Bava Kamma — Blatt 29a

1er sei beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig.

2Jedoch pflichten die Weisen R. Meír bei, daß, wenn jemand einen Stein, ein Messer oder ein Gepäckstück auf der Spitze des Daches hingelegt hat und sie durch einen gewöhnlichen Wind herabfallen und Schaden anrichten, er schuldig sei. Ferner pflichtet R. Meír den Weisen bei, daß, wenn jemand Krüge aufs Dach gebracht hat, um sie zu trocknen, und sie infolge eines ungewöhnlichen Windes herabfallen und Schaden anrichten, er frei sei!?

3Vielmehr, erklärte Abajje, streiten sie über zweierlei; sie streiten über den Fall, wenn [der Schaden angerichtet wird] beim Herabfallen, und sie streiten über den Fall, wenn [der Schaden angerichtet wird] nach dem Herabfallen.

4Sie streiten über den Fall, wenn [der Schaden angerichtet wird] beim Herabfallen, ob nämlich das Straucheln ein Verschulden ist; einer ist der Ansicht, das Straucheln sei ein Verschulden, und einer ist der Ansicht, das Straucheln sei kein Verschulden.

5Sie streiten über den Fall, wenn [der Schaden angerichtet wird] nach dem Herabfallen, über die Preisgebung einer schädigenden Sache; einer ist der Ansicht, wer seine schädigende Sache preisgibt, sei schuldig, und einer ist der Ansicht, er sei frei. —

6Woher dies? — Weil er zweierlei lehrt: und jemand durch das Wasser ausgleitet oder an einer Scherbe zu Schaden kommt. Das ist ja dasselbe? Wahrscheinlich meint er es wie folgt: und jemand durch das Wasser ausgleitet, beim Fallen, oder an einer Scherbe zu Schaden kommt, nachher. —

7Wenn unsere Mišna von beiden Fällen spricht, so spricht ja auch die Barajtha von beiden Fällen;

8allerdings kann bei einem Kruge eine Schädigung sowohl beim Fallen als auch nach dem Fallen vorkommen, bei einem Kamel aber kann dies allerdings nach dem Fallen vorkommen, wenn er nämlich das Aas preisgegeben hat, wieso aber beim Fallen!?

9R. Aḥa erwiderte: Wenn er es über einen vom Wasser überschwemmten abschüssigen Weg geführt hat. —

10In welchem Falle: ist ein anderer Weg vorhanden, so ist es ja ein Verschulden, und ist kein anderer Weg vorhanden, so ist dies ja ein Mißgeschick!? —

11Vielmehr, dies kann in dem Falle vorkommen, wenn er selbst gestrauchelt ist und das Kamel über ihn. —

12Welche Absicht ist zu verstehen, wenn er die schädigende Sache preisgibt?

13R. Joseph erwiderte: Wenn er die Besitzergreifung der Scherben beabsichtigt hatte. Ebenso erklärte auch R. Aši, wenn er die Besitzergreifung der Scherben beabsichtigt hatte.

14R. Elea͑zar erklärte: Der Streit besteht über den Fall, wenn [der Schaden angerichtet worden ist] beim Fallen. —

15Ist er denn, wenn nach dem Fallen, nach aller Ansicht frei, da ist ja R. Meír, nach dem er ersatzpflichtig ist. Und ist er denn nach aller Ansicht ersatzpflichtig, da sind ja die Rabbanan, nach denen er frei ist!? —

16Vielmehr, unter ‘beim Fallen’ ist zu verstehen: auch wenn beim Fallen; er pflichtet also [der Erklärung] Abajjes bei.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.