Bava Kamma — Blatt 36a

1Er würde erhalten, erhält aber nichts. – Es wird ja aber gelehrt, er erhalte Ersatz für den kleinen vom verwarnten und für den großen vom nicht verwarnten. – Wenn er eingehascht hat.

2GEHÖREN SIE BEIDE EINEM EIGENTÜMER, SO IST ER FÜR BEIDE ERSATZPFLICHTIG. Raba aus Parziqa sprach zu R. Aši: Hieraus wäre also zu entnehmen, daß, wenn [zwei] nicht verwarnte Ochsen zusammen einen Schaden angerichtet haben, [der Geschädigte] seinen Schaden nach Belieben von dem einen oder von dem anderen einfordern könne. –

3Hier wird von verwarnten gesprochen. –

4Wie ist, wenn hier von verwarnten gesprochen wird, der Schlußsatz zu erklären; wenn einer groß und einer klein ist, und der Geschädigte sagt: der große hat ihn beschädigt, und der Schädiger sagt: nein doch, der kleine hat ihn beschädigt, so hat derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen. Welcher Unterschied besteht denn für ihn, wenn man sagen wollte, hier werde von verwarnten gesprochen, er muß ihm ja auf jeden Fall den vollen Betrag für den Ochsen ersetzen!?

5Dieser erwiderte: Der Schlußsatz spricht von nicht verwarnten und der Anfangsatz spricht von verwarnten.

6R. Aḥa der Greis sprach zu R. Aši: Wieso heißt es, wenn hier von verwarnten gesprochen wird, sie sind ersatzpflichtig, es sollte ja heißen: so ist er ersatzpflichtig!? Und wieso heißt es ferner: beide!? –

7Vielmehr, tatsächlich wird hier von nicht verwarnten gesprochen, und hier ist die Ansicht R. A͑qibas vertreten, welcher sagt, sie gelten als Teilhaber, somit gilt dies nur von dem Falle, wenn beide vorhanden sind und [der Schädiger] ihn nicht zurückweisen kann, wenn aber nicht beide vorhanden sind, so kann er zu ihm sagen: Geh und beweise, daß dieser ihn beschädigt hat, so bezahle ich dir.

8WENN EIN OCHS VIER ODER FÜNF OCHSEN HINTEREINANDER NIEDERGESTOSSEN HAT, SO ERHÄLT ZUERST DER LETZTGESCHÄDIGTE ERSATZ, BLEIBT ETWAS ZURÜCK, SO ERHÄLT ES DER VORLETZTE, UND BLEIBT ETWAS ZURÜCK, SO ERHÄLT ES DER VORVORLETZTE; DER LETZTERE IST IMMER IM VORTEIL – SO R. MEÍR.

9R. ŠIMO͑N SAGT, WENN EIN OCHS IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] EINEN OCHSEN IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] NIEDERGESTOSSEN HAT, UND DAS AAS NICHTS WERT IST, SO ERHÄLT DER EINE EINE MINE UND DER ANDERE EINE MINE;

10HAT ER WIEDERUM EINEN OCHSEN IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] NIEDERGESTOSSEN, SO ERHÄLT DER LETZTE EINE MINE UND DIE BEIDEN ERSTEN JE FÜNFZIG ZUZ;

11HAT ER WIEDERUM EINEN OCHSEN IM WERTE VON ZWEIHUNDERT [ZUZ] NIEDERGESTOSSEN, SO ERHÄLT DER LETZTE EINE MINE, DER VORLETZTE FÜNFZIG ZUZ UND DIE BEIDEN ERSTEN JE EINEN GOLDDENAR.

12GEMARA. Unsere Mišna vertritt weder die Ansicht R. Jišma͑éls noch die Ansicht R. A͑qibas.

13Nach R. Jišma͑él, welcher sagt, sie gelten als Gläubiger, sollte doch nicht der spätere, sondern der frühere im Vorteil sein, und nach R. A͑qiba, welcher sagt, er gelte als Ochs von Teilhabern, sollte doch nicht nur, wenn etwas zurückbleibt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.