Bava Kamma — Blatt 37b
1Wie ist es, wenn er einen Ochsen, einen Ochsen, einen Ochsen, einen Esel und ein Kamel hintereinander niedergestoßen hat:
2gehört der letzte Ochs zu den Ochsen, somit gilt er als verwarnt nur hinsichtlich Ochsen, nicht aber hinsichtlich anderer Arten, oder aber gehört der letzte Ochs zum Esel und zum Kamel, somit gilt er als verwarnt hinsichtlich aller Arten?
3Wie ist es ferner, wenn er einen Esel, ein Kamel, einen Ochsen, einen Ochsen und einen Ochsen [niedergestoßen hat]: gehört der erste Ochs zum Esel und zum Kamel, somit gilt er als verwarnt hinsichtlich aller Arten, oder aber gehört er zu den Ochsen, somit gilt er als verwarnt nur hinsichtlich Ochsen, nicht aber hinsichtlich anderer Arten?
4Wie ist es ferner, wenn am Šabbath, am Šabbath, am Šabbath, am Sonntag und am Montag: gehört der letzte Šabbath zu den Šabbathen, somit gilt er als verwarnt nur hinsichtlich der Šabbathe, nicht aber hinsichtlich der Wochentage, oder aber gehört er zum Sonntag und zum Montag, somit gilt er als verwarnt hinsichtlich aller Tage?
5Und wie ist es ferner, wenn am Donnerstag, am Freitag, am Šabbath, am Šabbath und am Šabbath: gehört der erste Šabbath zum Donnerstag und zum Freitag, somit gilt er als verwarnt hinsichtlich aller Tage, oder aber gehört der erste Šabbath zu den Šabbathen, somit gilt er als verwarnt nur hinsichtlich der Šabbathe? –
6Dies bleibt unentschieden.
7Über den Fall, wenn er einen Ochsen am fünfzehnten des einen Monats, am sechzehnten des folgenden Monats und am siebzehnten des folgenden Monats gestoßen hat, besteht ein Streit zwischen Rabh und Šemuél.
8Es wurde nämlich gelehrt: Hat [eine Frau Menstrualblut] gemerkt am fünfzehnten des einen Monats, am sechzehnten des folgenden Monats und am siebzehnten des folgenden Monats, so ist dies, wie Rabh sagt, für sie die regelmäßige Periode, und wie Šemuél sagt, nur dann, wenn die Überspringung sich dreimal wiederholt hat.
9Raba sagte: Wenn er einen Posaunenschall gehört und gestoßen hat, einen Posaunenschall gehört und gestoßen hat, einen Posaunenschall gehört und gestoßen hat, so gilt er als verwarnt, bei einem Posaunenschalle zu stoßen. –
10Selbstverständlich!? – Man könnte glauben, beim ersten Posaunenschalle geschah dies nur infolge des Erschreckens, so lehrt er uns.
11WENN EIN OCHS EINES JISRAE͑LITEN EINEN OCHSEN DES HEILIGTUMS, ODER EIN OCHS DES HEILIGTUMS EINEN OCHSEN EINES JISRAE͑LITEN NIEDERGESTOSSEN HAT, SO IST KEIN ERSATZ ZU ZAHLEN, DENN ES HEISST: den Ochsen seines Nächsten, NICHT ABER DEN OCHSEN DES HEILIGTUMS.
12WENN EIN OCHS EINES JISRAE͑LITEN EINEN OCHSEN EINES NICHTJUDEN NIEDERGESTOSSEN HAT, SO IST ER ERSATZFREI; WENN ABER EIN OCHS EINES NICHTJUDEN EINEN OCHSEN EINES JISRAE͑LITEN NIEDERGESTOSSEN HAT, SO HAT ER, OB VERWARNT ODER NICHT VERWARNT, DEN GANZEN SCHADEN ZU ZAHLEN.
13GEMARA. Unsere Mišna vertritt also nicht die Ansicht des R. Šimo͑n b. Menasja, denn es wird gelehrt: Wenn ein Ochs eines Gemeinen einen Ochsen des Heiligtums, oder ein Ochs des Heiligtums einen Ochsen eines Gemeinen niedergestoßen hat, so ist kein Ersatz zu zahlen, denn es heißt: den Ochsen seines Nächsten, nicht aber den Ochsen des Heiligtums. R. Šimo͑n b. Menasja sagte: Wenn ein Ochs des Heiligtums einen Ochsen eines Gemeinen niedergestoßen hat, so ist kein Ersatz zu zahlen; wenn aber ein Ochs eines Gemeinen einen Ochsen des Heiligtums niedergestoßen hat, so ist, ob verwarnt oder nicht verwarnt, der ganze Schaden zu zahlen. –
14Welcher Ansicht ist R. Šimo͑n: nimmt er [das Wort] Nächsten genau, so sollte doch, auch wenn ein Ochs eines Gemeinen einen Ochsen des Heiligtums niedergestoßen hat, kein Ersatz zu zahlen sein, und nimmt er [das Wort] Nächsten nicht genau, so sollte doch, auch wenn ein Ochs des Heiligtums einen Ochsen eines Gemeinen niedergestoßen hat, Ersatz zu zahlen sein!?
15Wolltest du erwidern, er nehme tatsächlich [das Wort] Nächsten genau, nur ist, wenn einer eines Gemeinen einen des Heiligtums niedergestoßen hat, deshalb Ersatz zu zahlen, weil er dies [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere von dem eines Gemeinen folgert: wenn man ersatzpflichtig ist, falls der eines Gemeinen den eines Gemeinen niedergestoßen hat, um wieviel mehr ist man ersatzpflichtig, wenn er den des Heiligtums niedergestoßen hat,
16[so ist zu entgegnen:] es genügt, wenn das Gefolgerte dem gleicht, wovon es gefolgert wird; wie nun bei jenem für das nicht verwarnte die Hälfte des Schadens zu zahlen ist, ebenso sollte auch bei diesem nur die Hälfte des Schadens zu zahlen sein!?
17Vielmehr, erklärte Reš Laqiš, alle waren im Ersatze des ganzen Schadens einbegriffen, und wenn die Schrift beim nicht verwarnten hervorhebt, daß dies nur vom Nächsten gelte, so besagt dies, daß nur bei der Schädigung des Nächsten für den nicht verwarnten die Hälfte des Schadens zu zahlen sei, während beim Heiligtume sowohl für den nicht verwarnten als auch für den verwarnten der ganze Schaden zu zahlen ist,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.