Bava Kamma — Blatt 39b

1würde jeder es ablehnen. R. Jose b. Ḥanina sagt, vom Vermögen des Vormundes, und sobald die Waisen großjährig sind, lassen sie es sich von diesem zurückzahlen.

2Ob man ihnen einen Vormund stelle, um wegen des nicht verwarnten einen dinglichen Ersatz einzufordern, streiten Tannaím;

3denn es wird gelehrt: Wenn der Eigentümer eines Ochsen taub oder blödsinnig geworden ist, oder nach dem Überseelande verreist ist, so bleibt er wie Jehuda b. Neqosa im Namen des Symmachos sagt, unverwarnt; die Verwarnung muß an den Eigentümer gerichtet werden. Die Weisen sagen, man stelle ihm einen Vormund und richte die Verwarnung an den Vormund.

4Wird der Taube wieder hörend, der Blödsinnige wieder verständig, der Minderjährige volljährig, oder kehrt der Eigentümer aus dem Überseelande zurück, so gilt er, wie Jehuda b. Neqosa im Namen des Symmachos sagt, wieder als nicht verwarnt; die Verwarnung muß an den Eigentümer gerichtet werden. R. Jose sagt, er verbleibe bei seinem bisherigen Zustande.

5Wie ist das, was Symmachos sagt, er bleibe unverwarnt, zu verstehen; wollte man sagen, er könne überhaupt nicht verwarnt werden, so sagt er ja im Schlußsatze: so gilt er wieder als nicht verwarnt, demnach galt er vorher als verwarnt.

6Wahrscheinlich ist unter unverwarnt zu verstehen, er bleibe bei seiner Vollständigkeit, man läßt von ihm nichts abkommen, demnach stelle man ihm keinen Vormund, um wegen des Nichtverwarnten eine dingliche Zahlung einzuziehen. Die Weisen aber sagen, man stelle ihm einen Vormund und man richte die Verwarnung an den Vormund; demnach stelle man ihm einen Vormund, um wegen des Nichtverwarnten einen dinglichen Ersatz einzuziehen. –

7Worin besteht ihr Streit im Schlußsatze? – Sie streiten, ob durch den Besitzwechsel eine Änderung eintritt; Symmachos ist der Ansicht, durch den Besitzwechsel trete eine Änderung ein, und R. Jose ist der Ansicht, durch den Besitzwechsel trete keine Änderung ein.

8Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Ochs eines Tauben, Blöden oder Minderjährigen gestoßen hat, so bezahlt R. Ja͑qob die Hälfte des Schadens. – Was hat R. Ja͑qob getan!? –

9Lies vielmehr: wo ist, wie R. Ja͑qob sagt, die Hälfte des Schadens zu bezahlen. –

10Von welchem wird hier gesprochen, wenn von einem nicht verwarnten, so ist dies ja selbstverständlich, jeder andere hat ja ebenfalls nur die Hälfte des Schadens zu bezahlen, und wenn von einem verwarnten, so sollte doch, wenn er bewacht worden ist, überhaupt nichts zu bezahlen sein, und wenn er nicht bewacht worden ist, der ganze Schaden zu bezahlen sein!?

11Raba erwiderte: Tatsächlich von einem verwarnten, nur wird hier von dem Falle gesprochen, wenn ihm eine leichte Bewachung zuteil wurde, aber keine gediegene.

12R. Ja͑qob ist der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, die eine Hälfte bleibe beim bisherigen Zustande bestehen, ferner ist er der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, für den nicht verwarnten genüge eine leichte Bewachung,

13und ferner ist er der Ansicht der Rabbanan, welche sagen, man stelle ihm einen Vormund, um für das nicht verwarnte einen dinglichen Ersatz einzufordern.

14Abajje sprach zu ihm: Streiten sie etwa nicht, es wird ja gelehrt: Wenn ein Ochs eines Tauben, Blöden oder Minderjährigen gestoßen hat, so ist nach R. Jehuda der Ersatz zu zahlen; R. Ja͑qob sagt, es sei die Hälfte des Schadens zu zahlen!? Rabba b. U͑la erwiderte: R. Ja͑qob erklärt das, was R. Jehuda unter Ersatz versteht. –

15Über welchen [Ochsen] streiten sie nach Abajje, welcher sagt, sie streiten wohl? –

16Er kann dir erklären, hier werde von einem verwarnten gesprochen, der überhaupt nicht bewacht worden ist.

17In einer Hinsicht ist R. Ja͑qob der Ansicht R. Jehudas und in einer Hinsicht streitet er gegen ihn. In einer Hinsicht ist er der Ansicht R. Jehudas, daß nämlich die eine Hälfte beim bisherigen Zustande bestehen bleibe, und in einer Hinsicht streitet er gegen ihn, denn R. Jehuda ist der Ansicht, man stelle ihm einen Vormund, um für das nicht verwarnte einen dinglichen Ersatz einzufordern, während R. Ja͑qob der Ansicht ist, man stelle ihm keinen und es sei nur die Hälfte des verwarnten zu zahlen.

18R. Aḥa b. Abajje sprach zu Rabina: Erklärlich ist dies nach Abajje, welcher sagt, sie streiten, weshalb aber wird es, nach Raba, welcher sagt, sie streiten nicht, auf einen verwarnten bezogen, sollte es doch auf einen nicht verwarnten bezogen werden,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.