Bava Kamma — Blatt 31a
1Allerdings entschied R. Ada b. Ahaba nach seiner Ansicht, aber R. Hona, sollte er zurückgetreten sein? —
2[Die Eigentümer] waren verwarnt worden.
3WENN ZWEI TÖPFER HINTER EINANDER GEHEN UND DER ERSTE STRAUCHELT UND HINFÄLLT, UND DER ZWEITE DURCH DEN ERSTEN STRAUCHELT, SO IST DER ERSTE ZUR ENTSCHÄDIGUNG DES ZWEITEN VERPFLICHTET.
4GEMARA. R. Joḥanan sagte: Man sage nicht, unsere Mišna vertrete die Ansicht R. Meírs, welcher sagt, das Straucheln sei ein Verschulden, und er sei dieserhalb [zur Entschädigung] verpflichtet, vielmehr ist er hierbei schuldig auch nach den Rabbanan, welche sagen, dies sei ein Mißgeschick und man sei dieserhalb frei, weil er aufstehen sollte und nicht aufgestanden ist.
5R. Naḥman b. Jiçḥaq sagte: Du kannst auch erklären, wenn er nicht aufstehen konnte, denn er sollte den anderen warnen und warnte ihn nicht.
6R. Joḥanan aber sagt, wenn er nicht aufstehen konnte, konnte er auch nicht warnen, weil er verwirrt war. —
7Wir haben gelernt: Befand sich der Balkenträger voran und der Faßträger hinter ihm, und zerbrach das Faß am Balken, so ist er ersatzfrei; wenn aber der Balkenträger stehen geblieben ist, so ist er ersatzpflichtig.
8Doch wohl, wenn er stehen geblieben ist, um die Last zurechtzulegen, was ja üblich ist, und er lehrt, er sei ersatzpflichtig; wohl deshalb, weil er warnen sollte!? —
9Nein, wenn er stehen geblieben ist, um auszuruhen. —
10Demnach ist er ersatzfrei, wenn er stehen geblieben ist, um die Last zurecht zu legen; weshalb lehrt er nun im Schlußsatze, daß, wenn er dem Faßträger zugerufen hat, daß er stehen bleibe, er ersatzfrei sei, sollte er doch beim selben Falle einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn er stehen geblieben ist, um auszuruhen, wenn er aber stehen geblieben ist, um die Last zurechtzulegen, so ist er ersatzfrei!? —
11Er lehrt uns folgendes: selbst wenn er stehen geblieben ist, um auszuruhen, ist er ersatzfrei, wenn er dem Faßträger zugerufen hat, daß er stehen bleibe. —
12Komm und höre: Wenn Töpfer oder Glaser hinter einander gehen und der vordere strauchelt und hinfällt, und der zweite am ersten und der dritte am zweiten, so ist der erste ersatzpflichtig für den Schaden des zweiten und der zweite ersatzpflichtig für den Schaden des dritten; fallen sie beide über den ersten, so ist der erste ersatzpflichtig für den Schaden aller; haben sie einander gewarnt, so sind sie ersatzfrei. Doch wohl, wenn sie nicht aufstehen konnten!? —
13Nein, wenn sie aufstehen konnten. —
14Demnach sind sie ersatzfrei, wenn sie nicht aufstehen konnten; weshalb lehrt er nun im Schlußsatze, daß, wenn sie einander gewarnt haben, sie ersatzfrei sind, sollte er doch beim selben Falle einen Unterschied machen: dies gilt nur von dem Falle, wenn sie aufstehen konnten, wenn sie aber nicht aufstehen konnten, sind sie ersatzfrei!? —
15Er lehrt uns folgendes: selbst wenn sie aufstehen konnten, sind sie ersatzfrei, wenn sie einander gewarnt haben.
16Raba sagte: Der erste ist dem zweiten ersatzpflichtig sowohl für die Schädigung seines Körpers als auch für die Schädigung seines Vermögens, der zweite aber ist ersatzpflichtig dem dritten nur für die Schädigung seines Körpers, nicht aber für die Schädigung seines Vermögens. —
17Wie du es nimmst: ist das Straucheln ein Verschulden, so sollte auch der zweite ersatzpflichtig sein, und ist das Straucheln kein Verschulden, so sollte auch der erste ersatzfrei sein!? —
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.