Bava Kamma — Blatt 34b
1bei einem Nichtverwarnten strenger ist als bei einem Verwarnten!?
2Wolltest du sagen, dem sei auch so, wie wir auch gelernt haben: R. Jehuda sagt, für einen Nichtverwarnten sei man ersatzpflichtig und für einen Verwarnten ersatzfrei, so ist R. Jehuda dieser Ansicht nur hinsichtlich der Bewachung, was er aus Schriftversen entnimmt, ist er dieser Ansicht etwa auch hinsichtlich der Entschädigung!?
3Dem widersprechend wird ja gelehrt: R. Jehuda sagte: Man könnte glauben, wenn ein Ochs im Werte einer Mine einen Ochsen im Werte von fünf Sela͑ niedergestoßen hat und das Aas einen Sela͑ wert ist, erhalte der eine die Hälfte des lebenden und die Hälfte des toten und der andere die Hälfte des lebenden und die Hälfte des toten,
4so ist zu erwidern: erfolgt die Verwarnung zur Erschwerung oder zur Erleichterung? Doch wohl zur Erschwerung; wenn nun beim Verwarnten nur soviel zu bezahlen ist, wieviel der Schaden beträgt, um wieviel mehr beim leichteren Nichtverwarnten.
5Vielmehr, erklärte R. Joḥanan, besteht ein Unterschied zwischen ihnen hinsichtlich der Wertzunahme des Aases; nach der einen Ansicht gehört sie dem Geschädigten und nach der anderen Ansicht gehört sie ihm nur zur Hälfte.
6Das ist es, was R. Jehuda erörtert: da du nun sagst, der Allbarmherzige habe den Schädiger geschont, indem er ihm [die Hälfte] der Wertzunahme zugesprochen hat, so könnte man glauben, wenn ein Ochs im Werte von fünf Sela͑ einen Ochsen im Werte einer Mine niedergestoßen hat und das Aas fünfzig Zuz wert ist, erhalte der eine die Hälfte des lebenden und die Hälfte des toten und der andere die Hälfte des lebenden und die Hälfte des toten,
7so ist zu erwidern: wo finden wir, daß der Schädiger einen Gewinn erhalte, daß dieser einen Gewinn erhalten sollte!? Ferner heißt es:so soll er ersetzen, der Eigentümer hat zu ersetzen und nicht zu erhalten. –
8Wozu ist das ‘ferner’ nötig? – Man könnte glauben, dies gelte nur von dem Falle, wenn der Geschädigte einen Schaden erleidet, wenn aber der Geschädigte keinen Schaden erleidet, wenn beispielsweise ein Ochs im Werte von fünf Sela͑ einen Ochsen im Werte von fünf Sela͑ niedergestoßen hat und das Aas dreißig Zuz wert ist, erhalte auch der Schädiger von der Wertzunahme,
9so heißt es: so soll er ersetzen, der Eigentümer hat zu ersetzen und nicht zu erhalten.
10R. Aḥa b. Taḥlipha sprach zu Raba: Demnach ergibt es sich ja nach R. Jehuda, daß für einen Nichtverwarnten mehr als die Hälfte zu ersetzen ist, während doch die Tora sagt: so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös teilen!? –
11R. Jehuda ist der Ansicht, die Wertverminderung, die durch den Tod eingetreten ist, wird vom Erlöse des lebenden geteilt. – Woher entnimmt er dies? – Aus: und auch den des toten sollen sie teilen. –
12Aus diesem entnimmt ja R. Jehuda, daß der eine die Hälfte vom lebenden und die Hälfte vom toten und der andere die Hälfte vom lebenden und die Hälfte vom toten erhalte!? –
13Es könnte ja heißen: und den des toten, wenn es aber auch heißt, so ist beides zu entnehmen.
14WEGEN MANCHER TAT IST MAN SCHULDIG, WENN SEIN OCHS SIE BEGEHT, UND FREI, WENN MAN SIE SELBER BEGEHT, UND WEGEN MANCHER IST MAN FREI, WENN SEIN OCHS SIE BEGEHT, UND SCHULDIG, WENN MAN SIE SELBER BEGEHT.
15WENN SEIN OCHS JEMAND BESCHÄMT, SO IST MAN FREI, WENN MAN ABER SELBER JEMAND BESCHÄMT, SO IST MAN SCHULDIG; WENN SEIN OCHS DAS AUGE SEINES SKLAVEN BLENDET ODER IHM EINEN ZAHN AUSSCHLÄGT, SO IST MAN FREI, WENN MAN ABER SELBER SEINEM SKLAVEN EIN AUGE BLENDET ODER IHM EINEN ZAHN AUSSCHLÄGT, SO IST MAN SCHULDIG.
16WENN SEIN OCHS SEINEN VATER ODER SEINE MUTTER VERLETZT, SO IST MAN SCHULDIG, WENN MAN ABER SELBER SEINEN VATER ODER SEINE MUTTER VERLETZT, SO IST MAN FREI; WENN SEIN OCHS EINE TENNE AM ŠABBATH IN BRAND STECKT, SO IST MAN SCHULDIG, WENN MAN ABER SELBER EINE TENNE AM ŠABBATH IN BRAND STECKT, SO IST MAN FREI, WEIL MAN DAS LEBEN VERWIRKT HAT.
17GEMARA. R. Abahu rezitierte vor R. Joḥanan: Wegen jeder verderbenden [Arbeit am Šabbath] ist man frei, ausgenommen Verletzung und Brandstiftung. Da sprach dieser zu ihm: Geh und lehre dies draußen; dies ist von der Verletzung und der Brandstiftung nicht gelehrt worden, und wenn man annehmen wollte, dies sei wohl gelehrt worden, so handelt es sich um eine Verletzung, wenn man [das Blut] für seinen Hund braucht, und von einer Brandstiftung, wenn man die Asche braucht. –
18Wir haben gelernt: Wenn sein Ochs eine Tenne am Šabbath in Brand steckt, so ist man schuldig, wenn man aber selber eine Tenne am Šabbath in Brand steckt, so ist man frei. Er lehrt von ihm selber gleichlautend wie von seinem Ochsen: wie der Ochs [die Asche] nicht braucht,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.