Bava Kamma — Blatt 40a
1und zwar, entweder nach R. Jehuda, wenn ihm eine leichte Bewachung zuteil wurde und keine gediegene, oder nach R. Elie͑zer b. Ja͑qob, wenn ihm überhaupt keine Bewachung zuteil wurde!?
2Es wird nämlich gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Sowohl bei einem nicht verwarnten als auch bei einem verwarnten ist man, wenn man ihnen eine leichte Bewachung angedeihen ließ, ersatzfrei. Demnach lehrt uns R. Ja͑qob, daß man ihm einen Vormund stelle, um für das nicht verwarnte einen dinglichen Ersatz einzufordern!?
3Jener erwiderte: Er lehrt eines, aus welchem gleichzeitig zwei Dinge zu entnehmen sind.
4Rabina erklärte: Sie streiten, ob durch den Besitzwechsel eine Änderung eintritt. Wenn nämlich, nachdem er verwarnt worden ist, der Taube hörend, der Blöde verständig und der Minderjährige volljährig wird. R. Jehuda ist der Ansicht, er verbleibe bei seinem bisherigen Zustande, und R. Ja͑qob ist der Ansicht, durch den Besitzwechsel trete eine Änderung ein.
5Die Rabbanan lehrten: Vormünder haften persönlich und bezahlen kein Lösegeld. –
6Wer ist der Autor, welcher sagt, das Lösegeld sei eine Sühne, und Waisen haben keine Sühne zu zahlen?
7R. Ḥisda erwiderte: Es ist R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa. Es wird nämlich gelehrt:So soll er das Lösegeld seiner Person geben, den Wert des Geschädigten; R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, sagt den Wert des Schädigers.
8Ihr Streit besteht wahrscheinlich in folgendem: die Rabbanan sind der Ansicht, das Lösegeld sei eine Geldentschädigung, und R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, ist der Ansicht, das Lösegeld sei eine Sühne.
9R. Papa erwiderte: Nein, beide sind der Ansicht, das Lösegeld sei eine Sühne, und ihr Streit besteht vielmehr in folgendem: die Rabbanan sind der Ansicht, man schätze den Wert des Geschädigten, und R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, ist der Ansicht, man schätze den Wert des Schädigers. –
10Was ist der Grund der Rabbanan? – Unten heißt es auferlegen und oben heißt es auferlegen, wie nun hier vom Beschädigten gesprochen wird, ebenso wird auch dort vom Beschädigten gesprochen.
11R. Jišma͑él, Sohn des R. Joḥanan b. Beroqa, aber erklärt, es heißt: so soll er das Lösegeld seiner Person geben. –
12Und die Rabbanan!? – Freilich heißt es, daß er das Lösegeld seiner Person gebe, die Schätzung aber erfolgt nach dem Werte des Geschädigten.
13Raba lobte R. Naḥman vor R. Aḥa b. Ja͑qob, daß er ein bedeutender Mann sei. Da sprach er zu ihm: Wenn du ihn triffst, bringe ihn zu mir.
14Als er zu ihm kam, sprach er zu ihm: Frage mich etwas. Da richtete er an ihn folgende Frage: Wie ist, wenn der Ochs zwei Teilhabern gehört, das Lösegeld zu zahlen?
15Sollte sowohl der eine als auch der andere das Lösegeld zahlen, so spricht ja der Allbarmherzige von einem Lösegelde und nicht von zwei Lösegeldern, und sollte der eine die Hälfte des Lösegeldes zahlen und der andere ebenfalls die Hälfte des Lösegeldes, so spricht ja der Allbarmherzige von einem ganzen Lösegelde und nicht von einem halben Lösegelde.
16Während er darüber nachdachte, fragte er ihn ferner: Wir haben gelernt, daß man Schuldner von Schätzgelübden pfände, aber Schuldner von Sündopfern und Schuldopfern nicht pfände; wie verhält es sich mit Schuldnern des Lösegeldes?
17Gleicht es, da es ebenfalls eine Sühne ist, Sünd- und Schuldopfern, somit nimmt er es damit streng und man braucht ihn nicht zu pfänden, oder gilt es, da er es seinem Nächsten gibt und nicht Gott, als Geldzahlung, somit nimmt er es damit nicht streng und man pfände ihn.
18Oder auch: da er nicht selbst gesündigt hat, sondern sein Eigentum, so nimmt er es damit nicht streng und man pfände ihn?
19Da rief jener: Laß mich, ich habe noch mit der ersten [Frage] zu tun.
20Die Rabbanan lehrten: Wenn jemand [einen Ochsen] als nicht verwarnt geliehen hat und es sich herausstellt, daß er verwarnt ist, so hat der Eigentümer die Hälfte des Schadens und der Entleiher die Hälfte des Schadens zu zahlen;
21ist er im Besitze des Entleihers verwarnt und dem Eigentümer zurückgegeben worden, so hat der Eigentümer die Hälfte des Schadens zu zahlen und der Entleiher ist ersatzfrei.
22Der Meister sagte: Wenn jemand einen Ochsen als nicht verwarnt geliehen hat und es sich herausstellt, daß er verwarnt ist, so hat der Eigentümer die Hälfte des Schadens und der Entleiher die Hälfte des Schadens zu zahlen. Weshalb denn, er kann ja zu ihm sagen: ich habe einen Ochsen geliehen und keinen Löwen!?
23Raba erwiderte: Hier wird von dem Falle gesprochen, wenn er gewußt hat, daß er stößig ist. –
24Er kann ja zu ihm sagen: ich habe einen nicht verwarnten geliehen und keinen verwarnten!? –
25Jener kann ihm erwidern: schließlich müßtest du, auch wenn er nicht verwarnt wäre, die Hälfte des Schadens doch bezahlen, bezahle auch jetzt die Hälfte des Schadens. –
26Er kann ja zu ihm sagen: wenn er nicht verwarnt wäre, könnte die Zahlung dinglich erfolgen!? –
27Jener kann ihm erwidern: schließlich müßtest du mir doch meinen Ochsen bezahlen. –
28Er kann ja zu ihm sagen:
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.