Bava Kamma — Blatt 34a

1Und selbst wenn die Schädigung früher datiert als die Schuld: der Gläubiger ist ihm ja zuvorgekommen!? Hieraus wäre also zu entnehmen, daß, wenn ein späterer Gläubiger zuvorgekommen ist und etwas eingefordert hat, die Einforderung ungültig sei!? –

2Nein, tatsächlich, kann ich dir erwidern, ist die Einforderung gültig, anders ist es aber in diesem Falle, denn [der Geschädigte] kann zu ihm sagen: auch wenn er in deinem Besitze wäre, würde ich ihn dir abgenommen haben, denn durch den Ochsen, der den Schaden angerichtet hat, mache ich mich bezahlt.

3Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Ochs im Werte von zweihundert [Zuz] einen Ochsen im Werte von zweihundert [Zuz] gestoßen und ihn im Werte von fünfzig Zuz verletzt hat und dieser darauf [an Wert] zugenommen und auf vierhundert Zuz gestiegen ist, er aber, wenn er nicht beschädigt worden wäre, [vielleicht] auf achthundert Zuz gestiegen sein würde, so ist die Entschädigung nach dem Zustande zur Zeit der Schädigung zu zahlen;

4hat er abgenommen, so ist sie nach dem Zustande zur Zeit der Gerichtsverhandlung zu zahlen.

5Hat der Schädiger [an Wert] zugenommen, so ist die Entschädigung nach dem Zustande zur Zeit der Schädigung zu zahlen; hat er abgenommen, so ist sie nach dem Zustande zur Zeit der Gerichtsverhandlung zu zahlen.

6Der Meister sagte: Hat der Schädiger [an Wert] zugenommen, so ist die Entschädigung nach dem Zustande zur Zeit der Schädigung zu zahlen. Also nach R. Jišma͑él, welcher sagt, der [Geschädigte] gelte als Gläubiger und habe eine Geldforderung;

7wie ist nun der Schlußsatz zu erklären: hat er abgenommen, so ist sie nach dem Zustande zur Zeit der Gerichtsverhandlung zu zahlen, also nach R. A͑qiba, welcher sagt, sie gelten als Teilhaber. Der Anfangsatz nach R. Jišma͑él und der Schlußsatz nach R. A͑qiba!? –

8Nein, das ganze nach R. A͑qiba, denn hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er ihn gemästet hat. –

9Wie ist, wenn er ihn gemästet hat, der Anfangsatz zu erklären: und dieser darauf [an Wert] zugenommen hat und auf vierhundert Zuz gestiegen ist, so ist die Entschädigung nach dem Zustande zur Zeit der Schädigung zu zahlen, ist dies denn von dem Falle, wenn er ihn gemästet hat, zu lehren nötig!?

10R. Papa erwiderte: Der Anfangsatz spricht sowohl von dem Falle, wenn er ihn gemästet hat, als auch von dem Falle, wenn er von selbst [an Wert] zugenommen hat, und es ist zu lehren nötig, daß, wenn er von selbst [an Wert] zugenommen hat, die Entschädigung nach dem Zustande zur Zeit der Schädigung zu zahlen sei; der Schlußsatz dagegen spricht nur von dem Falle, wenn er ihn gemästet hat.

11«Hat er abgenommen, so ist er nach dem Zustande zur Zeit der Gerichtsverhandlung zu zahlen.» Wodurch soll er abgenommen haben, wenn durch Arbeit, so kann er ja zu ihm sagen: du verursachtest die Abmagerung und ich soll dafür bezahlen!?

12R. Aši erwiderte: Wenn er durch die Verletzung abgemagert ist; er kann zu ihm sagen: das Horn deines Ochsen zehrt an ihm.

13WENN EIN OCHS IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] EINEN OCHSEN IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] NIEDERGESTOSSEN HAT UND DAS AAS NICHTS WERT IST, SO HEISST ES HIERÜBER, WIE R. MEÍR SAGT:so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen.

14R. JEHUDA SPRACH ZU IHM: SO IST ZWAR DIE HALAKHA, ABER DU ERHÄLTST NUR AUFRECHT [DIE VORSCHRIFT:] so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen, NICHT ABER [DIE VORSCHRIFT:] und auch den des toten sollen sie teilen. DIES BEZIEHT SICH VIELMEHR AUF DEN FALL, WENN EIN OCHS IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] EINEN OCHSEN IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] NIEDERGESTOSSEN HAT UND DAS AAS FÜNFZIG ZUZ WERT IST; DER EINE ERHÄLT DIE HÄLFTE DES LEBENDEN UND DIE HÄLFTE DES TOTEN, UND DER ANDERE ERHÄLT DIE HÄLFTE DES LEBENDEN UND DIE HÄLFTE DES TOTEN.

15GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Ochs im Werte von zweihundert [Zuz] einen Ochsen im Werte von zweihundert [Zuz] niedergestoßen hat und das Aas fünfzig Zuz wert ist, so erhält der eine die Hälfte des lebenden und die Hälfte des toten und der andere erhält ebenfalls die Hälfte des lebenden und die Hälfte des toten; dies ist der Fall vom Ochsen, von dem in der Tora gesprochen wird – so R. Jehuda.

16R. Meír sagt, dies sei nicht der Fall vom Ochsen, von dem in der Tora gesprochen wird, vielmehr ist es der Fall, wenn ein Ochs im Werte von zweihundert [Zuz] einen Ochsen im Werte von zweihundert [Zuz] niedergestoßen hat und das Aas nichts wert ist; hierüber heißt es: so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen, und [die Worte:] und auch den des toten sollen sie teilen, bedeuten: den Minderwert, den er durch den Tod erlitten hat, teilen sie vom Erlöse des lebenden. –

17Merke, sowohl nach R. Meír als auch nach R. Jehuda erhält ja der eine hundertfünfundzwanzig und der andere hundertfünfundzwanzig [Zuz], welchen Unterschied gibt es nun zwischen ihnen!?

18Raba erwiderte: Ein Unterschied besteht zwischen ihnen hinsichtlich der Wertverminderung des Aases. R. Meír ist der Ansicht, der Geschädigte habe die Wertverminderung des Aases zu tragen, und R. Jehuda ist der Ansicht, der Schädiger habe die Wertverminderung des Aases zu tragen.

19Abajje sprach zu ihm: Demnach ergibt es sich ja, daß es nach R. Jehuda

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.