Bava Kamma — Blatt 30a
1im Namen R. Jišma͑éls &c.!? —
2Das ist kein Widerspruch; das eine sagte er in seinem eigenen Namen und das andere im Namen seines Lehrers.
3WENN JEMAND AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE WASSER AUSGIESST UND EINER DARAN ZU SCHADEN KOMMT, SO IST ER ZUR ENTSCHÄDIGUNG VERPFLICHTET. WENN JEMAND DORNEN ODER GLAS VERSTECKT ODER EINEN ZAUN AUS DORNEN HERGESTELLT HAT, ODER WENN SEINE WAND AUF ÖFFENTLICHES GEBIET GEFALLEN IST UND ANDERE DARAN ZU SCHADEN GEKOMMEN SIND, SO IST ER ZUR ENTSCHÄDIGUNG VERPFLICHTET.
4GEMARA. Rabh sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn seine Kleider durch das Wasser beschmutzt worden sind, ist er aber selbst [zu Schaden gekommen], so ist jener ersatzfrei, denn die herrenlose Erde hat ihn beschädigt.
5R. Hona sprach zu Rabh: Sollte es doch als ihm gehörender Schmutz gelten!? —
6Du glaubst wohl, wenn das Wasser nicht geschwunden ist, nein, wenn das Wasser geschwunden ist. —
7Wozu ist beides nötig!? —
8Eines spricht vom Sommer und eines spricht von der Regenzeit.
9Es wird nämlich gelehrt: In all diesen Fällen, von denen sie es gesagt haben, daß beispielsweise das Öffnen der Rinnen und das Ausbaggern der Kanäle [nur] im Sommer verboten sei, ist man auch in der Regenzeit, obgleich dazu befugt, wenn dadurch Schaden angerichtet worden ist, zur Ersatzleistung verpflichtet.
10WENN JEMAND DORNEN &C. VERSTECKT HAT. R. Joḥanan sagte: Dies lehrten sie nur von dem Falle, wenn er sie hervorstehen ließ, nicht aber, wenn er sie hineingedrückt hat. — Weshalb ist er dann frei? R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erwiderte: Weil es nicht die Art der Menschen ist, sich an die Wände zu reiben.
11Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand seine Dornen und sein Glas in die Wand eines anderen versteckt hatte, und als darauf der Eigentümer der Wand diese niedergerissen, sie auf öffentliches Gebiet gefallen sind und Schaden angerichtet haben, so ist, der sie versteckt hat, ersatzpflichtig.
12R. Joḥanan sagte: Dies lehrten sie nur von einer schadhaften Wand, wenn es aber eine feste Wand ist, so ist, der sie versteckt hat, ersatzfrei und der Eigentümer der Wand ersatzpflichtig.
13Rabina sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß, wenn jemand seine Grube mit einem fremden Deckel zugedeckt und darauf der Eigentümer des Deckels kommt und seinen Deckel fortnimmt, der Eigentümer der Grube ersatzpflichtig sei. —
14Selbstverständlich!? —
15Man könnte glauben, dies gelte nur da, wo er ihn nicht kannte und es ihm nicht mitteilen konnte, hierbei aber, wo er ihn kannte, sollte er es ihm mitteilen, so lehrt er uns.
16Die Rabbanan lehrten: Die früheren Frommen pflegten ihre Dornen und ihr Glas auf ihren Feldern zu verstecken; sie vergruben sie drei Handbreiten tief, damit sie dem Pflug nicht hinderlich seien.
17R. Šešeth pflegte sie ins Feuer zu werfen; Raba pflegte sie in den Tigris zu werfen.
18R. Jehuda sagte: Wer ein Frommer sein will, halte die Gesetze von den Schädigungen. Raba sagte: Die Vorschriften [des Traktates ‘Sprüche] der Väter’. Manche sagen, die Vorschriften [des Traktates] von den Segenssprüchen.
19WENN JEMAND STROH UND STOPPELN ZUR VERDÜNGERUNG AUF ÖFFENTLICHES GEBIET HINAUSBRINGT UND EINER DADURCH ZU SCHADEN KOMMT, SO IST ER ZUR ENTSCHÄDIGUNG VERPFLICHTET, UND WER ZUVORKOMMT, DEM GEHÖREN SIE. R. ŠIMO͑N B. GAMLIÉL SAGT: WER SCHADENANRICHTENDE SACHEN AUF ÖFFENTLICHES GEBIET BRINGT, IST, WENN SIE SCHADEN ANRICHTEN, ZUR ENTSCHÄDIGUNG VERPFLICHTET, UND WER ZUVORKOMMT, DEM GEHÖREN SIE.
20WENN JEMAND RINDERMIST AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE ROLLT UND EINER DADURCH ZU SCHADEN KOMMT, SO IST ER ZUR ENTSCHÄDIGUNG VERPFLICHTET.
21GEMARA. Es wäre anzunehmen, daß unsere Mišna nicht die Ansicht R. Jehudas vertritt,
22denn es wird gelehrt: R. Jehuda sagte: Zur Zeit der Dungauffuhr darf man (alle) dreißig Tage seinen Dünger auf öffentliches Gebiet bringen und aufhäufen, damit er unter den Füßen der Menschen und Tiere zerrieben werde, denn unter dieser Bedingung vererbte Jehošua͑ das Land. —
23Du kannst auch sagen, sie vertrete die Ansicht R. Jehudas, denn auch R. Jehuda pflichtet bei, daß, wenn Schaden angerichtet wird, er zur Entschädigung verpflichtet sei. —
24Wir haben ja aber gelernt, R. Jehuda sagt, war es eine Ḥanukaleuchte, sei er ersatzfrei, weil er dazu befugt war. Doch wohl durch das Gericht befugt!? —
25Nein, durch das Gebot befugt. Es wird auch gelehrt: R. Jehuda sagt, war es eine Ḥanukaleuchte, so ist er ersatzfrei, weil er durch das Gebot dazu befugt war. —
26Komm und höre: In all diesen Fällen, von denen sie gesagt haben, man dürfe schadenbringende Dinge auf öffentliches Gebiet bringen, ist man, wenn sie Schaden angerichtet haben, ersatzpflichtig, nach R. Jehuda aber frei!?
27R. Naḥman erwiderte: Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn außer der Zeit der Dungauffuhr, und vertritt die Ansicht R. Jehudas.
28R. Aši erwiderte:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.