Bava Kamma — Blatt 41a

1als würde es sie direkt getötet haben, so lehrt er uns.

2Raba erklärte: Tatsächlich, wenn es durch die Bestialität getötet hat, wenn du aber einwendest, es sei ja einerlei, ob es mit dem Horn oder durch die Bestialität getötet hat, [so ist zu erwidern:] mit dem Horn hatte es die Absicht der Schädigung, hierbei aber hatte es nur die Absicht des Genusses. –

3Worin besteht ihr Streit? – Sie streiten über den Fall, wenn ein Tier ein Kind im Hofe des Geschädigten zertreten hat; nach Abajje muß Lösegeld gezahlt werden, nach Raba braucht kein Lösegeld gezahlt zu werden.

4Übereinstimmend mit Rabh wird auch, gelehrt: Ein Kampfstier ist nicht des Todes schuldig, auch ist er für den Altar tauglich, weil er als gezwungen gilt.

5WENN EIN OCHS EINEN MENSCHEN NIEDERGESTOSSEN HAT UND DIESER GESTORBEN IST, SO IST, WENN ER VERWARNT IST, DAS LÖSEGELD ZU ZAHLEN, UND WENN ER NIGHT VERWARNT IST, KEIN LÖSEGELD ZU ZAHLEN; IN DEM EINEN FALLE WIE IM ANDEREN IST ER DES TODES SCHULDIG. DIES GILT AUCH VON EINEM SOHNE UND EINER TOCHTER. HAT ER EINEN SKLAVEN ODER EINE MAGD NIEDERGESTOSSEN, SO HAT DER [EIGENTÜMER] DREISSIG SELA͑ ZU ZAHLEN, EINERLEI OB SIE HUNDERT MINEN ODER NUR EINEN DENAR WERT SIND.

6GEMARA. Wieso kann er verwarnt werden, wenn er schon nicht verwarnt getötet wird?

7Rabba erwiderte: In dem Falle, wenn man ihn auf drei Menschen geschätzt hat.

8R. Aši erklärte: Die Schätzung ist bedeutungslos, vielmehr kann dies in dem Falle vorkommen, wenn er drei Menschen in Lebensgefahr gebracht hat.

9R. Zebid erklärte: Wenn er drei Tiere getötet hat. –

10Gilt er denn, wenn er hinsichtlich Tiere verwarnt ist, als verwarnt auch hinsichtlich Menschen!? Vielmehr, erklärte R. Šimi, wenn er drei Nichtjuden getötet hat. –

11Ist er denn, wenn er hinsichtlich Nichtjuden verwarnt ist, auch hinsichtlich Jisraéliten verwarnt!? Vielmehr, erklärte R. Šimo͑n b. Laqiš, wenn er drei auf den Tod verletzte Menschen getötet hat. –

12Ist er denn, wenn er hinsichtlich auf den Tod Verletzter verwarnt ist, auch hinsichtlich Lebensfähiger verwarnt!? Vielmehr, erklärte R. Papa, wenn er getötet hat und auf die Wiese entwichen ist, getötet hat und auf die Wiese entwichen ist.

13R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, erklärte: Wenn die Zeugen, die die ersten Zeugen als Falschzeugen überführt haben, als Falschzeugen überführt worden sind. –

14Einleuchtend ist dies, wenn man sagt, die Verwarnung erfolge für den Ochsen, wenn man aber sagt, die Verwarnung erfolge für den Eigentümer, kann er ja sagen: ich wußte es nicht!? – Wenn sie bekunden, daß er jedesmal, wenn sein Ochs gestoßen hat, dabei war.

15Rabina erklärte: Wenn sie den Eigentümer des Ochsen kennen, nicht aber den Ochsen selbst. –

16Was könnte er dann tun!? – Sie können zu ihm sagen: Du hast einen stößigen Ochsen in deiner Herde und solltest deine ganze Herde bewachen.

17IN DEM EINEN FALLE WIE IM ANDEREN IST ER DES TODES SCHULDIG &C. Die Rabbanan lehrten: Wenn es heißt:der Ochs soll gesteinigt werden, so weiß ich ja, daß er Aas ist und das Aas nicht gegessen werden darf, wozu heißt es weiter: und das Fleisch darf nicht gegessen werden?

18Damit sagt dir die Schrift, daß, wenn er ihn nach der Aburteilung geschlachtet hat, er dennoch zum Essen verboten ist. Ich weiß dies nur vom Essen, woher dies von der Nutznießung? Es heißt: und der Besitzer des Ochsen ist frei.

19Wieso geht dies hieraus hervor? Šimo͑n b. Zoma erklärte: Wie wenn jemand zu seinem Nächsten sagt: jener ist seines Vermögens frei, ohne aus diesem irgend einen Nutzen zu haben. –

20Woher, daß [die Worte:] und das Fleisch darf nicht gegessen werden, sich auf den Fall beziehen, wenn er ihn nach der Aburteilung geschlachtet hat, daß er zum Essen verboten ist, vielleicht ist er tatsächlich, wenn er ihn nach der Aburteilung geschlachtet hat, zum Essen erlaubt, und [die Worte:] und das Fleisch darf nicht gegessen werden, beziehen sich auf den Fall, wenn er gesteinigt worden ist, daß er zur Nutznießung verboten ist!? Dies nach einer Lehre R. Abahus,

21denn R. Abahu sagte im Namen R. Elea͑zars: Überall wo es heißt: es darf nicht gegessen werden, du darfst nicht essen, oder: ihr dürft nicht essen, ist sowohl das Verbot des Essens als auch das Verbot der Nutznießung zu verstehen, es sei denn, daß die Schrift [das Entgegengesetzte] ausdrücklich hervorhebt,

22wie sie dies beim Aase hervorgehoben hat, daß man es einem Fremdling schenke und einem Nichtjuden verkaufe!? –

23Ich will dir sagen, dies nur, wenn das Verbot des Essens und das Verbot der Nutznießung aus [den Worten] darf nicht gegessen werden hervorgeht, hierbei aber geht das Verbot des Essens aus [den Worten] soll gesteinigt werden hervor; wenn man sagen wollte, [die Worte:] das Fleisch darf nicht gegessen werden, deuten auf das Verbot der Nutznießung, so sollte doch der Allbarmherzige geschrieben haben: es soll nichts davon gegessen werden, oder es soll nicht gegessen werden, wenn es aber das Fleisch heißt, so besagt dies, selbst wenn er ihn geschlachtet und zu Fleisch gemacht hat.

24Mar Zuṭra wandte ein: Vielleicht nur in dem Falle,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.