Bava Kamma — Blatt 24a
1Wenn man ersatzpflichtig ist, falls das Stoßen in größeren Zwischenräumen erfolgt, um wieviel mehr, wenn das Stoßen in kleineren Zwischenräumen erfolgt. Sie entgegneten ihm: Die Flußbehaftete beweist [das Entgegengesetzte]: bemerkt sie [Blutfluß] in größeren Zwischenräumen, so ist sie unrein, wenn aber in kleineren, so ist sie rein.
2Er erwiderte ihnen: es heißt:mit seiner Unreinheit infolge des Flusses verhält es sich wie folgt; die Schrift hat es also beim männlichen Flußbehafteten von den Beobachtungen und bei der weiblichen Flußbehafteten von den Tagen abhängig gemacht. —
3Woher, daß [das Wort] wie folgt die Beobachtungen bei der weiblichen Flußbehafteten ausschließt, vielleicht schließt es die Tage beim männlichen Flußbehafteten aus!? — Die Schrift sagt:wer einen Fluß hat, ob Mann oder Frau; er vergleicht also den Mann mit der Frau: wie es bei der Frau von den Tagen abhängt, ebenso hängt es beim Manne auch von den Tagen ab. —
4Sollte man doch die Frau mit dem Manne vergleichen: wie es beim Manne von den Beobachtungen abhängt, ebenso hängt es bei der Frau auch von den Beobachtungen ab!? — Dies schließt der Allbarmherzige durch [das Wort] wie folgtaus. —
5Was veranlaßt dich dazu!? — Es ist einleuchtend, daß er, wenn er von Beobachtungen spricht, Beobachtungen ausschließt: sollte er denn, wenn er von Beobachtungen spricht, Tage ausschließen!?
6Die Rabbanan lehrten: Welcher heißt verwarnt? Wenn [der Eigentümer] an drei Tagen verwarnt worden ist, und als nicht verwarnt gilt er wieder, wenn Kinder an ihm herumtappen und er nicht stößt — so R. Jose; R. Šimo͑n sagt, verwarnt heiße er, wenn [der Eigentümer] dreimal verwarnt worden ist; von drei Tagen sprechen sie nur hinsichtlich des Rücktrittes.
7R. Naḥman sagte im Namen des R. Ada b. Ahaba: Die Halakha ist hinsichtlich des Verwarnten wie R. Jehuda, weil R. Jose ihm beipflichtet, und die Halakha ist wie R. Meír hinsichtlich des Nichtverwarnten, weil R. Jose ihm beipflichtet.
8Raba sprach zu R. Naḥman: Der Meister könnte ja ebensogut sagen, die Halakha sei wie R. Meír hinsichtlich des Verwarnten, weil R. Šimo͑n ihm beipflichtet, und die Halakha sei hinsichtlich des Nichtverwarnten wie R. Jehuda, weil R. Šimo͑n ihm beipflichtet!? Dieser erwiderte: Ich bin der Ansicht R. Joses, denn R. Jose hat [stets] seinen Grund.
9Sie fragten: Erfolgt die dreitägliche Verwarnung, von der hier gesprochen wird, für den Ochsen oder für den Eigentümer? —
10In welcher Hinsicht ist dies von Bedeutung? — Wenn drei Zeugenpartien an einem Tage gekommen sind. Wenn du sagst, die Verwarnung erfolge für den Ochsen, so ist die Verwarnung gültig, wenn du aber sagst, die Verwarnung erfolge für den Eigentümer, so ist sie nicht gültig, denn er kann sagen: sie zeigten es mir erst jetzt an. Wie ist es nun? —
11Komm und höre: Der Ochs gilt nur dann als verwarnt, wenn die Verwarnung vor dein Eigentümer und dem Gerichte erfolgt; erfolgte sie vor dem Gerichte und nicht vor dem Eigentümer, oder vor dem Eigentümer und nicht vor dem Gerichte, so gilt er nicht als verwarnt; nur wenn sie vor dem Gerichte und vor dem Eigentümer erfolgt ist.
12Haben zwei [Zeugen] über das erste Mal, zwei über das zweite Mal und zwei über das dritte Mal bekundet, so sind es drei von einander getrennte Aussagen, die aber hinsichtlich der Überführung als Falschzeugen zusammen gehören.
13Wird die erste Partie als falsch überführt, so bleiben zwei Verwarnungen zurück; er ist frei und sie sind ebenfalls frei. Wird auch die zweite Partie als falsch überführt, so bleibt eine Verwarnung zurück; er ist frei und sie sind ebenfalls frei.
14Wird auch die dritte Partie als falsch überführt, so sind sie alle schuldig. Dieserhalb heißt es:so sollt ihr mit ihm tun, wie er gedacht hat &c.
15Einleuchtend ist dies nun, wenn du sagst, die Verwarnung erfolge für den Ochsen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.