Bava Kamma — Blatt 37a
1brauchen keines Prosbuls.
2Ebenso lehrte auch Rami b. Ḥama: Waisen brauchen keines Prosbuls, denn R. Gamliél und sein Gerichtskollegium sind die Väter der Waisen.
3Einst versetzte der böse Ḥanan einem einen Faustschlag. Als er darauf vor R. Hona erschien, sprach dieser zu ihm: Geh und zahle ihm einen halben Zuz. Da gab er jenem einen abgescheuerten Zuz, den er hatte, und verlangte von ihm, daß er ihm einen halben Zuz herauszahle; jener aber lehnte die Annahme ab. Da versetzte er ihm einen zweiten Faustschlag und gab ihn ihm.
4WENN EIN OCHS VERWARNT IST HINSICHTLICH SEINER ART, NICHT ABER VERWARNT IST HINSICHTLICH EINER ANDEREN ART, HINSICHTLICH MENSCHEN, NICHT ABER HINSICHTLICH TIERE, HINSICHTLICH KLEINER, NICHT ABER HINSICHTLICH GROSSER, SO IST FÜR DAS, HINSICHTLICH DESSEN ER VERWARNT IST, DER GANZE SCHADEN ZU ZAHLEN, UND FÜR DAS, HINSICHTLICH DESSEN ER NICHT VERWARNT IST, DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ZAHLEN.
5SIE SPRACHEN VOR R. JEHUDA: WIE IST ES, WENN ER HINSICHTLICH DER ŠABBATHE VERWARNTIST UND NICHT HINSICHTLICH DER WOCHENTAGE? ER ERWIDERTE IHNEN: FÜR AM ŠABBATH [ANGERICHTETEN SCHADEN] IST DER VOLLSTÄNDIGE ERSATZ ZU ZAHLEN, FÜR WOCHENTAGS ANGERICHTETEN SCHADEN IST DIE HÄLFTE ZU ZAHLEN.
6WANN GILT ER WIEDER ALS NICHT VERWARNT? WENN ER ES AN DREI ŠABBATHEN UNTERLASSEN HAT.
7GEMARA. Es wurde gelehrt: R. Zebid sagt, unsere Mišna laute: nicht aber verwarnt ist; R. Papa sagt, unsere Mišna laute: so ist er nicht verwarnt.
8R. Zebid sagt, unsere Mišna laute: nicht aber verwarnt ist; wenn dies aber unbekannt ist, so gilt er als verwarnt. R. Papa sagt, unsere Mišna laute: so ist er nicht verwarnt, wenn dies unbekannt ist, so gilt er nicht als verwarnt.
9R. Zebid eruiert es aus dem Schlußsatze und R. Papa eruiert es aus dem Anfangsatze.
10R. Zebid eruiert dies aus dem Schlußsatze, denn er lehrt: wenn hinsichtlich kleiner, nicht aber hinsichtlich großer. Einleuchtend ist es nun, wenn du sagst, unsere Mišna laute: nicht aber verwarnt ist, wenn dies aber unbekannt ist, gelte er als verwarnt, demnach lehrt er uns, daß er, selbst wenn er nur hinsichtlich kleiner verwarnt ist, auch hinsichtlich großer als verwarnt gilt, selbst wenn dies von solchen unbekannt ist;
11wenn man aber sagt, unsere Mišna laute: so ist er nicht verwarnt,
12er gilt also, wenn dies unbekannt ist, nicht als verwarnt, wozu braucht gelehrt zu werden, daß, wenn er hinsichtlich kleiner verwarnt ist, er hinsichtlich großer nicht als verwarnt gilt, wo er sogar hinsichtlich kleiner einer anderen Art nicht als verwarnt gilt!? –
13Und R. Papa!? – Er kann dir erwidern: dies ist nötig; man könnte glauben, da er hinsichtlich dieser Art verwarnt ist, sei zwischen großen und kleinen nicht zu unterscheiden, so lehrt er uns, daß er nicht als verwarnt gelte.
14R. Papa eruiert dies aus dem Anfangsatze, denn er lehrt: [wenn er verwarnt ist] hinsichtlich Menschen, so ist er nicht verwarnt hinsichtlich Tiere. Einleuchtend ist es nun, wenn du sagst, unsere Mišna laute: so ist er nicht verwarnt, wenn dies unbekannt ist, gilt er nicht als verwarnt; er lehrt uns somit, selbst wenn er hinsichtlich Menschen verwarnt ist, gelte er hinsichtlich Tiere, wenn dies unbekannt ist, nicht als verwarnt;
15wenn du aber sagst, unsere Mišna laute: nicht aber verwarnt ist, wenn es aber unbekannt ist, gelte er als verwarnt, wozu braucht gelehrt zu werden, daß er, wenn er hinsichtlich Menschen, verwarnt ist, er auch hinsichtlich Tiere als verwarnt gelte, wo er sogar, wenn er hinsichtlich Tiere verwarnt ist, auch hinsichtlich [anderer] Tiere als verwarnt gilt!? –
16Und R. Zebid!? – Er kann dir erwidern: der Anfangsatz bezieht sich auf den Fall, wenn er es unterlassen hat. Wenn er beispielsweise sowohl hinsichtlich Menschen als auch hinsichtlich Tiere verwarnt war, hinsichtlich Tiere aber es unterlassen hat, wenn er nämlich dreimal an einem Tiere gestanden und es nicht gestoßen hat; man könnte glauben, die Unterlassung hinsichtlich Tiere sei ohne Bedeutung, da er es hinsichtlich Menschen nicht unterlassen hat, so lehrt er uns, daß die Unterlassung hinsichtlich Tiere allein als Unterlassung gelte.
17Man wandte ein: Symmachos sagt, [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere sei zu folgern, daß, wenn er hinsichtlich Menschen verwarnt ist, er auch hinsichtlich Tiere als verwarnt gelte: wenn er hinsichtlich Menschen verwarnt ist, um wieviel mehr gilt er als verwarnt hinsichtlich Tiere. Demnach ist der erste Autor der Ansicht, daß er nicht als verwarnt gelte!? –
18R. Zebid kann dir erwidern: Symmachos spricht von der Unterlassung, und zwar spricht er zum ersten Autor wie folgt: du sagst, die Unterlassung hinsichtlich eines Tieres gelte als Unterlassung, nein, sie gilt nicht als Unterlassung, und zwar ist dies [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn er es hinsichtlich Menschen nicht unterlassen hat, wie sollte er es hinsichtlich Tiere unterlassen haben.
19R. Aši sprach: Komm und höre: Sie sprachen vor R. Jehuda: Wie ist es, wenn er hinsichtlich der Šabbathe verwarnt ist und nicht hinsichtlich der Wochentage? Er erwiderte ihnen: Für am Šabbath [angerichteten Schaden] ist der vollständige Ersatz zu zahlen, für wochentags angerichteten Schaden ist die Hälfte zu zahlen.
20Einleuchtend ist dies, wenn du sagst, die Lehre laute: nicht aber verwarnt ist, denn sie richteten an ihn eine Frage und er gab ihnen eine Antwort; wenn du aber sagst, die Lehre laute: so ist er nicht verwarnt, so belehrten sie ihn ja, und welchen Sinn hat ferner seine Antwort, die er ihnen gab!?
21Rabina sagte: Dies ist auch aus dem Anfangsatze zu entnehmen. Er lehrt: so ist für das, hinsichtlich dessen er verwarnt ist, der ganze Schaden zu zahlen, und für das, hinsichtlich dessen er nicht verwarnt ist, die Hälfte des Schadens zu zahlen.
22Einleuchtend ist es nun, wenn du sagst, die Lehre laute: nicht aber verwarnt ist, dies wäre also die Erklärung,
23wenn du aber sagst, die Lehre laute: so ist er nicht verwarnt, so ist ja die Lehre abgeschlossen, wieso heißt es nun weiter: so ist für das, hinsichtlich dessen er nicht verwarnt ist, die Hälfte des Schadens zu zahlen; wußten wir etwa bis jetzt nicht, daß für den nicht verwarnten die Hälfte des Schadens und für den verwarnten der ganze Schaden zu zahlen ist!?
24Und selbst wenn du die Ansicht R. Papas anerkennen wolltest, gilt er, wenn er einen Ochsen, einen Esel und ein Kamel niedergestoßen hat, als verwarnt hinsichtlich aller Arten.
25Die Rabbanan lehrten: Wenn er einen Ochsen gesehen und ihn gestoßen hat, einen [gesehen] und ihn nicht gestoßen hat, einen [gesehen] und ihn gestoßen hat, einen [gesehen] und ihn nicht gestoßen hat, einen [gesehen] und ihn gestoßen hat, und einen [gesehen] und ihn nicht gestoßen hat, so gilt er als verwarnt, Ochsen überspringend zu stoßen.
26Die Rabbanan lehrten: Wenn er einen Ochsen gesehen und ihn gestoßen hat, einen Esel und ihn nicht gestoßen hat, ein Pferd und es gestoßen hat, ein Kamel und es nicht gestoßen hat, ein Maultier und es gestoßen hat. einen Waldesel und ihn nicht gestoßen hat, so gilt er als verwarnt, alle Arten überspringend zu stoßen.
27Sie fragten:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.