zugefügt hat, sei man ersatzpflichtig.
17Es wäre anzunehmen, daß sie über eine Grube auf seinem eigenen Gebiete streiten. Rabh, welcher sagt, er sei ersatzfrei, ist der Ansicht, man sei für die Grubenschädigung auf eigenem Gebiete ersatzpflichtig;
18Šemuél aber, welcher sagt, er sei ersatzpflichtig, ist der Ansicht, man sei für die Grubenschädigung auf eigenem Gebiete ersatzfrei. —
19Rabh kann dir erwidern: sonst bin auch ich der Ansicht,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.