Bava Kamma — Blatt 33b

1ist er dazu nicht berechtigt, da der Geschädigte auf ihn Anspruch hat? Dieser erwiderte: Der Verkauf ist ungültig. –

2Es wird ja aber gelehrt, wenn er ihn verkauft hat, sei der Verkauf gültig!? – Er kann [vom Käufer] einfordern. – Welchen Zweck hat der Verkauf, wenn er ihn von ihm einfordern kann!? – Hinsichtlich des Pflügens. –

3Hieraus wäre demnach zu entnehmen, daß, wenn jemand Geld borgt und seine Mobilien verkauft, das Gericht sie [vom Käufer] einfordere!? – Anders ist es hierbei, denn es ist ebenso, als würde er ihn ihm verhypotheziert haben. –

4Raba sagte ja aber, wenn jemand einen Sklaven verhypotheziert und ihn verkauft hat, könne der Gläubiger von ihm einfordern, und wenn er seinen Ochsen verhypotheziert und ihn verkauft hat, könne der Gläubiger von ihm nicht einfordern!? –

5Einen Sklaven wohl deshalb, weil dies bekannt ist, ebenso ist es auch hierbei bekannt, da er gestoßen hat; man nennt ihn einen stößigen Ochsen.

6R. Taḥlipha aus dem Westen rezitierte vor R. Abahu: Hat er ihn verkauft, so ist der Verkauf ungültig, hat er ihn dem Heiligtume geweiht, so ist die Weihung gültig. –

7Wer soll ihn verkauft haben: wollte man sagen, der Schädiger, so vertritt ja die Lehre, wenn er ihn verkauft hat, sei der Verkauf ungültig, die Ansicht R. A͑qibas, welcher sagt, der Ochs falle [dem Geschädigten] zu, und die Lehre, wenn er ihn geweiht hat, sei die Weihung gültig, die Ansicht R. Jišma͑éls, welcher sagt, der Ochs müsse bei Gericht geschätzt werden!?

8Und wollte man sagen, der Geschädigte, so vertritt ja die Lehre, wenn er ihn verkauft hat, sei der Verkauf ungültig, die Ansicht R. Jišma͑éls, und die Lehre, wenn er ihn geweiht hat, sei die Weihung gültig, die Ansicht R. A͑qibas!? –

9Tatsächlich der Schädiger, und zwar nach beider Ansicht; hat er ihn verkauft, so ist der Verkauf ungültig, selbst nach R. Jišma͑él, da der Geschädigte auf ihn Anspruch hat;

10hat er ihn geweiht, so ist die Weihung gültig, selbst nach R. A͑qiba, wegen der Lehre R. Abahus, denn R. Abahu sagte, es sei zu berücksichtigen, man könnte sagen, Geheiligtes könne unausgelöst entheiligt werden.

11Die Rabbanan lehrten: Wenn ein nicht verwarnter Ochs Schaden angerichtet hat, so ist, wenn er ihn vor der Gerichtsverhandlung verkauft hat, der Verkauf gültig, dem Heiligtume geweiht hat, die Weihung gültig, geschlachtet oder verschenkt hat, was geschehen ist, gültig. Wenn er ihn aber nach der Gerichtsverhandlung verkauft hat, so ist der Verkauf ungültig, geweiht hat, die Weihung ungültig, geschlachtet oder verschenkt hat, was geschehen ist, ungültig.

12Wenn Gläubiger zuvorgekommen sind und ihn eingefordert haben, so haben sie, einerlei ob die Schuld früher datiert als die Schädigung oder die Schädigung früher datiert als die Schuld, nichts erreicht, weil die Ersatzleistung dinglich zu erfolgen hat.

13Wenn ein verwarnter Ochs Schaden angerichtet hat, so ist, wenn er ihn verkauft hat, einerlei ob vor der Gerichtsverhandlung oder nach der Gerichtsverhandlung, der Verkauf gültig, wenn er ihn dem Heiligtume geweiht hat, die Weihung gültig, wenn er ihn geschlachtet oder verschenkt hat, was geschehen ist, gültig. Wenn Gläubiger zuvorgekommen sind und ihn eingefordert haben, so ist, einerlei ob die Schuld früher datiert als die Schädigung, oder die Schädigung früher datiert als die Schuld, was geschehen ist, gültig, weil der Ersatz persönlich zu erfolgen hat.

14Der Meister sagte: Wenn er ihn &c. verkauft hat, der Verkauf gültig. Hinsichtlich des Pflügens.

15«Geweiht hat, die Weihung gültig.» Wegen der Lehre R. Abahus.

16«Geschlachtet oder verschenkt hat, was geschehen ist, gültig.» Sollte er doch kommen und die Entschädigung vom Fleische einfordern!?

17Es wird nämlich gelehrt:Lebenden; ich weiß dies nur von dem Falle, wenn er noch lebt, woher dies von dem Falle, wenn er ihn geschlachtet hat? Es heißt:so sollen sie den Ochsen verkaufen, in jedem Falle.

18R. Šezbi erwiderte: Dies bezieht sich auf die Wertverminderung durch das Schlachten.

19R. Hona, Sohn des R. Jehošua͑, sagte: Hieraus ist zu entnehmen, daß, wenn jemand das, was einem anderen eine Sicherheit bietet, beschädigt, er frei sei. –

20Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, dies gelte nur hierbei, weil er zu ihm sagen kann, er habe ihm nichts weiter als einen Hauch genommen, in anderen Fällen aber sei er ersatzpflichtig, so lehrt er uns. –

21Aber auch dies hat ja bereits Rabba gesagt, denn Rabba sagte, wer Schuldscheine eines anderen verbrennt, sei ersatzfrei!? –

22Man könnte glauben, dies gelte nur von diesem Falle, weil er zu ihm sagen kann, er habe ihm nur ein Stück Papier verbrannt, wenn er aber ein Grundstück durch Graben von Gruben, Graben und Höhlen zerstört, sei er ersatzpflichtig, so lehrt er uns. Dies ist ebenso, als würde man ein Grundstück durch Graben von Gruben, Graben und Höhlen zerstören, und er lehrt, daß die Handlung gültig sei.

23«Wenn Gläubiger zuvorgekommen sind und ihn weggenommen haben, so haben sie, einerlei ob die Schuld früher datiert als die Schädigung oder die Schädigung früher datiert als die Schuld, nichts erreicht, weil die Ersatzleistung dinglich zu erfolgen hat.»

24Allerdings, wenn die Schädigung früher datiert als die Schuld, der Geschädigte ist dann vorberechtigt, wenn aber die Schuld früher datiert als die Schädigung, ist ja der Gläubiger vorberechtigt!?

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.