Bava Kamma — Blatt 29b

1R. Joḥanan erklärte: Der Streit besteht über den Fall, wenn nach dem Fallen. —

2Ist er etwa, wenn beim Fallen, nach aller Ansicht frei; wenn R. Joḥanan weiter erklärt, man sage nicht, unsere Mišna vertrete die Ansicht R. Meírs, welcher sagt, das Straucheln sei ein Verschulden, so ist er ja nach R. Meír ersatzpflichtig.

3Und ist er etwa nach aller Ansicht ersatzpflichtig: wenn R. Joḥanan weiter erklärt, man sage nicht, unsere Mišna vertrete die Ansicht R. Meírs, welcher sagt, das Straucheln sei ein Verschulden, so ist er ja nach den Rabbanan frei!?

4Vielmehr, er lehrt uns folgendes: nur hierbei ist er, wenn er die schädigende Sache preisgegeben hat, frei, weil dies ein Mißgeschick ist, in anderen Fällen aber ist man, auch wenn man die schädigende Sache preisgegeben hat, ersatzpflichtig.

5Es wurde gelehrt: Über den Fall, wenn man die schädigende Sache preisgibt, streiten R. Joḥanan und R. Elea͑zar, einer sagt, man sei ersatzpflichtig, und einer sagt, man sei ersatzfrei. —

6Es wäre anzunehmen, daß derjenige, nach dem man ersatzpflichtig ist, der Ansicht R. Meírs ist, und derjenige, nach dem man ersatzfrei ist, der Ansicht der Rabbanan ist. —

7Nach R. Meír streiten sie überhaupt nicht, sie streiten nur nach den Rabbanan; derjenige, nach dem man ersatzfrei ist, ist entschieden der Ansicht der Rabbanan, aber auch derjenige, nach dem man ersatzpflichtig ist, kann dir erwidern: meine Ansicht gilt selbst nach den Rabbanan, denn nur hierbei ist er nach den Rabbanan ersatzfrei, wenn er die schädigende Sache preisgibt, weil es ein Mißgeschick ist, sonst aber ist man, wenn man die schädigende Sache preisgibt, auch nach ihnen ersatzpflichtig.

8Es ist zu beweisen, daß R. Elea͑zar es ist, welcher sagt, man sei ersatzpflichtig, denn R. Elea͑zar sagte im Namen R. Jišma͑éls: Zwei Dinge sind nicht im Besitze des Menschen, und die Schrift machte [ihn verantwortlich], als wären sie in seinem Besitze, und zwar: eine Grube auf öffentlichem Gebiete und Gesäuertes von der sechsten Stunde ab. Schließe hieraus. —

9Kann R. Elea͑zar dies denn gesagt haben, R. Elea͑zar lehrte ja entgegengesetzt!? Wir haben nämlich gelernt: Wenn jemand Rindermist auf öffentlichem Gebiete rollt und einer daran zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet. Hierzu sagte R. Elea͑zar: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er beabsichtigt hat, ihn sich anzueignen, wenn er aber nicht beabsichtigt hat, ihn sich anzueignen, sei er frei. Demnach ist, wer die schädigende Sache preisgibt, ersatzfrei!?

10R. Ada b. Ahaba erwiderte: Wenn er ihn auf seinen früheren Platz zurückgebracht hat. Rabina sagte: Nach der Erklärung des R. Ada b. Ahaba ist dies zu vergleichen mit dem Falle, wenn jemand eine offene Grube vorfindet, sie zudeckt und wieder aufdeckt.

11Mar Zuṭra, Sohn des R. Mari, sprach zu Rabina: Ist es denn gleich: hierbei war ja die Tätigkeit des ersten nicht aufgehoben worden, da aber war die Tätigkeit des ersten aufgehoben worden!?

12Dies ist vielmehr zu vergleichen mit dem Falle, wenn jemand eine offene Grube vorfindet, sie zuschüttet und wieder aufgräbt; die Tätigkeit des ersten war aufgehoben worden und sie befindet sich nun in seinem Besitze.

13Vielmehr, erklärte R. Aši, wenn er ihn je weniger als drei [Handbreiten] gewendet hat. —

14Was zwingt nun R. Elea͑zar zu erklären, wenn er ihn in je weniger als drei [Handbreiten] gewendet hat, und nur dann, wenn er beabsichtigt hat, ihn sich anzueignen, nicht aber, wenn er nicht beabsichtigt hat, ihn sich anzueignen, sollte er doch erklären, wenn mehr als drei [Handbreiten], und er sei ersatzpflichtig, auch wenn er nicht beabsichtigt hat, ihn sich anzueignen!?

15Raba erwiderte: Ihm war unsere Mišna auffällig: warum heißt es ‘rollt’, sollte es doch ‘aufhebt’ heißen. Wahrscheinlich ist unter ‘rollt’ zu verstehen: weniger als drei [Handbreiten]. —

16Wenn es R. Elea͑zar ist, der ‘ersatzpflichtig’ sagt, so ist es ja R. Joḥanan, der ‘ersatzfrei’ sagt;

17aber kann denn R. Joḥanan dies gesagt haben, wir haben ja gelernt: Wenn jemand Dornen oder Gras versteckt oder einen Zaun aus Dornen hergerichtet hat, oder wenn seine Wand auf öffentliches Gebiet gefallen ist, und ein anderer dadurch zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet.

18Hierzu sagte R. Joḥanan: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er sie vorstehen ließ, wenn er sie aber hineingedrückt hat, sei er ersatzfrei. Wenn er sie hineingedrückt hat, ist er wohl aus dem Grunde frei, weil dies eine Grube auf eigenem Gebiete ist; demnach ist man für die Grubenschädigung nur auf öffentlichem Gebiete ersatzpflichtig, somit ist man ersatzpflichtig, auch wenn man die schädigende Sache preisgibt!? —

19Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist man ersatzfrei, wenn man die schädigende Sache preisgibt, und wenn man sie hineingedrückt hat, ist man deshalb frei, weil, wie hierzu im Namen R. Aḥas, des Sohnes R. Iqas, gelehrt wurde, es nicht die Art der Menschen ist, sich an die Wände zu reiben. —

20Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, er sagte ja, die Halakha sei nach der anonymen Lehre zu entscheiden, und eine solche lehrt ja, daß, wenn jemand eine Grube auf öffentlichem Gebiete gegraben hat und ein Ochs oder ein Esel in diese gefallen und verendet ist, er ersatzpflichtig sei!? —

21Vielmehr, tatsächlich ist es R. Joḥanan, welcher sagt, er sei ersatzpflichtig. —

22Wenn es nun R. Joḥanan ist, der ‘ersatzpflichtig’ sagt, so ist es ja R. Elea͑zar, der ‘ersatzfrei’ sagt, und dem widersprechend sagte ja R. Elea͑zar

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.