Bava Kamma — Blatt 28b
1ist er aber selbst [zu Schaden gekommen], so ist jener frei, denn die herrenlose Erde hat ihn beschädigt.
2Als ich dies aber Šemuél vortrug, sprach er zu mir: Merke, die Schädigung durch einen Stein, ein Messer oder ein Gepäckstück folgern wir ja von der Grubenschädigung, und obgleich es von diesen heißt:ein Ochs, aber kein Mensch, ein Esel, aber keine Geräte,
3so gilt dies nur von der Tötung, bei Schädigung aber ist man für die [Beschädigung] eines Menschen ersatzpflichtig und für die von Geräten ersatzfrei. —
4Und Rabh!? — Dies gilt nur von dem Falle, wenn man es preisgegeben hat, wenn man es aber nicht preisgegeben hat, gelten sie als sein Eigentum.
5R. Oša͑ja wandte ein:Und ein Ochs oder ein Esel hineinfällt, ein Ochs, aber kein Mensch, ein Esel, aber keine Geräte; hieraus folgerten sie, daß, wenn ein Ochs mit seinem Joche [in eine Grube] fällt und es zerbricht, oder ein Esel mit seinem Geschirr und es zerreißt, [der Eigentümer] für das Vieh ersatzpflichtig und für die Geräte ersatzfrei ist. Womit ist dies zu vergleichen? Als wenn jemand einen Stein, ein Messer oder ein Gepäckstück auf öffentlichem Gebiete niederlegt und sie Schaden anrichten. —
6Im Gegenteil, es sollte ja heißen: was gleicht dem!? — Vielmehr, was gleicht dem? Als wenn jemand einen Stein, ein Messer oder ein Gepäckstück auf öffentlichem Gebiete niederlegt und sie Schaden anrichten.
7Daher ist er, wenn jemand sein Gefäß am Steine zerschlägt, ersatzpflichtig.
8Der Anfangsatz widerspricht der Ansicht Rabhs und der Schlußsatz widerspricht der Ansicht Šemuéls!? —
9Auch nach deiner Auffassung widerspricht sich ja die Lehre selbst: im Anfangsatze heißt es, er sei ersatzfrei, und im Schlußsatze heißt es, er sei ersatzpflichtig.
10Vielmehr erklärt es Rabh nach seiner Ansicht und Šemuél nach seiner Ansicht.
11Rabh erklärt es nach seiner Ansicht: dies gilt nur von dem Falle, wenn man es preisgegeben hat, wenn man es aber nicht preisgegeben hat, so ist er ersatzpflichtig; daher ist er, wenn jemand am Steine sein Gefäß zerschlägt, ersatzpflichtig.
12Šemuél aber erklärt es nach seiner Ansicht: da du nun sagst, ein Stein, ein Messer und ein Gepäck gelten als Grube, so ist er nach R. Jehuda, nach dem man bei Grubenschädigung auch für Geräte ersatzpflichtig ist, wenn jemand am Steine sein Gefäß zerschlägt, ersatzpflichtig.
13R. Elea͑zar sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er am Steine gestrauchelt ist und sich am Steine verletzt hat, wenn er aber durch den Boden gestrauchelt ist und sich am Steine verletzt hat, so ist [der Eigentümer] frei.
14Also nicht nach R. Nathan.
15Manche lesen: R. Elea͑zar sagte: Man sage nicht, er sei nur dann ersatzpflichtig, wenn er am Steine gestrauchelt ist und sich am Steine verletzt hat, aber ersatzfrei, wenn er durch den Boden gestrauchelt ist und sich am Steine verletzt hat, vielmehr ist er ersatzpflichtig, auch wenn er durch den Boden gestrauchelt ist und sich am Steine verletzt hat Also nach R. Nathan.
16R. JEHUDA SAGT, WENN MIT ABSICHT, SEI ER [ZUR ENTSCHÄDIGUNG] VERPFLICHTET &C. Was heißt mit Absicht?
17Raba erwiderte: Wenn er beabsichtigt hat, [den Krug] von der Schulter abzusetzen. Abajje sprach zu ihm: Demnach ist er nach R. Meír ersatzpflichtig, auch wenn er sich löst!? Dieser erwiderte: Freilich, nach R. Meír ist er ersatzpflichtig, auch wenn ihm der Henkel in der Hand bleibt. —
18Weshalb denn, dies ist ja ein Mißgeschick und bei einem Mißgeschicke ist man ja nach der Tora frei, denn es heißt:dem Mädchen aber sollst da nichts tun!?
19Wolltest du erwidern, dies gelte nur von der Todesstrafe, bei Schädigungen aber sei man schuldig, so wird ja gelehrt: Wenn einem sein Krug zerbricht und er [die Scherben] nicht fortschafft, oder einem sein Kamel stürzt und er es nicht aufrichtet, so ist er für den dadurch entstehenden Schaden nach R. Meír haftbar; die Weisen sagen,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.