Bava Kamma — Blatt 40b

1wenn er nicht verwarnt wäre, so würde ich [die Schädigung] freiwillig eingestanden haben und frei gewesen sein!?

2Und selbst nach demjenigen, welcher sagt, der halbe Schadenersatz sei eine Geldentschädigung, kann er ja zu ihm sagen: wenn er nicht verwarnt wäre, so könnte ich ihn auf die Wiese entweichen lassen!? –

3Vielmehr, hier handelt es sich um den Fall, wenn das Gericht zuvorgekommen ist und ihn eingehascht hat. –

4Weshalb braucht demnach der Eigentümer die Hälfte des Schadens zu bezahlen, er kann ja [zum Entleiher] sagen: du hast meinen Ochsen einhaschen lassen von einem, mit dem ich nicht prozessieren kann!? – Er kann ihm erwidern: auch wenn ich ihn dir zurückgegeben hätte, würde man ihn dir doch abgenommen haben. –

5Er kann ja zu ihm sagen: wenn du ihn mir zurückgegeben hättest, könnte ich ihn auf die Wiese entweichen lassen!? – Er kann ihm erwidern: schließlich warst du doch persönlich haftbar. –

6Allerdings in dem Falle, wenn er Grundbesitz hat, wie ist es aber in dem Falle, wenn er keinen Grundbesitz hat, zu erklären!? –

7Er kann ihm erwidern: wie ich dir gegenüber haftbar bin, so bin ich auch ihm gegenüber haftbar. Dies nach einer Lehre R. Nathans, denn es wird gelehrt:

8R. Nathan sagte: Woher, daß, wenn jemand von seinem Nächsten eine Mine zu fordern hat, und dieser von einem anderen, man sie dem anderen abnimmt und jenem gibt? Es heißt:so soll er es dem geben, dem die Schuld zukommt.

9«Ist er im Besitze des Entleihers verwarnt und dem Eigentümer zurückgegeben worden, so hat der Eigentümer die Hälfte des Schadens zu zahlen und der Entleiher ist ersatzfrei.»

10Nach dem Schlußsatze tritt durch den Besitzwechsel eine Änderung ein und nach dem Anfangsatze tritt durch den Besitzwechsel keine Änderung ein!?

11R. Joḥanan erwiderte: Geteilt, wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht.

12Rabba erklärte: Wenn nach dem Anfangsatze durch den Besitzwechsel keine Änderung eintritt, so tritt auch nach dem Schlußsatze durch den Besitzwechsel keine Änderung ein, im Schlußsatze aber aus dem Grunde, weil er zu ihm sagen kann: du hast nicht das Recht, meinen Ochsen verwarnt zu machen.

13R. Papa erklärte: Wenn nach dem Schlußsatze durch den Besitzwechsel eine Änderung eintritt, so tritt auch nach dem Anfangsatze durch den Besitzwechsel eine Änderung ein, im Anfangsatze aber aus dem Grunde, weil er, wo er auch hinkommt, den Namen des Eigentümers trägt.

14DER KAMPFSTIER IST NICHT DES TODES SCHULDIG &C. Sie fragten: Wie verhält es sich mit einem solchen hinsichtlich des Altars?

15Rabh sagt, er sei tauglich, und Šemuél sagt, er sei untauglich. Rabh sagt, er sei tauglich, denn er ist dazu gezwungen worden; Šemuél sagt, er sei untauglich, weil mit ihm eine Sünde begangen worden ist.

16Man wandte ein:Vom Vieh, dies schließt das aktiv oder passiv zur Bestialität verwandte aus; von den Rindern, dies schließt das götzendienstlich angebetete aus; vom Schafe, dies schließt das [für den Götzendienst] reservierte aus; und vom Schafe, dies schließt das stößige aus.

17R. Šimo͑n sagte: Wenn dies schon vom zur Bestialität verwandten gesagt wird, wozu braucht das vom stößigen gesagt zu werden, und wenn dies vom stößigen gesagt wird, wozu braucht dies vom zur Bestialität verwandten gesagt zu werden?

18Weil es beim zur Bestialität verwandten Einzelheiten gibt, die es beim stößigen nicht gibt, und beim stößigen, die es beim zur Bestialität verwandten nicht gibt.

19Beim zur Bestialität verwandten vergleicht er die durch Zwang erfolgte Tat mit der freiwilligen, beim stößigen aber vergleicht er die durch Zwang erfolgte Tat nicht mit der freiwilligen; wegen des stößigen ist das Lösegeld zu zahlen, wegen des zur Bestialität verwandten ist kein Lösegeld zu zahlen. Daher muß vom zur Bestialität verwandten und vom stößigen besonders gelehrt werden.

20Hier lehrt er also, daß beim zur Bestialität verwandten die durch Zwang erfolgte Tat der freiwilligen gleiche und beim stößigen die durch Zwang erfolgte Tat der freiwilligen nicht gleiche; wahrscheinlich doch hinsichtlich der Opferung!? –

21Nein, hinsichtlich der Hinrichtung.

22Dies ist auch einleuchtend, denn wieso heißt es, wenn man sagen wollte, hinsichtlich der Opferung, beim stößigen vergleiche er die durch Zwang erfolgte Tat nicht mit der freiwilligen, hierbei wird ja weder von Zwang noch von freiem Willen gesprochen!? Wahrscheinlich also hinsichtlich der Hinrichtung.

23Der Meister sagte: Wegen des stößigen ist das Lösegeld zu zahlen und wegen des zur Bestialität verwandten ist kein Lösegeld zu zahlen. In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es jemand durch die Bestialität getötet hat, so ist es ja einerlei, ob es mit dem Horn oder durch die Bestialität getötet hat;

24und wollte man sagen, wenn es durch die Bestialität nicht getötet hat, so ist ja das Lösegeld deshalb nicht zu zahlen, weil es nicht getötet hat!?

25Abajje erwiderte: Tatsächlich, wenn es durch die Bestialität nicht getötet hat, [die Beschlafene] aber vor Gericht gebracht und hingerichtet wurde; man könnte glauben, es sei ebenso,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.