Bava Kamma — Blatt 27b

1so lehrt er uns, daß man sich bei Geldsachen nicht nach der Mehrheit richte.

2UND EIN ANDERER KOMMT, AN DIESEM STRAUCHELT UND IHN ZERBRICHT, SO IST ER ERSATZFREI. Weshalb ist er ersatzfrei, er sollte doch beim Gehen aufpassen!? —

3In der Schule Rabhs erklärten sie im Namen Rabhs, wenn er die ganze Straße mit Fässern ausfüllt. Šemuél erklärte, sie lehrten es von dem Falle, wenn es dunkel war. R. Joḥanan erklärte, in einer Ecke.

4R. Papa sagte: Unsere Mišna ist nur entweder nach Šemuél oder nach R. Joḥanan zu erklären, denn nach Rabh braucht dies ja nicht vom Straucheln gelehrt zu werden, dies gilt ja auch von dem Falle, wenn er das Faß [vorsätzlich] zerbricht.

5R. Zebid entgegnete im Namen Rabas: Tatsächlich auch in dem Falle, wenn er es [vorsätzlich] zerbricht, da er aber im Schlußsatze lehren will, daß, wenn er daran zu Schaden kommt, der Eigentümer des Fasses zur Entschädigung verpflichtet sei, was nur von dem Falle gilt, wenn er strauchelt, nicht aber, wenn er es [vorsätzlich] zerbricht, weil er selber sich den Schaden zugefügt hat, so lehrt er auch im Anfangsatze von dem Falle, wenn er strauchelt.

6R. Abba sprach zu R. Aši: Im Westen erklärten sie im Namen U͑las, weil es nicht die Art der Menschen ist, sich auf den Straßen umzusehen.

7Einst ereignete sich ein solcher Fall in Nehardea͑, und Šemuél verurteilte ihn; in Pumbeditha, und Rabba verurteilte ihn. —

8Allerdings urteilte Šemuél nach seiner Ansicht, aber ist auch Rabba der Ansicht Šemuéls?

9R. Papa erwiderte: Es war an der Ecke einer Ölpresse, und da jener dazu befugt war, sollte dieser beim Gehen aufpassen.

10R. Ḥisda ließ R. Naḥman fragen: Sie sagten, für einen Kniestoß seien drei, für einen Fußtritt fünf, und für einen Faustschlag dreizehn [Sela͑ zu zahlen]; wieviel ist für einen Schlag mit dem Stiel einer Schaufel oder mit der Schaufel selbst [zu zahlen]?

11Dieser ließ ihm antworten: Ḥisda, Ḥisda, willst du etwa Bußzahlungen in Babylonien einfordern!? Aber immerhin erzähle mir, wie die Sache sich zugetragen hat.

12Jener ließ ihm mitteilen: Zwei Teilhaber hatten eine gemeinschaftliche Zisterne und jeder von ihnen schöpfte aus dieser Tag um Tag. Einst kam einer von ihnen und schöpfte an einem Tage, an dem er nicht befugt war, und der andere sprach zu ihm: Heute ist mein Tag. Er aber achtete nicht darauf. Da nahm jener einen Schaufelstiel und schlug ihn damit.

13Hierauf erwiderte er ihm: Er durfte ihm sogar hundert Schläge mit dem Schaufelstiel versetzen. Selbst nach demjenigen, welcher sagt, man dürfe sich nicht selber Recht verschaffen, ist dies erlaubt, wenn Schaden vorliegt.

14Es wurde nämlich gelehrt: R. Jehuda sagt, man dürfe sich nicht selber Recht verschaffen; R. Naḥman sagt, man dürfe sich selber Recht verschaffen.

15Wenn Schaden vorliegt, stimmen alle überein, daß man sich selber Recht verschaffen dürfe, sie streiten nur über den Fall, wenn kein Schaden vorliegt. R. Jehuda sagt, man dürfe sich nicht selber Recht verschaffen, denn da kein Schaden vorliegt, so wende man sich an den Richter. R. Naḥman sagt, man dürfe sich selber Recht verschaffen, denn da man dazu berechtigt ist, braucht man sich nicht zu bemühen.

16R. Kahana wandte ein: Ben Bag Bag sagte: Geh nicht unbefugt in den Hof deines Nächsten, um deines zu holen, damit du ihm nicht als Dieb erscheinest; schlage ihm vielmehr die Zahne aus, und sage zu ihm: ich nehme meines.

17Dieser erwiderte:

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.