Bava Kamma — Blatt 26b
1Woher dies? Ḥizqija erwiderte, und ebenso wurde es in der Schule Ḥizqijas gelehrt: Die Schrift sagt:Stichwunde statt Stichwunde, und dies besagt, daß man versehentlich wie vorsätzlich und absichtslos wie absichtlich schuldig ist. —
2Hieraus wird ja aber gefolgert, daß neben der Entschädigung auch Schmerzensgeld zu zahlen sei!? — Es könnte ja heißen: Stichwunde um Stichwunde, wenn es aber statt Stichwunde heißt, so ist hieraus beides zu entnehmen.
3Rabba sagte: Wenn jemand ohne es gemerkt zu haben einen Stein im Schöße liegen hatte, und als er aufgestanden, dieser herabgefallen ist, so ist er hinsichtlich der Entschädigung schuldig, hinsichtlich der vier Zahlungen frei, hinsichtlich des Šabbathgesetzes[frei], da die Tora nur die bezweckte Arbeit verboten hat, hinsichtlich der Verbannung frei,
4und hinsichtlich eines Sklaven besteht ein Streit zwischen R. Šimo͑n b. Gamliél und den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Wenn der Dienstherr Arzt ist und [der Sklave] ihn bittet, ihm das Auge zu schminken, und dieser es blind macht, ihm einen Zahn zu bohren, und dieser ihn ihm ausbricht, so lacht er seinen Herrn aus und geht frei aus.
5R. Šimo͑n b. Gamliél sagt:und es zerstört, nur wenn er es zu zerstören beabsichtigt hat.
6Wenn er es gewußt, aber vergessen hat, und als er aufgestanden dieser herabgefallen ist, so ist er hinsichtlich der Entschädigung schuldig, hinsichtlich der vier Zahlungen frei, hinsichtlich der Verbannung schuldig, denn die Schrift sagt:unbeabsichtigt, wenn er Kenntnis hatte, und dieser hatte ja Kenntnis, hinsichtlich des Šabbathgesetzes frei, und hinsichtlich eines Sklaven besteht der Streit zwischen R. Šimo͑n b. Gamliél und den Rabbanan.
7Wenn er in der Absicht, ihn zwei [Ellen] zu werfen, ihn vier geworfen hat, so ist er hinsichtlich der Entschädigung schuldig, hinsichtlich der vier Zahlungen frei, hinsichtlich des Šabbathgesetzes [frei], da nur die bezweckte Arbeit verboten ist, hinsichtlich der Verbannung sagt der Allbarmherzige: und wenn er es nicht beabsichtigt hat, ausgenommen der Fall, wenn er in der Absicht, ihn zwei [Ellen] zu werfen, ihn vier geworfen hat, und hinsichtlich eines Sklaven besteht der Streit zwischen R. Šimo͑n b. Gamliél und den Rabbanan.
8Wenn er in der Absicht, ihn vier [Ellen] zu werfen, ihn acht geworfen hat, so ist er hinsichtlich der Entschädigung schuldig, hinsichtlich der vier Dinge frei, hinsichtlich des Šabbathgesetzes nur dann [schuldig], wenn es ihm gleichgültig ist, wo er auch liegen bleibt, sonst aber nicht, hinsichtlich der Verbannung heißt es: wenn er es nicht beabsichtigt hat, ausgenommen der Fall, wenn er in der Absicht, ihn vier [Ellen] zu werfen, ihn acht geworfen hat, und hinsichtlich eines Sklaven besteht der Streit zwischen R. Šimo͑n b. Gamliél und den Rabbanan.
9Ferner sagte Rabba: Wenn jemand ein Gerät von der Spitze des Daches herabwirft und ein anderer kommt und es [im Fluge] mit einem Stock zerbricht, so ist dieser ersatzfrei, denn er hat ein zerbrochenes Gerät zerbrochen.
10Ferner sagte Rabba: Wenn jemand ein Gerät von der Spitze des Daches herabwirft und ein anderer kommt und die unten liegenden Kissen und Polster fortnimmt, oder wenn er selbst sich beeilt und sie fortnimmt, so ist er frei, denn zur Zeit des Werfens waren seine Pfeile abgeschnitten.
11Ferner sagte Rabba: [Über den Fall,] wenn jemand ein Kind von der Spitze eines Daches herabwirft und ein anderer kommt und es mit einem Schwerte auffängt, besteht ein Streit zwischen R. Jehuda b. Bethera und den Rabbanan. Es wird nämlich gelehrt: Wenn zehn Personen einen mit zehn Stöcken erschlagen haben, einerlei ob gleichzeitig oder nacheinander, so sind sie alle
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.