Bava Kamma — Blatt 32a
1BLIEB DER BALKENTRÄGER STEHEN, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG; WENN ER ABER DEM FASSTRÄGER ZUGERUFEN HAT, DASS ER STEHEN BLEIBE, SO IST ER ERSATZFREI.
2BEFAND SICH DER FASSTRÄGER VORAN UND DER BALKENTRÄGER HINTER IHM, UND ZERBRACH DAS FASS AM BALKEN, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG. BLIEB DER FASSTRÄGER STEHEN, SO IST ER ERSATZFREI; WENN ER ABER DEM BALKENTRÄGER ZUGERUFEN HAT, DASS ER STEHEN BLEIBE, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG. EBENSO IN DEM FALLE, WENN DER EINE MIT SEINER LEUCHTE UND DER ANDERE MIT SEINEM FLACHSE KOMMT.
3GEMARA. Rabba b. Nathan fragte R. Hona: Wie ist es, wenn jemand seine Frau beim Beischlafe verletzt? Ist er ersatzfrei, da er die Handlung mit Befugnis ausgeübt hat, oder aber sollte er sich in acht nehmen?
4Dieser erwiderte: Ihr habt es gelernt: denn wie der eine ist auch der andere zu gehen berechtigt.
5Raba entgegnete: Dies ist [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu entscheiden: beim Walde tritt dieser in ein ihm zur Verfügung stehendes Gebiet, dennoch ist es ebenso, als würde er ein fremdes Gebiet betreten haben, und er ist schuldig, um wieviel mehr hierbei, wo er in ein fremdes Gebiet eingedrungen ist. —
6Er lehrt ja aber: denn wie der eine ist auch der andere zu gehen berechtigt!? —
7Da handeln beide gleichmäßig, hierbei aber übt ja er nur die Handlung aus, sie aber nicht. —
8Es heißt ja aber:so sollen die Seelen, die diestun, mitten aus ihrem Volke ausgerottet werden!? —
9Den Genuß haben allerdings beide, die Handlung aber übt nur er aus.
10BEFAND SICH DER BALKENTRÄGER VORAN &C. Reš Laqiš sagte: Wenn von zwei Kühen auf öffentlichem Gebiete eine liegt und die andere geht, und die gehende der liegenden einen Fußtritt versetzt, so ist [der Eigentümer] frei, wenn aber die liegende der gehenden, so ist er ersatzpflichtig.
11Ihm wäre eine Stütze zu erbringen: Befand sich der Balkenträger voran und der Faßträger hinter ihm, und zerbrach das Faß am Balken, so ist er ersatzfrei; blieb der Balkenträger stehen, so ist er ersatzpflichtig. Dies gleicht ja dem Falle, wenn die liegende der gehenden [einen Fußtritt versetzt], und er lehrt, er sei ersatzpflichtig. —
12Du glaubst wohl, dies benötige einer Stütze!? Aber [aus dieser Mišna] ist nicht nur keine Stütze, sondern sogar ein Einwand zu entnehmen: nur wenn sie ihr einen Fußtritt versetzt, wenn jene sich aber [an ihr] von selbst beschädigt, so ist er ersatzfrei; unsere Mišna aber lehrt, wenn die Schädigung von selbst eingetreten ist, sei er ersatzpflichtig. —
13Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn er wie ein Kadaver den Weg abschneidet, hierbei aber wird von dem Falle gesprochen, wenn sie an der Seite liegt, jene sollte daher auf der anderen Seite gehen. —
14Vielmehr, der Schlußsatz unserer Mišna ist eine Stütze für Reš Laqiš. Er lehrt: Befand sich der Faßträger voran und der Balkenträger hinter ihm und zerbrach das Faß am Balken, so ist er ersatzpflichtig. Blieb der Faßträger stehen, so ist er ersatzfrei. Dies gleicht dem Falle, wenn die gehende der liegenden [einen Fußtritt versetzt], und er lehrt, sei er frei. —
15Unsere Mišna spricht von dem Falle, wenn es im gewöhnlichen Gehen erfolgt ist, hierbei aber kann jene zu dieser sagen: du hast zwar das Recht über mich zu gehen, du hast aber nicht das Recht, mir einen Fußtritt zu versetzen.
16WENN ZWEI AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE GEHEN, [ODER] DER EINE LÄUFT UND DER ANDERE GEHT, ODER BEIDE LAUFEN, UND EINER DEN ANDEREN BESCHÄDIGT, SO IST ER FREI.
17GEMARA. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des Isi b. Jehuda, denn es wird gelehrt: Isi b. Jehuda sagt, der Laufende sei schuldig, weil dies ungehörig ist; jedoch pflichtet Isi bei, daß er am Vorabend des Šabbaths bei Dämmerung frei sei, weil er zu laufen befugt war.
18R. Joḥanan sagte: Die Halakha ist wie Isi b. Jehuda. — Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, R. Joḥanan sagte ja, die Halakha sei wie die anonyme Mišna und wir haben gelernt, wenn der eine läuft und der andere geht, oder beide laufen, seien sie frei!? —
19Unsere Mišna spricht von der Dämmerung am Vorabend des Šabbaths. —
20Woher dies? — Er lehrt: oder beide laufen, so sind sie frei. Wozu ist dies denn nötig: wenn er frei ist, sogar wenn einer läuft und der andere geht, um wieviel mehr, wenn beide laufen!? Vielmehr meint er es wie folgt: wenn einer läuft und der andere geht, so ist er frei; dies jedoch nur am Vorabend des Šabbaths bei Dämmerung; alltags aber ist er, wenn einer läuft und der andere geht, schuldig; wenn aber beide laufen, so ist er auch alltags frei.
21Der Meister sagte: Jedoch pflichtet Isi bei, daß er am Vorabend des Šabbaths bei Dämmerung frei sei, weil er zu laufen befugt war. Welche Befugnis gibt es denn am Vorabend des Šabbaths? —
22Dies nach R. Ḥanina, denn R. Ḥanina pflegte zu sagen:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.