Bava Kamma — Blatt 39a
1der Sünder keinen Gewinn habe. –
2Sollte er es doch den Armen geben!? R. Mari erwiderte: Es wäre dann eine Zahlung, die keine Forderer hat.
3WENN EIN OCHS EINES VOLLSINNIGENEINEN OCHSEN EINES TAUBEN, BLÖDEN ODER MINDERJÄHRIGEN NIEDERGESTOSSEN HAT, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG, WENN ABER DER EINES TAUBEN, BLÖDEN ODER MINDERJÄHRIGEN EINEN OCHSEN EINES VOLLSINNIGEN NIEDERGESTOSSEN HAT, SO IST ER ERSATZFREI.
4WENN DER OCHS EINES TAUBEN, BLÖDEN ODER MINDERJÄHRIGEN GESTOSSEN HAT, SO STELLE IHM DAS GERICHT EINEN VORMUND UND MAN RICHTE DIE VERWARNUNG AN DEN VORMUND.
5IST DER TAUBE HÖREND, DER BLÖDE VERSTÄNDIG UND DER MINDERJÄHRIGE VOLLJÄHRIG GEWORDEN, SO GILT ER WIEDER ALS NIGHT VERWARNT – SO R. MEÍR; R. JOSE SAGT, ER VERBLEIBE BEI SEINEM BISHERIGEN ZUSTANDE.
6DER KAMPFSTIERIST NICHT DES TODES SCHULDIG, DENN ES HEISST:wenn stoßen wird, NICHT ABER, WENN MAN IHN ZUM STOSSEN ANHÄLT.
7GEMARA. Dies widerspricht sich ja selbst: zuerst heißt es, wenn ein Ochs eines Tauben, Blöden oder Minderjährigen gestoßen hat, sei er ersatzfrei, wonach man ihm keinen Vormund stellt, um einen dinglichen Ersatz für den nicht verwarnten einzufordern, dagegen heißt es im Schlußsatze, wenn ein Ochs eines Tauben, Blöden oder Minderjährigen gestoßen hat, stelle ihm das Gericht einen Vormund, und richte die Verwarnung an den Vormund; wonach man ihm einen Vormund stellt, um einen dinglichen Ersatz für den nicht verwarnten einzufordern!?
8Rabba erwiderte: Er meint es wie folgt: wenn sie sich aber als stößig erweisen, stelle man ihnen einen Vormund und man richte die Verwarnung an den Vormund; sie sind dann verwarnt, sodaß, wenn er wiederum stößt, die Zahlung persönlich zu erfolgen habe. –
9Wer hat die persönliche Zahlung zu leisten? R. Joḥanan sagt, die Waisen, und R. Jose b. Ḥanina sagt, der Vormund. –
10Kann R. Joḥanan dies denn gesagt haben, R. Jehuda sagte ja im Namen R. Asis, das Vermögen der Waisen dürfe nur dann angegriffen werden, wenn Zinsen daran zehren,
11und R. Joḥanan erklärte: wenn ein zinsentragender Schuldschein oder wenn die Morgengabe einer Frau [zu bezahlen ist], wegen des Unterhaltes!? –
12Wende es um: R. Joḥanan sagt, der Vormund, und R. Jose b. R. Ḥanina sagt, die Waisen.
13Raba entgegnete: Weil R. Joḥanan sich in einem Widerspruche befindet, willst du R. Jose b. Ḥanina zum Irrenden machen!? R. Jose b. Ḥanina war Richter und ist in Rechtssachen gründlich.
14Vielmehr, tatsächlich wende man es nicht um, denn bei Schädigungen verhält es sich anders. R. Joḥanan sagt, vom Vermögen der Waisen, denn wenn man sagen wollte, vom Vermögen des Vormundes,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.