Bava Kamma — Blatt 28a

1Behalte es für dich; Ben Bag Bag ist einzelner und die Rabbanan streiten gegen ihn.

2Rabina erklärte: Unter ‘schlage ihm die Zähne aus’ ist zu verstehen: verklage ihn. —

3Wieso heißt es demnach: sprich zu ihm, es sollte doch heißen: sie sollen zu ihm sprechen! Und wieso heißt es: ich nehme meines, es sollte ja heißen: er nimmt seines!? — Dies ist ein Einwand. —

4Komm und höre: Wenn ein Ochs sich auf einen anderen stürzt, um ihn zu töten, und der Eigentümer des unteren herankommt und seinen hervorzieht, der obere aber herabfällt und getötet wird, so ist er frei. Dies gilt wohl von einem verwarnten, sodaß kein Schaden vorliegt!? —

5Nein, von einem nicht verwarnten, sodaß ein Schaden vorliegt. —

6Wie ist demnach der Schlußsatz zu erklären: wenn er aber den oberen hinabstößt und er getötet wird, so ist er ersatzpflichtig. Weshalb ist er bei einem nicht verwarnten ersatzpflichtig!? —

7Er sollte nur seinen hervorziehen und hat dies nicht getan. —

8Komm und höre: Wenn jemand den Hof seines Nächsten mit Wein- und Ölkrügen füllt, so darf sie der Eigentümer des Hofes zerbrechen und hinausgehen, zerbrechen und hineingehen!?

9R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Zerbrechen und hinausgehen, um sich aufs Gericht zu begeben, zerbrechen und hineingehen, um seine Rechtsbeweise zu holen. —

10Komm und höre: Woher, daß, wenn jemand seinem angebohrten[Sklaven], dessen Zeit abgelaufen ist, den er fortzugehen auffordert, dieser sich aber weigert, eine Verletzung beibringt, er frei sei? —

11Es heißt:ihr sollt kein Lösegeld nehmen &c. daß er heimkehre; ihr sollt für den Heimkehrenden kein Lösegeld nehmen!? —

12Hier handelt es sich um einen diebischen Sklaven. —

13Bis jetzt hat er nicht gestohlen und jetzt stiehlt er!? — Bis jetzt hatte er Furcht vor seinem Herrn, jetzt aber hat er keine Furcht vor seinem Herrn.

14R. Naḥman b. Jiçḥaq erklärte: Wenn ihm sein Herr eine kenaa͑nitische Magd gab; bis jetzt war sie ihm erlaubt, von jetzt ab ist sie ihm verboten. —

15Komm und höre: Wenn jemand einen Krug auf öffentlichem Gebiete hinstellt und ein anderer kommt, an diesem strauchelt und ihn zerbricht, so ist er ersatzfrei. Nur wenn er strauchelt, wenn er ihn aber [vorsätzlich] zerbricht, ist er ersatzpflichtig. —

16R. Zebid erwiderte im Namen Rabas: Dies gilt auch von dem Falle, wenn er ihn [vorsätzlich] zerbricht, da er aber im Schlußsatze lehren will, daß, wenn er daran zu Schaden kommt, der Eigentümer des Fasses zur Entschädigung verpflichtet sei, was nur in dem Falle gilt, wenn er strauchelt, nicht aber, wenn er es [vorsätzlich] zerbricht, da er sich den Schaden selber zugefügt hat, so lehrt er auch im Anfangsatze von dem Falle, wenn er strauchelt. —

17Komm und höre:So sollst du ihr die Hand abhauen, eine Geldstrafe. Doch wohl, wenn sie kein anderes Rettungsmittel hat!? — Nein, wenn sie ein anderes Rettungsmittel hat. —

18Sie ist also frei, wenn sie ein anderes Rettungsmittel hat; wozu lehrt er demnach im Schlußsatze: und ihre Hand ausstreckt, ausgenommen ist der Gerichtsdiener, sollte er doch bei ihr selber einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn sie ein anderes Rettungsmittel hat, wenn sie aber kein anderes Rettungsmittel hat, so ist sie frei!? —

19Das meint er auch: dies gilt nur von dem Falle, wenn sie ein anderes Rettungsmittel hat, wenn sie aber kein anderes Rettungsmittel hat, so gleicht ihre Hand einem Gerichtsdiener und sie ist frei. —

20Komm und höre: Wenn ein öffentlicher Weg sich durch sein Feld hinzieht und er diesen abschafft und einen anderen an der Seite errichtet, so bleibt der neuerrichtete bestehen und seinen erhält er nicht.

21Wenn man nun sagen wollte, man dürfe sich selber Recht verschaffen, so soll er doch einen Knüttel nehmen und sich [am Wege] niedersetzen!?

22R. Zebid erwiderte im Namen Rabas: Hierbei ist berücksichtigt worden, er könnte ihnen einen krummen Weg geben.

23R. Mešaršeja erklärte: Wenn er ihnen einen krummen Weg gibt.

24R. Aši erklärte: Jeder Weg an der Seite gilt als krumm, denn er ist nahe für die einen und weit für die anderen. —

25Weshalb erhält er demnach seinen nicht zurück, soll er doch zu ihnen sagen: da habt ihr euren und gebt mir den meinen!? —

26Wegen einer Lehre R. Jehudas, denn R. Jehuda sagte, einen Rain, von dem das Publikum Besitz genommen hat, darf man nicht zerstören. —

27Komm und höre: Wenn der Hausherr den Eckenlaß auf der einen Seite zurückgelassen hat und die Armen gekommen sind und ihn von der anderen Seite genommen haben, so gehört beides zum Eckenlasse. Wieso gehört nun, wenn man sagen wollte, man dürfe sich selber Recht verschaffen, beides zum Eckenlasse, er sollte doch einen Knüttel nehmen und sich niedersetzen!?

28Raba erwiderte: Beides gehört insofern zum Eckenlasse, als sie nicht verzehntet zu werden brauchen.

29Es wird nämlich gelehrt: Wenn jemand seinen Weinberg preisgibt und sich früh aufmacht und ihn abwinzert, so ist er zur [Zurücklassung von] Abfall, Traubennachlese, Vergessenem und Ekkenlaß verpflichtet und vom Zehnten frei.

30WENN EINEM EIN KRUG AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE ZERBRICHT UND JEMAND DURCH DAS WASSER AUSGLEITET ODER AN EINER SCHERBE ZU SCHADEN KOMMT, SO IST ER [ZUR ENTSCHÄDIGUNG] VERPFLICHTET. R. JEHUDA SAGT, WENN MIT ABSICHT, SEI ER [ZUR ENTSCHÄDIGUNG] VERPFLICHTET, WENN OHNE ABSICHT, SEI ER FREI.

31GEMARA. R. Jehuda sagte im Namen Rabhs: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn seine Kleider durch das Wasser beschmutzt worden sind,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.