Bava Kamma — Blatt 33a
1Ein anderer fürchtet den Meister nicht, dieser aber fürchtet den Meister.
2R. Zebid bezieht dies im Namen Rabas auf folgende Lehre:Und treffen wird, ausgenommen ist der Fall, wenn er selber sich treffen läßt. Hieraus folgert R. Elie͑zer b. Ja͑qob, daß, wenn nachdem der Stein aus seiner Hand gefahren war, jener seinen Kopf hervorgestreckt hat und getroffen wurde, er frei sei. Hierzu sagte R. Jose b. Ḥanina: Er ist frei von der Verbannung und die vier Zahlungen zu leisten verpflichtet.
3Wer dies hierauf bezieht, nach dem gilt dies um so mehr von den früheren Lehren, und wer dies auf die früheren Lehren bezieht, nach dem ist er hierbei ganz frei.
4Die Rabbanan lehrten: Wenn Lohnarbeiter beim Hausherrn eintreten, um ihren Lohn zu verlangen, und der Ochs des Hausherrn sie niederstößt und tötet, so ist er frei. Andere sagen, die Lohnarbeiter haben das Recht, ihren Lohn vom Hausherrn zu verlangen. –
5In welchem Falle: ist er in der Stadt zu treffen, was ist der Grund der anderen, und ist er nur daheim zu treffen, was ist der Grund des ersten Autors!? –
6In dem Falle, wenn der Mann zuweilen anzutreffen ist und zuweilen nicht, und als sie an der Tür riefen, er ihnen ‘jawohl’ erwiderte. Einer ist der Ansicht, ‘jawohl’ heiße eintreten, und einer ist der Ansicht, ‘jawohl’ heiße stehen bleiben.
7Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit dem, welcher sagt, ‘jawohl’ heiße stehen bleiben. Es wird nämlich gelehrt: Wenn ein Lohnarbeiter beim Hausherrn eintritt, um seinen Lohn zu verlangen, und der Ochs des Hausherrn ihn niederstößt oder sein Hund ihn beißt, so ist er frei, selbst wenn er zum Eintreten befugt war. Weshalb ist er demnach frei? Wahrscheinlich in dem Falle, wenn er an der Tür gerufen und jener ihm erwidert hat ‘jawohl’. Hieraus ist also zu entnehmen, daß ‘jawohl’ stehen bleiben heiße.
8WENN ZWEI NICHT VERWARNTE OCHSEN EINANDER VERLETZT HABEN, SO IST FÜR DIE ÜBERSTEIGENDE SCHÄDIGUNGDIE HÄLFTE ZU ERSETZEN; SIND BEIDE VERWARNT, SO IST DIE ÜBERSTEIGENDE SCHÄDIGUNG VOLLSTÄNDIG ZU ERSETZEN;
9IST EINER NICHT VERWARNT UND DER ANDERE VERWARNT, SO IST, WENN DER VERWARNTE DEN NICHT VERWARNTEN [MEHR VERLETZT HAT], DIE ÜBERSTEIGENDE SCHÄDIGUNG VOLLSTÄNDIG, UND WENN DER NICHT VERWARNTE DEN VERWARNTEN, DIE HÄLFTE ZU ERSETZEN.
10EBENSO IST, WENN ZWEI MENSCHEN EINANDER VERLETZEN, DIE ÜBERSTEIGENDE SCHÄDIGUNG VOLLSTÄNDIG ZU ERSETZEN.
11WENN EIN MENSCH EINEN VERWARNTEN OCHSEN UND DER VERWARNTE OCHS DEN MENSCHEN VERLETZT, SO IST DIE ÜBERSTEIGENDE SCHÄDIGUNG VOLLSTÄNDIG ZU ERSETZEN. WENN EIN MENSCH EINEN NICHT VERWARNTEN OCHSEN UND DER NICHT VERWARNTE OCHS DEN MENSCHEN VERLETZT, SO IST, WENN DER MENSCH DEN NICHT VERWARNTEN OCHSEN [MEHR VERLETZT HAT], DIE ÜBERSTEIGENDE SCHÄDIGUNG VOLLSTÄNDIG, UND WENN DER NICHT VERWARNTE OCHS DEN MENSCHEN, DIE HÄLFTE ZU ERSETZEN. R. A͑QIBA SAGT, AUCH WENN DER NICHT VERWARNTE OCHS DEN MENSCHEN [MEHR VERLETZT HAT], SEI DIE ÜBERSTEIGENDE SCHÄDIGUNG VOLLSTÄNDIG ZU ERSETZEN.
12GEMARA. Die Rabbanan lehrten:Nach diesem Rechte soll mit ihm verfahren werden, nach demselben Rechte, wie bei der Schädigung eines Ochsen durch einen Ochsen verfahren wird, ist auch bei der Schädigung eines Menschen durch einen Ochsen zu verfahren. Wie für die von einem Ochsen einem Ochsen zugefügte Schädigung nicht verwarnt die Hälfte des Schadens und verwarnt der ganze Schaden zu ersetzen ist, ebenso ist auch für die von einem Ochsen einem Menschen zugefügte Schädigung nicht verwarnt die Hälfte und verwarnt der ganze Schaden zu ersetzen.
13R. A͑qiba erklärte: Nach diesem Rechte, nach dem später genannten und nicht nach dem vorher genannten.
14Man könnte nun glauben, [der Eigentümer] sei persönlich haftbar, so heißt es: soll mit ihm verfahren werden, er ist für die Zahlung nur dinglich haftbar und nicht persönlich. –
15Wozu heißt es nach den Rabbanan nach diesem? – Um ihn von den vier Zahlungen zu befreien. –
16Woher entnimmt nun R. A͑qiba, daß er von den vier Zahlungen frei ist? – Er folgert dies aus: wenn jemand seinem Mitmenschen einen Leibesschaden zufügt; nur wenn ein Mensch seinem Mitmenschen, nicht aber, wenn ein Ochs einem Menschen. –
17Und die Rabbanan!? – Aus diesem Schriftverse würde man nur entnehmen, daß das Schmerzensgeld [wegfalle], wohl aber seien Kurkosten und Versäumnis zu zahlen, so lehrt er uns.
18WENN EIN OCHS IM WERTE EINER MINEEINEN OCHSEN IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] NIEDERGESTOSSEN HAT UND DAS AAS NICHTS WERT IST, SO ERHÄLT [DER GESCHÄDIGTE] DEN GANZEN OCHSEN.
19GEMARA. Wer [ist der Autor] unserer Mišna? – Es ist R. A͑qiba, denn es wird gelehrt: Der [schädigende] Ochs ist bei Gericht zu schätzen–so R. Jišma͑él; R. A͑qiba sagt, der Ochs fällt ihm zu. –
20Worin besteht ihr Streit? – R. Jišma͑él ist der Ansicht, er gelte als Gläubiger und habe von ihm Geld zu fordern, und R. A͑qiba ist der Ansicht, sie gelten als Teilhaber.
21Sie streiten also über folgenden Schriftvers:So sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen. R. Jišma͑él erklärt, der Allbarmherzige befehle dies dem Gerichte, und R. A͑qiba erklärt, der Allbarmherzige befehle dies dem Geschädigten und dem Schädiger. –
22Welchen Unterschied gibt es zwischen ihnen? – Ein Unterschied besteht zwischen ihnen in dem Falle, wenn der Geschädigte ihn dem Heiligtume geweiht hat.
23Raba fragte R. Naḥman: Wie ist es nach R. Jišma͑él, wenn der Schädiger ihn verkauft hat. Ist der Verkauf gültig, da ja R. Jišma͑él sagt, [der Geschädigte] gelte nur als Gläubiger und habe von ihm nur Geld zu fordern, oder aber
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.