Bava Kamma — Blatt 22a

1Es wird ja aber gelehrt, wenn ein Hund oder ein Böckchen gesprungen ist, einerlei ob von oben nach unten oder von unten nach oben, sei man ersatzfrei!? — R. Papa erklärte. Wenn es auf verkehrte Weise erfolgt ist: ein Hund hüpfend und ein Böckchen kletternd. — Weshalb ist man demnach ersatzfrei!? — Frei vom Ersätze des ganzen Schadens und verpflichtet zum Ersätze der Hälfte des Schadens.

2WENN EIN HUND GEHASCHT HAT.

3Es wurde gelehrt: R. Joḥanan sagt, das Feuer gilt als Pfeil, Reš Laqiš sagt, das Feuer gilt als Eigentum. —

4Weshalb ist Reš Laqiš nicht der Ansicht R. Joḥanans? — Er kann dir erwidern: ein Pfeil bewegt sich fort durch seine Kraft, dieses aber bewegt sich nicht fort durch seine Kraft. — Weshalb ist R. Joḥanan nicht der Ansicht des Reš Laqiš? — Er kann dir erwidern: das Eigentum ist greifbar, dieses aber ist nicht greifbar. —

5Wir haben gelernt: Wenn ein Hund einen Kohlenkuchen gehascht hat &c. Einleuchtend ist dies nun nach demjenigen, welcher sagt, das Feuer gelte als Pfeil, denn hierbei gilt es als Pfeil des Hundes,

6nach demjenigen aber, welcher sagt, das Feuer gelte als Eigentum, [ist ja einzuwenden,] das Feuer ist ja nicht das Eigentum des Hundebesitzers!? —

7Reš Laqiš kann dir erwidern: hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er [die Kohle] hingeworfen hat; für den Kuchen ist der ganze Schaden und für die Stelle der Kohle ist die Hälfte des Schadens zu ersetzen, für die ganze Tenne aber ist er ersatzfrei.

8R. Joḥanan aber erklärt: wenn er sie hingelegt hat; für den Kuchen und für die Stelle der Kohle ist der ganze Schaden und für die ganze Tenne die Hälfte des Schadens zu ersetzen.

9Komm und höre: Wenn ein mit Flachs beladenes Kamel durch öffentliches Gebiet geht und der Flachs in einen Laden hineinragt, sich an der Leuchte des Ladenbesitzers entzündet und das ganze Gebäude in Brand steckt, so ist der Eigentümer des Kamels ersatzpflichtig; hatte aber der Ladenbesitzer seine Leuchte draußen hinausgestellt, so ist der Ladenbesitzer ersatzpflichtig. R. Jehuda sagt, war es eine Ḥanukaleuchte, so ist er ersatzfrei.

10Einleuchtend ist dies nun nach demjenigen, welcher sagt, das Feuer gelte als Pfeil, denn dieses gilt hierbei als Pfeil des Kamels, nach demjenigen aber, welcher sagt, es gelte als sein Eigentum, [ist ja einzuwenden,] das Feuer ist ja nicht Eigentum des Kamelbesitzers!? — Reš Laqiš kann dir erwidern: hier wird von dem Falle gesprochen, wenn es das ganze Gebäude ansteckt. —

11Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: hatte der Ladenbesitzer seine Leuchte draußen hinausgestellt, so ist der Ladenbesitzer ersatzpflichtig; weshalb ist er, wenn es das ganze Gebäude angesteckt hat, ersatzpflichtig!?— Wenn es stehen geblieben ist. —

12Wenn es stehen geblieben ist und das ganze Gebäude angesteckt hat, so sollte ja der Ladenbesitzer um so mehr ersatzfrei und der Eigentümer des Kamels ersatzpflichtig sein!? R. Hona b. Manoaḥ erwiderte im Namen R. Iqas: In dem Falle, wenn es stehen geblieben ist, um Wasser abzuschlagen.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.