Bava Kamma — Blatt 32b

1Kommt, wir wollen die Königin-Braut empfangen gehen. Manche sagen: die Königin-Braut Šabbath empfangen gehen. R. Jannaj pflegte sich einzuhüllen, stehen zu bleiben und zu sprechen: Komm, Braut, komm, Braut.

2WENN JEMAND [HOLZ] AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE SPALTET UND IN PRIVATGEBIET SCHADEN ANRICHTET, ODER IN PRIVATGEBIET, UND AUF ÖFFENTLICHEM GEBIETE SCHADEN ANRICHTET, ODER IN PRIVATGEBIET, UND IN EINEM ANDEREN PRIVATGEBIETE SCHADEN ANRICHTET, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG.

3GEMARA. Und [alle Fälle sind] nötig. Würde er nur den Fall gelehrt haben, wenn jemand [Holz] auf Privatgebiet spaltet und auf öffentlichem Gebiete Schaden anrichtet, [so könnte man glauben,] weil da das Publikum verkehrt, nicht aber, wenn von einem öffentlichen Gebiete aus nach einem Privatgebiete, wo kein Publikum verkehrt.

4Würde er nur den Fall gelehrt haben, wenn von einem öffentlichen Gebiete nach einem Privatgebiete, [so könnte man glauben,] weil dies von vorherein unbefugt erfolgt ist, nicht aber, wenn von einem Privatgebiete aus nach einem öffentlichen Gebiete, wo er dies mit Befugnis tat.

5Würde er nur diese beiden Fälle gelehrt haben, [so könnte man glauben,] in dem einen Falle, weil da das Publikum verkehrt, und im anderen Falle, weil es unbefugt erfolgt ist, nicht aber wenn aus einem Privatgebiete nach einem anderen Privatgebiete, wo kein Publikum verkehrt und es von vornherein mit Befugnis erfolgt ist. Daher [sind sie alle] nötig.

6Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand ohne Befugnis in den Laden eines Tischlers eintritt und ein Span abprallt und ihm ins Gesicht schlägt und er stirbt, so ist dieser frei; ist er aber mit Befugnis eingetreten, so ist er schuldig. —

7Was heißt schuldig? R. Jose b. Ḥanina erwiderte: Er ist die vier Zahlungen zu leisten verpflichtet und frei von der Verbannung.

8Dies gleicht nämlich nicht dem Falle vom Walde; beim Walde tritt dieser in ein ihm zur Verfügung stehendes Gebiet und jener in ein ihm zur Verfügung stehendes Gebiet, während er hierbei in ein fremdes Gebiet eingetreten ist.

9Raba sprach: Es ist ja [ein Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: in einen Wald tritt dieser aus eigenem Belieben und jener aus eigenem Belieben ein, dennoch ist es ebenso, als würde jener auf seine Aufforderung eingetreten sein und er muß in die Verbannung, um wieviel mehr dieser, auf dessen Aufforderung der andere eingetreten ist.

10Vielmehr, erklärte Raba, unter frei von der Verbannung ist zu verstehen, für ihn ist die Verbannung nicht ausreichend, und der Grund des R. Jose b. Ḥanina ist, weil dies eine Unvorsätzlichkeit ist, die an Vorsätzlichkeit grenzt.

11Raba wandte ein: Wenn er ihm einen Streich zuviel versetzt hat und dieser gestorben ist, so wird er dieserhalb verbannt. Dies ist ja ebenfalls eine Unvorsätzlichkeit, die an Vorsätzlichkeit grenzt, denn er sollte daran denken, daß ein Mensch infolge eines Streiches sterben könne, und er lehrt, daß er verbannt werde!? R. Šimi aus Nehardea͑ erwiderte: Wenn er sich beim Zählen geirrt hat.

12Da klapste ihn Raba mit seiner Sandale und sprach zu ihm: Zählt er denn!? Es wird ja gelehrt: Der oberste der Richter liest [den Schriftabschnitt] vor, der zweite zählt und der dritte spricht: schlage.

13Vielmehr, erklärte R. Šimi aus Nehardea͑, wenn der Richter selbst sich geirrt hat.

14Man wandte ein: Wenn jemand einen Stein auf öffentliches Gebiet wirft und einen tötet, so wird er verbannt. Dies ist ja eine Unvorsätzlichkeit, die an Vorsätzlichkeit grenzt, denn er sollte daran denken, daß auf öffentlichem Gebiete Menschen verkehren, und er lehrt, er werde verbannt!?

15R. Šemuél b. Jiçḥaq erwiderte: Wenn es beim Niederreißen einer Wand geschah. —

16Er sollte doch aufpassen!? — Wenn er sie nachts niederreißt. —

17Nachts sollte er ja ebenfalls aufpassen!? — Wenn er die Wand am Tage niederreißt und sie auf einen Schuttplatz wirft. —

18Von welchem Schuttplatze wird hier gesprochen: verkehrt da das Publikum, so ist dies ja Vorsätzlichkeit, und verkehrt da kein Publikum, so ist dies ja ein Mißgeschick!?

19R. Papa erwiderte: Wenn es ein Schuttplatz ist, auf dem man nachts abzutreten pflegt und am Tage nicht, nur kommt es vor, daß mancher da auch am Tage abtritt; Vorsätzlichkeit ist es nicht, da man auf ihm nicht am Tage abtritt, Mißgeschick ist es ebenfalls nicht, da es vorkommt, daß mancher da auch am Tage abtritt.

20R. Papa bezieht dies im Namen Rabas auf den Anfangsatz: Wenn jemand ohne Befugnis in den Laden eines Tischlers eintritt und ein Span abprallt und ihm ins Gesicht schlägt und er stirbt, so ist er frei. Hierzu sagte R. Jose b. Ḥanina: Er ist die vier Zahlungen zu leisten verpflichtet und frei von der Verbannung.

21Wer dies auf den Schlußsatz bezieht, nach dem gilt dies um so mehr vom Anfangsatze, und wer dies auf den Anfangsatz bezieht, nach dem gilt dies nicht vom Schlußsatze, denn da dieser mit Befugnis eingetreten ist, so muß er in die Verbannung. –

22Muß er denn in die Verbannung, es wird ja gelehrt, daß, wenn jemand in den Laden eines Schmiedes eintritt und Funken sprühen und ihm ins Gesicht schlagen und er stirbt, dieser frei sei, selbst wenn er mit Befugnis eingetreten war!? –

23Hier wird von einem Schmiedelehrling gesprochen. – Ist denn ein Schmiedelehrling dem Tode freigegeben!? – Wenn sein Meister ihn zum Hinausgehen auffordert und er dies nicht tut. –

24Ist er denn, weil sein Meister ihn zum Hinausgehen auffordert, dem Tode freigegeben!? – Er glaubt dann, er sei hinausgegangen. – Demnach sollte dies auch von einem anderen gelten!? –

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.