Bava Kamma — Blatt 41b

1wenn er einen Stein untersucht und ihn damit geschlachtet hat, sodaß es den Anschein der Steinigung hat, nicht aber, wenn er ihn mit einem Messer geschlachtet hat!? –

2Ich will dir sagen, wird denn in der Tora ein Messer genannt!? [Ferner] haben wir gelernt, wenn man mit einer Sichel, einem Steine oder einem Rohre schlachtet, sei das Schlachten gültig. –

3Wozu sind nun, wo wir das Verbot des Essens und das Verbot der Nutznießung aus [den Worten:] das Fleisch darf nicht gegessen werden, folgern, [die Worte:] der Besitzer des Ochsen ist frei, nötig!? – Wegen der Nutznießung der Haut; man könnte glauben, nur das Fleisch sei zur Nutznießung verboten, die Haut aber sei zur Nutznießung erlaubt, so heißt es: und der Besitzer des Ochsen ist frei. –

4Woher entnehmen jene Autoren, die [die Worte:] der Besitzer des Ochsen ist frei, zu einer anderen Auslegung verwenden, wie wir weiter sehen werden, [das Verbot] der Nutznießung der Haut? –

5Sie entnehmen dies aus: das [eth] Fleisch soll nicht gegessen werden, das, was zum Fleische gehört, nämlich die Haut. –

6Folgender Autor aber verwendet das eth nicht zur Forschung.

7Es wird nämlich gelehrt: Šimo͑n I͑msoni, manche sagen, Neḥemja I͑msoni, interpretierte sämtliche eth in der Tora, als er aber herankam zum [Schriftverse:]den [eth] Herrn, deinen Gott, sollst du fürchten, zog er sich zurück. Da sprachen seine Schüler zu ihm: Meister, was soll aus all den Forschungen werden, die du aus eth eruiert hast!? Dieser erwiderte: Wie ich einen Lohn zu erwarten hätte für die Forschung, ebenso habe ich einen Lohn zu erwarten für die Zurückziehung.

8Als aber R. A͑qiba kam, lehrte er: Den Herrn, deinen Gott, sollst du fürchten, dies schließt die Schriftgelehrten ein.

9Die Rabbanan lehrten: Und der Besitzer des Ochsen ist frei; R. Elie͑zer erklärte: Er ist frei von [der Zahlung] der Hälfte des Lösegeldes.

10R. A͑qiba sprach zu ihm: Die Zahlung hat ja überhaupt nur dinglich zu erfolgen; bring ihn doch aufs Gericht, und er bezahle dir!?

11R. Elie͑zer erwiderte ihm: Glaubst du etwa von mir, daß ich von einem spreche, der getötet werden muß!? Ich spreche von einem Falle, wenn die Tötung nur von einem einzelnen Zeugen oder vom Eigentümer selbst beurkundet wird. –

12Wenn vom Eigentümer selbst, so ist dies ja eine freiwillig eingestandene Bußzahlung!? –

13Er ist der Ansicht, das Lösegeld sei eine Sühne.

14Ein Anderes lehrt: R. Elie͑zer sprach zu ihm: A͑qiba, glaubst du von mir, daß ich von einem spreche, der hingerichtet werden muß!? Ich spreche von einem Falle, wenn er es auf ein Tier abgesehen und einen Menschen getötet hat, oder auf einen Nichtjuden und einen Jisraéliten getötet hat, oder auf eine Fehlgeburt und einen Lebensfähigen getötet hat.

15Welche Erwiderung gab er ihm zuerst? R. Kahana sagte im Namen Rabas, die von der Absicht gab er ihm zuerst; R. Ṭabjomi sagte im Namen Rabas, die von der [straflosen] Tötung gab er ihm zuerst.

16R. Kahana sagte im Namen Rabas, die von der Absicht gab er ihm zuerst, denn dies ist mit dem Falle zu vergleichen, wenn jemand Fische aus dem Meere fängt;

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.