Bava Kamma — Blatt 24b
1wenn du aber sagst, sie erfolge für den Eigentümer, so sollten doch die ersten [Zeugen] sagen können, wieso konnten wir wissen, daß nach drei Tagen diese kommen und verwarnen werden!?
2R. Aši sprach: Ich trug diese Lehre R. Kahana vor, [und er sprach zu mir:] Ist dies denn erklärlich, auch wenn man sagt, die Verwarnung erfolge für den Ochsen, die letzten [Zeugen] sollten doch sagen können: wie sollten wir denn annehmen, daß jeder, der vor Gericht erscheint, über diesen Ochsen Zeugnis ablegen will; wir sind nur dazu erschienen, um den Eigentümer zur Zahlung der Hälfte des Schadens zu veranlassen!? —
3Wenn sie einander zugewinkt haben. R. Aši erklärte: Wenn sie zusammen gekommen sind.
4Rabina erklärte: Wenn sie den Eigentümer kannten, nicht aber den Ochsen selbst. — Wieso konnte demnach die Verwarnung erfolgen!? —
5Wenn sie sagten: du hast einen stößigen Ochsen in deiner Herde, du solltest deine ganze Herde bewachen.
6Sie fragten: Wie ist es, wenn jemand einen fremden Hund auf seinen Nächsten hetzt; der Aufhetzende ist entschieden frei, wie steht es aber mit dem Eigentümer des Hundes; kann er sagen: ich habe ja nichts getan, oder aber sage man zu ihm: da du von deinem Hunde weißt, daß, wenn man ihn aufhetzt, er sich aufhetzen läßt, so solltest du ihn nicht halten?
7R. Zera erwiderte: Komm und höre: Als nicht verwarnt gilt er wieder, wenn Kinder an ihm herumtappen und er nicht stößt. Wenn er aber wohl stößt, ist [der Eigentümer] schuldig. Abajje entgegnete: Heißt es denn: wenn es stößt, so ist [der Eigentümer] schuldig!? Vielleicht gilt er, wenn er stößt, nicht mehr als nicht verwarnt, jedoch ist [der Eigentümer] wegen dieses Stoßens nicht schuldig. —
8Komm und höre: Wenn jemand auf einen einen Hund oder eine Schlange hetzt, so ist er frei. Frei ist wohl der Aufhetzende, während der Besitzer des Hundes schuldig ist. — Nein, lies: so ist auch der Aufhetzende frei.
9Raba sagte: Selbst wenn du sagen wolltest, wenn jemand einen fremden Hund auf seinen Nächsten hetzt, sei er schuldig, ist er, wenn jemand selber ihn auf sich hetzt, frei; denn wenn jemand unrecht handelt und ein anderer ebenso mit ihm verfährt, so ist dieser frei.
10R. Papa sprach zu Raba: Im Namen des Reš Laqiš wurde übereinstimmend mit dir gelehrt, denn Reš Laqiš sagte: Wenn von zwei Kühen auf öffentlichem Gebiete eine liegt und die andere geht, und die gehende der liegenden einen Fußtritt versetzt, so ist [der Eigentümer] frei, wenn aber die liegende der gehenden, so ist er schuldig.
11Dieser erwiderte ihm: In diesem Falle würde ich sagen, er sei schuldig, denn die andere kann zu ihr sagen: du hast zwar das Recht, über mich zu gehen, du hast aber nicht das Recht, mir einen Fußtritt zu versetzen.
12IN WELCHEM FALLE GILT DIES VOM OCHSEN DES SCHÄDIGERS IM GEBIETE DES GESCHÄDIGTEN? HAT ER AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE GESTOSSEN, ANGERANNT, GEBISSEN, SICH NIEDERGELEGTODER AUSGESCHLAGEN, SO IST DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ERSETZEN; WENN ABER IM GEBIETE DES GESCHÄDIGTEN, SO IST, WIE R. TRYPHON SAGT, DER GANZE SCHADEN, UND WIE DIE WEISEN SAGEN, DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ERSETZEN.
13R. TRYPHON SPRACH ZU IHNEN: WENN BEI DER ZAHNSCHÄDIGUNG UND DER FUSSCHÄDIGUNG, WOBEI ES AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE SO WEIT ERLEICHTERT WORDEN IST, FÜR SIE ÜBERHAUPT NICHTS ZU ERSETZEN, IM GEBIETE DES GESCHÄDIGTEN ERSCHWERT WORDEN IST, DASS FÜR SIE DER GANZE SCHADEN ZU ERSETZEN IST, UM WIEVIEL MEHR MUSS BEI DER HORNSCHÄDIGUNG, BEI DER ES AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE ERSCHWERT WORDEN IST, DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ERSETZEN, IM GEBIETE DES GESCHÄDIGTEN ERSCHWERT WERDEN, DASS DAFÜR DER GANZE SCHADEN ZU ERSETZEN SEI!?
14SIE ERWIDERTEN IHM: ES GENÜGT, WENN DAS GEFOLGERTE DEM GLEICHT, WOVON ES GEFOLGERT WIRD; WIE NUN AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE NUR DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ERSETZEN IST, EBENSO IST IM GEBIETE DES GESCHÄDIGTEN NUR DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ERSETZEN.
15ER ENTGEGNETE IHNEN:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.