Bava Kamma — Blatt 21b

1man sei für die Grubenschädigung auf eigenem Gebiete ersatzfrei, hierbei ist es aber anders, weil jener sagen kann, du bist nicht berechtigt, deine Früchte nahe dem öffentlichen Gebiete hinzulegen und [mich für] meinen Ochsen ersatzpflichtig zu machen.

2Und auch Šemuél kann dir erwidern: sonst bin auch ich der Ansicht, man sei für die Grubenschädigung auf eigenem Gebiete ersatzpflichtig, denn bei einer Grube kann man annehmen, er habe sie nicht gesehen, aber ist etwa bei den Früchten anzunehmen, er habe sie nicht gesehen, er hat sie ja wohl gesehen!?

3Es wäre anzunehmen, daß über den Fall, wenn es den Kopf umwendet, Tannaím streiten. Es wird nämlich gelehrt: Hat es etwas in der Mitte des Marktplatzes gefressen, so ist der Genuß zu bezahlen, wenn an der Seite des Marktplatzes, so ist der Schaden zu ersetzen — so R. Meír und R. Jehuda; R. Jose und R. Elie͑zer sagen, es hat nicht zu fressen, sondern zu gehen.

4R. Jose sagt ja dasselbe, was der erste Autor!? Wahrscheinlich streiten sie über den Fall, wenn es [den Kopf] umwendet; der erste Autor ist der Ansicht, auch wenn es den Kopf umwendet, sei der Genuß zu bezahlen, und R. Jose ist der Ansicht, es sei der Schaden zu ersetzen. —

5Nein, über den Fall, wenn es den Kopf umwendet, sind alle entweder der Ansicht Rabhs oder der Ansicht Šemuéls, hier aber streiten sie über den Begriff des Abweidens eines fremden Feldes. Einer erklärt:und abweiden läßt auf einem fremden Felde, nicht aber auf öffentlichem Gebiete, und einer erklärt: und abweiden läßt auf einem fremden Felde, nicht aber auf dem Gebiete des Schädigers. —

6Wenn im Gebiete des Schädigers, so kann er ja zu ihm sagen: wie kommen deine Früchte in mein Gebiet!? — Vielmehr, sie streiten über die Lehren von Ilpha und R. Oša͑ja.

7WENN EIN HUND ODER EIN BÖCKCHEN VON DER SPITZE DES DACHES HERABGESPRUNGEN IST UND GERÄTE ZERBROCHEN HAT, SO IST DER GANZE SCHADEN ZU ERSETZEN, WEIL SIE ALS VERWARNT GELTEN. WENN EIN HUND EINEN KOHLENKUCHEN GEHASCHT HAT UND DAMIT ZU EINER TENNE GELAUFEN IST UND DEN KOHLENKUCHEN GEFRESSEN UND DIE TENNE IN BRAND GESTECKT HAT, SO IST FÜR DEN KOHLENKUCHEN DER GANZE SCHADEN UND FÜR DIE TENNE DIE HÄLFTEDES SCHADENS ZU ERSETZEN.

8GEMARA. Nur wenn sie herabgesprungen sind, wenn sie aber herabgefallen sind, ist man ersatzfrei; er ist somit der Ansicht, wenn [die Schädigung] durch Verschulden begonnen und durch ein Mißgeschick geendet hat, sei man ersatzfrei.

9Ebenso wird auch gelehrt: Wenn ein Hund oder ein Böckchen von der Spitze eines Daches herabgesprungen sind und Geräte zerbrachen haben, so ist der ganze Schaden zu ersetzen; sind sie herabgefallen, so ist man ersatzfrei. Einleuchtend ist dies nach demjenigen, welcher sagt, wenn [die Schädigung] durch Verschulden begonnen und durch ein Mißgeschick geendet hat, sei man ersatzfrei, wie ist dies aber zu erklären nach demjenigen, welcher sagt, man sei ersatzpflichtig!? —

10In dem Falle, wenn die Geräte sich ganz nahe an der Wand befunden haben, sodaß beim Herabspringen sie auf diese nicht fallen würden, somit lag auch bei Beginn kein Verschulden vor.

11R. Zebid sagte im Namen Rabas: Zuweilen kann es vorkommen, daß man ersatzpflichtig sei, auch wenn sie herabgefallen sind, wenn nämlich die Wand schadhaft ist. — Wohl aus dem Grunde, weil man damit rechnen sollte, ein Ziegelstein könnte herabfallen, aber in Wirklichkeit ist ja kein Ziegelstein herabgefallen, sondern diese selbst, somit hat ja [die Beschädigung] durch Verschulden begonnen und durch ein Mißgeschick geendet!? — In dem Falle, wenn die Wand eng ist.

12Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Hund oder ein Böckchen von unten nach oben gesprungen ist, so ist man ersatzfrei, wenn aber von oben nach unten, so ist man ersatzpflichtig; wenn aber ein Mensch oder ein Hahn gesprungen ist, einerlei ob von oben nach unten oder von unten nach oben, so ist man ersatzpflichtig. —

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.