Bava Kamma — Blatt 23b

1als Gebiet des Geschädigten gilt, denn wenn man sagen wollte, als Gebiet des Schädigers, so kann er ja zu ihm sagen: was hat dein Kuchen im Maule meines Hundes zu suchen!?

2Sie fragten nämlich, ob das Maul der Kuh als Gebiet des Geschädigten oder als Gebiet des Schädigers gelte. — In welchem Falle kann der Ersatz für die Zahnschädigung, von dem der Allbarmherzige spricht, erfolgen,

3wenn du sagen wolltest, es gelte als Gebiet des Schädigers!?

4R. Mari, Sohn des R. Kahana, erwiderte: Wenn [das Vieh] sich aus Behagen an eine Wand reibt oder aus Behagen Früchte beschmutzt.

5Mar Zuṭra wandte ein: Es heißt ja:wie der Zahn abweidet, bis es ganz aus ist, was hierbei nicht der Fall ist!? Rabina erwiderte: Wenn es Gemälde verwischt hat. R. Aši erwiderte: Wenn es [die Früchte] ganz vernichtet hat.

6Komm und höre: Wenn jemand auf einen einen Hund oder eine Schlange hetzt, so ist er frei. Frei ist wohl der Aufhetzende, während der Besitzer des Hundes schuldig ist. Wenn man nun sagen wollte, es gelte als Gebiet des Schädigers, so kann er ja zu ihm sagen: was hat deine Hand im Maule meines Hundes zu suchen!? —

7Lies: so ist auch der Aufhetzende frei. Wenn du aber willst, sage ich: wenn er die Eckzähne hervorgestreckt und ihn gebissen hat. —

8Komm und höre: Wer einen von einer Schlange beißen läßt, ist er nach R. Jehuda schuldig und nach den Weisen frei.

9Hierzu sagte R. Aḥa b. Ja͑qob: Wenn du nachdenkst, hat nach R. Jehuda die Schlange ihr Gift zwischen den Zähnen, daher wird der Beißenlassende durch das Schwert hingerichtet, während die Schlange frei ist, nach den Weisen aber scheidet die Schlange das Gift von selbst aus, daher wird die Schlange durch Steinigung getötet, während der Beißenlassende frei ist.

10Wenn man nun sagen wollte, das Maul der Kuh gelte als Gebiet des Schädigers, so sollte er doch zu ihm sagen: was hat deine Hand im Maule meiner Schlange zu suchen!? — Bei der Tötung sagen wir dies nicht. —

11Woher entnimmst du dies? — Es wird gelehrt: Wenn jemand unbefugt in den Hof des Hausherrn eingetreten ist, und der Ochs des Hausherrn ihn niedergestoßen hat und er gestorben ist, so ist der Ochs zu steinigen, und der Hausherr ist vom Lösegelde befreit.

12Wohl aus dem Grunde, weil er zu ihm sagen kann: was hast du in meinem Gebiete zu suchen, ebenso sollte er doch auch hinsichtlich eines Ochsen sagen können: was hast du in meinem Gebiete zu suchen!? Vielmehr sagen wir dies bei der Tötung nicht.

13Die Ziegen von Be Tarbu fügten R. Joseph Schaden zu. Da sprach er zu Abajje: Geh, sage ihrem Eigentümer, daß er sie einsperre. Dieser erwiderte ihm: Wozu sollte ich denn gehen, wenn ich zu ihnen komme, so erwidern sie mir: der Meister möge sein Grundstück umzäunen.

14Wie kann, wenn ein Zaun vorhanden ist, die Zahnschädigung, von der der Allbarmherzige spricht, überhaupt erfolgen!? — Wenn [das Tier] durchgebrochen oder wenn der Zaun nachts eingefallen ist.

15R. Joseph, nach anderen Rabba, ließ bei allen, die nach oben hinaufgingen und nach unten hinabgingen, bekannt machen: Wenn die auf dem Markte sich umhertreibenden Ziegen Schaden anrichten, so verwarne man deren Eigentümer zwei- oder dreimal; wenn er gehorcht, so ist es recht, wenn aber nicht, so sage man ihm, daß er in die Fleischhalle gehe und sich sein Geld hole.

16WELCHER [OCHS] GILT ALS VERWARNT UND WELCHER GILT ALS NICHT VERWARNT? ALS VERWARNT GILT ER, WENN [DER EIGENTÜMER] AN DREI TAGEN VERWARNT WORDEN IST, UND ALS NICHT VERWARNT GILT ER WIEDER, SOBALD ER DREI TAGE DAS [STOSSEN] UNTERLASSEN HAT — SO R. JEHUDA; R. MEÍR SAGT, ALS VERWARNT GELTE ER, SOBALD [DER EIGENTÜMER] DREIMAL VERWARNT WORDEN IST, UND ALS NIGHT VERWARNT GELTE ER WIEDER, WENN KINDER AN IHM HERUMTAPPEN UND ER NIGHT STÖSST.

17GEMARA. Was ist der Grund R. Jehudas? Abajje erklärte:Gestern, einmal, von gestern, zweimal, vorgestern, dreimal, und der Eigentümer ihn nicht bewacht hat, dies bezieht sich auf das vierte Stoßen.

18Raba erklärte: Von gestern, einmal, vorgestern, zweimal, und es nicht bewacht, jetzt; dann ist er ersatzpflichtig. —

19Was ist der Grund R. Meírs? — Es wird gelehrt: R. Meír sprach:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.