Bava Kamma — Blatt 26a
1Sprechen wir denn von der ganzen Entschädigung, wir sprechen ja nur von der Hälfte!? —
2Die Schrift sagt:sie sollen den Erlös teilen, nur den Erlös von diesem, nicht aber den Erlös von einem anderen. —
3Sollte doch [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere gefolgert werden, daß für Zahnschädigung und Fußschädigung im Gebiete des Geschädigten nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen sei: wenn für Hornschädigung, für die man auch auf öffentlichem Gebiete ersatzpflichtig ist, im Gebiete des Geschädigten nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen ist, um wieviel mehr ist für Zahnschädigung und Fußschädigung, für die man auf öffentlichem Gebiete nicht ersatzpflichtig ist, im Gebiete des Geschädigten nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen!? —
4Die Schrift sagt:soll er ersetzen, einen richtigen Ersatz. —
5Sollte doch [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere gefolgert werden, daß man für Hornschädigung auf öffentlichem Gebiete nicht ersatzpflichtig sei: wenn man für Zahnschädigung und Fußschädigung, für die im Gebiete des Geschädigten der ganze Schaden zu ersetzen ist, auf öffentlichem Gebiete nicht ersatzpflichtig ist, um wieviel mehr ist man für Hornschädigung, für die im Gebiete des Geschädigten nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen ist, auf öffentlichem Gebiete ersatzfrei!?
6R. Joḥanan erwiderte: Die Schrift sagt:sollen sie teilen, bei der Teilung ist es einerlei, ob auf öffentlichem Gebiete oder auf Privatgebiet. —
7Raba sagte: Abajje warf folgende Frage auf: In welchem Falle kann man nach demjenigen, welcher sagt, das Feuer gelte als Pfeil, wegen des Verborgenen bei der Feuerschädigung frei sein?
8Die Schrift sagt:als ihm auferlegt wird, nur für diesen, nicht aber für [den Totschlag durch] einen Menschen. —
9Sollte doch durch [einen Schluß vom] Leichteren auf das Schwerere gefolgert werden, daß für die Schädigung durch einen Ochsen die vier Zahlungen zu leisten sind: wenn für [die Schädigung durch] einen Menschen, für dessen [Totschlag] kein Lösegeld zu zahlen ist, die vier Zahlungen zu leisten sind, um wieviel mehr sind für [die Schädigung durch] einen Ochsen, für dessen [Totschlag] Lösegeld zu zahlen ist, die vier Zahlungen zu leisten!? —
10Die Schrift sagt:jemand seinem Mitmenschen, nicht aber, wenn ein Ochs einem Menschen.
11Sie fragten: Ist, wenn [ein Tier] auf ein Kind im Hofe des Geschädigten getreten ist, für Fußschädigung das Lösegeld zu zahlen? Sagen wir, es verhalte sich hierbei ebenso wie bei der Hornschädigung: sobald die Hornschädigung sich zwei- oder dreimal wiederholt, so gilt sie als gewöhnlich und es ist das Lösegeld zu zahlen, ebenso auch hierbei,
12oder aber: bei der Hornschädigung ist die Absicht der Schädigung vorhanden, hierbei aber nicht. —
13Komm und höre: Wenn jemand seinen Ochsen unbefugt in den Hof des Hausherrn gebracht und er den Hausherrn niedergestoßen hat und er gestorben ist, so ist der Ochs zu steinigen und der Eigentümer muß, ob verwarnt oder nicht verwarnt, das vollständige Lösegeld bezahlen — so R. Tryphon.
14Woher entnimmt nun R. Tryphon [die Zahlung des] vollständigen Lösegeldes für einen nicht verwarnten? Wahrscheinlich ist er der Ansicht R. Jose des Galiläers, daß nämlich auf öffentlichem Gebiete nicht verwarnt die Hälfte des Lösegeldes zu zahlen sei, und er folgert es durch [einen Schluß vom] Leichteren auf das Schwerere von der Fußschädigung; demnach ist für die Fußschädigung das Lösegeld zu zahlen.
15R. Šimi aus Nehardea͑ entgegnete: Der Autor folgert dies vom Vermögensschaden durch Fußschädigung. —
16Es ist ja zu widerlegen: wohl gilt dies beim Vermögensschaden durch Fußschädigung, der auch bei der Feuerschädigung vorkommt!? — Vom Verborgenen. —
17Wohl gilt dies beim Verborgenen, das bei der Grubenschädigung vorkommt!? — Von Geräten. —
18Wohl gilt dies bei Geräten, weil es bei der Feuerschädigung vorkommt!? — Von verborgenen Geräten. — Wohl gilt dies bei verborgenen Geräten, weil es bei der Schädigung durch einen Menschen vorkommt!?
19Wahrscheinlich folgert er es vom Lösegelde für Fußschädigung, somit ist hieraus zu entnehmen, daß für Fußschädigung das Lösegeld zu zahlen sei Schließe hieraus.
20R. Aḥa aus Diphte sprach zu Rabina: Es ist auch einleuchtend, daß für Fußschädigung das Lösegeld zu zahlen sei, denn wenn man sagen wollte, für Fußschädigung sei das Lösegeld nicht zu zahlen, und der Autor folgere es vom Vermögensschaden durch Fußschädigung, so ist ja zu widerlegen: wohl gilt dies beim Vermögensschaden durch Fußschädigung, weil es bei der Fußschädigung vorkommt.
21Wahrscheinlich also folgert er es vom Lösegeld für Fußschädigung, somit ist für Fußschädigung das Lösegeld zu zahlen. Schließe hieraus.
22EIN MENSCH GILT STETS ALS VERWARNT, OB UNVORSÄTZLICH ODER VORSÄTZLICH, OB WACHEND ODER SCHLAFEND. HAT ER DAS AUGE SEINES NÄCHSTEN GEBLENDET ODER DESSEN GERÄTE ZERBROCHEN, SO MUSS ER DEN GANZEN SCHADEN ERSETZEN.
23GEMARA. Er lehrt von der Blendung eines Auges in derselben Weise wie vom Zerbrechen von Geräten, wie nun dieserhalb nur der Schaden zu ersetzen ist, nicht aber die vier Zahlungen zu leisten, ebenso ist auch, wenn jemand [unvorsätzlich] das Auge seines Nächsten blendet, nur der Schaden zu ersetzen, nicht aber die vier Zahlungen zu leisten. —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.