Bava Kamma — Blatt 42b
1Sollte doch R. A͑qiba sich selbst erwidern: Die Zahlung hat ja überhaupt nur dinglich zu erfolgen; bringe es doch aufs Gericht und er bezahle dir!?
2R. Šemuél b. R. Jiçḥaq erwiderte: Wenn der Eigentümer zuvorgekommen ist und ihn geschlachtet hat; man könnte glauben, die Zahlung sei mit diesen zu leisten, so lehrt er uns, daß mit ihm, da er getötet werden muß, keine Zahlung zu leisten ist, auch wenn er ihn geschlachtet hat. –
3Demnach ist ja nach R. Elie͑zer ebenfalls zu erklären: wenn er zuvorgekommen ist und ihn geschlachtet hat!? –
4Dem ist auch so, nur dachte er: vielleicht hat er eine noch bessere Erklärung, die er mir geben kann. –
5Sollte R. Elie͑zer ihm geantwortet haben: wenn er zuvorgekommen ist und ihn geschlachtet hat!? – Er kann dir erwidern: in jenem Falle, wenn er es auf ein Tier abgesehen und einen Menschen getötet hat, ist ja der Ochs überhaupt nicht zu töten, somit könnte man glauben, er sei schuldig, daher ist ein Schriftvers nötig, um dies auszuschließen; hierbei aber, wo er zu töten ist, ist kein Schriftvers nötig, auch nicht wegen des Falles, wenn er ihn geschlachtet hat. –
6Dies ist ja tatsächlich gegen R. A͑qiba einzuwenden!?
7R. Asi erwiderte: Folgende Erklärung hörte ich aus dem Munde eines bedeutenden Mannes, das ist R. Jose b. Ḥanina: da R. A͑qiba der Ansicht ist, für die von einem nicht verwarnten Ochsen einem Menschen zugefügte Mehrbeschädigung sei der ganze Schaden zu zahlen, so könnte man glauben, diese Zahlung habe persönlich zu erfolgen, daher schrieb der Allbarmherzige: der Besitzer des Ochsen ist frei.
8R. Zera sprach zu R. Asi: R. A͑qiba hat ja einen Kolben zerbrochen!? Es wird nämlich gelehrt: R. A͑qiba sagte: Man könnte glauben, diese Zahlung sei eine persönliche, so heißt es:nach diesem Rechte soll mit ihm verfahren werden, die Haftbarkeit ist nur dinglich und nicht persönlich.
9Vielmehr, erklärte Raba, ist dies deshalb nötig; da es bei einem Sklaven strenger ist als bei einem Freien, denn für einen Freien ist, wenn er einen Sela͑ wert war, ein Sela͑, und wenn er dreißig Sela͑ wert war, dreißig zu zahlen, während für einen Sklaven, auch wenn er nur einen Sela͑ wert war, dreißig Sela͑ zu zahlen sind, könnte man glauben, die Haftbarkeit sei eine persönliche, daher schrieb der Allbarmherzige: der Besitzer des Ochsen ist frei.
10Übereinstimmend mit Raba wird auch gelehrt: Und der Besitzer des Ochsen ist frei; R. A͑qiba erklärte: Er ist frei von der Zahlung für einen Sklaven.
11Dies ist durch eine Analogie zu schließen: [der Eigentümer] ist wegen eines Sklaven schuldig und er ist wegen eines Freien schuldig, wie bei der Haftbarkeit für einen Freien zwischen nicht verwarnt und verwarnt unterschieden wird, ebenso ist auch bei der Haftbarkeit für Sklaven zwischen nicht verwarnt und verwarnt zu unterscheiden.
12Ferner ist dies [durch einen Schluß] vom Schwereren auf das Leichtere zu folgern: wenn hinsichtlich eines Freien, für den der ganze Wert zu ersetzen ist, zwischen nicht verwarnt und verwarnt unterschieden wird, um wieviel mehr ist hinsichtlich eines Sklaven, für den nur dreißig [Sela͑] zu zahlen sind, zwischen nicht verwarnt und verwarnt zu unterscheiden.
13Nein, bei einem Sklaven ist es strenger als bei einem Freien: für einen Freien ist, wenn er einen Sela͑ wert war, nur ein Sela͑, und wenn er dreißig wert war, dreißig zu zahlen, für einen Sklaven aber ist, auch wenn er nur einen Sela͑ wert ist, dreißig Sela͑ zu zahlen. Man könnte daher glauben, er sei für diesen ersatzpflichtig, daher heißt es: der Besitzer des Ochsen ist frei, er ist frei von der Zahlung für einen Sklaven.
14Die Rabbanan lehrten:Und einen Mann oder eine Frau tötet. R. A͑qiba sprach: Was will er uns damit lehren? Wenn etwa, daß man wegen einer Frau ebenso schuldig sei wie wegen eines Mannes, so heißt es ja bereits:wenn ein Ochs einen Mann oder eine Frau stößt;
15vielmehr, daß man die Frau mit dem Manne vergleiche: wie die Entschädigung für einen Mann seinen Erben gehört, ebenso gehört auch die Entschädigung für eine Frau ihren Erben. –
16Demnach wäre R. A͑qiba der Ansicht, der Ehemann beerbe [seine Frau] nicht, und dem widersprechend wird gelehrt:Er erbe sie, dies lehrt, daß der Ehemann seine Frau beerbe– so R. A͑qiba!?
17Reš Laqiš erwiderte: R. A͑qiba sagt dies nur vom Lösegelde, weil dieses erst nach dem Tode zahlbar ist und somit nur anwartschaftlich ist und der Ehemann erhält nicht vom anwartschaftlichen, wie vom wirklichen Besitze. –
18Weshalb? – Die Schrift sagt:und einen Mann oder eine Frau tötet, so soll der Ochs gesteinigt werden und auch der Eigentümer soll sterben; wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird. –
19Ist etwa R. A͑qiba dieser Ansicht nicht auch hinsichtlich der Schädigungen, es wird ja gelehrt:
20Wenn jemand eine Frau geschlagen und ihr Kinder abgegangen sind, so muß er die Entschädigung und das Schmerzensgeld an die Frau und den Ersatz für die Kinder an den Ehemann zahlen; [lebt] der Ehemann nicht mehr, so zahle er an seine Erben, [lebt] die Frau nicht mehr, so zahle er an ihre Erben; ist sie eine freigelassene Sklavin
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.