Bava Kamma — Blatt 30b

1Unsere Mišna spricht nur von Stroh und Stoppeln, weil sie glitschrig sind.

2UND WER ZUVORKOMMT, DEM GEHÖREN SIE. Rabh sagte, sowohl sie selbst als auch ihr Mehrwert; Zee͑ri aber sagte, nur der Mehrwert, aber nicht sie selbst. —

3Worin besteht ihr Streit? — Rabh ist der Ansicht, die Maßregelung erstrecke sich wegen des Mehrwertes auch auf sie selbst, und Zee͑ri ist der Ansicht, die Maßregelung wegen des Mehrwertes erstrecke sich nicht auf sie selbst. —

4Wir haben gelernt: Wenn jemand Rindermist auf öffentlichem Gebiete rollt und einer daran zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet. Er lehrt aber nicht, wer zuvorkommt, dem gehöre er!? —

5Er lehrt dies im Anfangsatze, und dies gilt auch vom Schlußsatze. —

6Hierzu wird ja aber gelehrt, daß sie als Raub verboten seien!? —

7Was gelehrt wird, sie seien als Raub verboten, bezieht sich auf die ganze Mišna, und zwar gilt dies von dem, der sie sich angeeignet hat. —

8Aber es gibt ja eine anders lautende Lehre!? Wenn jemand Stroh und Stoppeln auf öffentliches Gebiet hinausbringt und jemand daran zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet; wer zuvorkommt, dem gehören sie, [und sie sind nicht als Raub verboten]. Wenn jemand Rindermist auf öffentlichem Gebiete rollt, und einer daran zu Schaden kommt, so ist er [zur Entschädigung] verpflichtet, und er ist als Raub verboten!?

9R. Naḥman b. Jiçḥaq erwiderte: Vom Rindermist ist nichts einzuwenden; wobei ein Mehrwert vorhanden ist, haben sie die Maßregelung wegen des Mehrwertes auf diese selbst ausgedehnt, und wobei kein Mehrwert vorhanden ist, haben sie diese Maßregelung nicht angeordnet.

10Sie fragten: Tritt die Maßregelung nach demjenigen, welcher sagt, sie haben die Maßregelung wegen des Mehrwertes auf diese selbst ausgedehnt, sofort ein, oder erst wenn ein Mehrwert vorhanden ist? —

11Komm und höre: es wurde ja vom Rindermiste ein Einwand erhoben. —

12Glaubst du: der Einwand vom Rindermiste wurde erhoben bevor R. Naḥman es erklärt hat, nachdem aber R. Naḥman es erklärt hat, ist vom Rindermiste überhaupt kein Einwand zu erheben.

13Es wäre anzunehmen, daß hierüber Tannaím streiten: Wenn in einem Schuldscheine [die Zahlung von] Zinsen geschrieben ist, so maßregele man [den Gläubiger], und er erhält weder den Stammbetrag noch die Zinsen — so R. Meír; die Weisen sagen, er erhalte den Stammbetrag, nicht aber die Zinsen. Rabh wäre also der Ansicht R. Meírs und Zee͑ri der Ansicht der Rabbanan. —

14Rabh kann dir erwidern: meine Ansicht gilt auch nach den Rabbanan, denn die Rabbanan sind ihrer Ansicht nur da, wo mit dem Stammbetrage selbst kein Verbot verbunden ist, während hierbei der Stammbetrag selbst den Schaden anrichtet.

15Und Zee͑ri kann dir ebenfalls erwidern: meine Ansicht gilt auch nach R. Meír, denn R. Meír vertritt seine Ansicht nur da, wo das Verbot schon beim Schreiben übertreten wird, während es hierbei überhaupt nicht ausgemacht ist, daß ein Schaden angerichtet werden würde.

16Es wäre anzunehmen, daß sie den Streit folgender Tannaím führen: Wenn jemand Stroh und Stoppeln zur Verdüngerung auf öffentliches Gebiet hinausbringt and einer daran zu Schaden kommt, so ist er zur Entschädigung verpflichtet; wer zuvorkommt, dem gehören sie, und sie sind als Raub verboten. R. Šimo͑n b. Gamliél sagt, wenn jemand schadenanrichtende Dinge auf öffentliches Gebiet bringt und diese Schaden anrichten, sei er zur Entschädigung verpflichtet: wer zuvorkommt, dem gehören sie, und sie sind nicht als Raub verboten.

17Diese Lehre widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, wer zuvorkommt, dem gehören sie, und darauf heißt es, sie seien als Raub verboten!? Wahrscheinlich meint er es wie folgt: wer zuvorkommt, dem gehören sie, der Mehrwert, und sie sind als Raub verboten, sie selbst; hierzu sagt R. Šimo͑n b. Gamliél, wer zuvorkommt, dem gehören sie, auch sie selbst.

18Nach Zee͑ri streiten hierüber entschieden Tannaím, streiten sie auch nach Rabh? —

19Rabh kann dir erwidern: alle sind der Ansicht, die Maßregelung wegen des Mehrwertes erstrecke sich auch auf diese selbst, und sie streiten vielmehr, ob man nach dieser Halakha auch entscheide. Es wurde nämlich gelehrt: R. Hona sagte im Namen Rabhs, so ist die Halakha, man entscheide aber nicht demgemäß. R. Ada b. Ahaba sagte, so ist die Halakha, und man entscheide auch demgemäß. —

20Dem ist ja aber nicht so, R. Hona erklärte ja Gerstengraupen als Freigut, und ebenso erklärte R. Ada b. Ahaba Dattelträber als Freigut.

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.