Bava Kamma — Blatt 43b
1[ist hierbei folgender Grund zu berücksichtigen:] wegen eines Freien, für den bei einem freiwilligen Geständnisse das Lösegeld zu zahlen ist, wenn nämlich Zeugen gekommen sind und bekundet haben, daß er getötet hat, aber nicht wußten, ob er nicht verwarnt oder verwarnt war, und der Eigentümer freiwillig angibt, daß er verwarnt war, in welchem Falle trotz des freiwilligen Geständnisses das Lösegeld zu zahlen ist, ist, wenn keine Zeugen vorhanden sind, eine Entschädigung zu zahlen,
2für einen Sklaven aber, für den bei einem freiwilligen Geständnisse die Geldbuße nicht zu zahlen ist, wenn nämlich Zeugen gekommen sind und bekundet haben, daß er getötet hat, aber nicht wußten, ob er nicht verwarnt oder verwarnt war, und der Eigentümer freiwillig angibt, daß er verwarnt war, in welchem Falle die Geldbuße wegen des freiwilligen Geständnisses nicht zu zahlen ist, ist, wenn keine Zeugen vorhanden sind, keine Entschädigung zu zahlen.
3R. Šemuél b. R. Jiçḥaq wandte ein: Wenn er wegen eines Freien schuldig ist, ist er auch wegen eines Sklaven schuldig; dies gilt sowohl vom Lösegelde als auch von der Tötung.
4Gibt es denn bei einem Sklaven ein Lösegeld!? Wahrscheinlich ist eine Entschädigung zu verstehen!?
5Manche sagen, er richtete den Einwand und er selbst erklärte es auch, und manche sagen, Rabba erwiderte ihm: Er meint es wie folgt: wenn er wegen eines Freien schuldig ist, das Lösegeld, wenn es nämlich mit Absicht geschah und Zeugen vorhanden sind, ist er wegen eines Sklaven die Geldbuße schuldig, und wenn er wegen eines Freien schuldig ist, eine Entschädigung, wenn es nämlich ohne Absicht geschah und Zeugen vorhanden sind, ist er auch wegen eines Sklaven, wenn es ohne Absicht geschah und Zeugen vorhanden sind, eine Entschädigung schuldig.
6Raba sprach zu ihm: Demnach sollte auch für die unbeabsichtigte Feuerschädigung, wenn Zeugen vorhanden sind, eine Entschädigung zu zahlen sein!? –
7Woher entnimmt Raba, daß keine zu zahlen ist?
8Wollte man sagen, aus der Lehre, wenn daneben ein gebundenes Böckchen und ein Sklave sich befinden und mit dieser verbrannt werden, sei er ersatzpflichtig, wenn aber ein gebundener Sklave und ein Böckchen und mit dieser verbrannt werden, sei er ersatzfrei,
9so sagte ja Reš Laqiš, dies gelte von dem Falle, wenn er das Feuer mit dem Körper des Sklaven angezündet hat, weil er nämlich der strengeren Strafe verfällt.
10Und wollte man sagen, aus der Lehre, beim Feuer sei es strenger als bei der Grube, denn das Feuer gilt als verwarnt hinsichtlich der Verzehrung geeigneter Sachen und ungeeigneter Sachen, was bei der Grube nicht der Fall ist, es heißt aber nicht, beim Feuer sei der Schaden auch bei Absichtslosigkeit zu ersetzen, was bei der Grube nicht der Fall ist, [so ist zu erwidern,]
11vielleicht lehre er nur manches und lasse manches fort!?
12Vielmehr, Raba selbst war dies fraglich: ist für die absichtslose Feuerschädigung eine Entschädigung zu zahlen oder nicht;
13sagen wir, nur bei der Ochsenschädigung, für die bei Absicht das Lösegeld zu zahlen ist, sei bei Absichtslosigkeit eine Entschädigung zu zahlen, bei der Feuerschädigung aber, für die bei Absicht kein Lösegeld zu zahlen ist, sei auch bei Absichtslosigkeit keine Entschädigung zu zahlen, oder aber ist, wie bei der absichtslosen Ochsenschädigung, obgleich das Lösegeld fortfällt, eine Entschädigung zu zahlen ist, auch bei der absichtslosen Feuerschädigung, obgleich für diese bei Absicht kein Lösegeld zu zahlen ist, eine Entschädigung zu zahlen?
14Wir wissen dies nicht; dies bleibt unentschieden.
15Als R. Dimi kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Lösegeld, wozu heißt es: wenn ein Lösegeld? Dies schließt das Lösegeld bei Absichtslosigkeit ein, das ebenso zu zahlen ist, wie bei Absicht.
16Abajje sprach zu ihm: Demnach könnte man auch auslegen:Sklaven, wozu heißt es: wenn einen Sklaven? Dies schließt die Absichtslosigkeit bei [der Tötung] eines Sklaven ein, die der Absicht gleicht!? Wolltest du sagen, dem sei auch so, so sagte ja Reš Laqiš, wenn ein Ochs einen Sklaven ohne Absicht getötet hat, seien die dreißig Šeqel nicht zu zahlen!?
17Dieser erwiderte ihm: Du weisest auf einen Widerspruch zwischen zwei Personen hin?
18Als Rabin kam, sagte er im Namen R. Joḥanans: Einen Sklaven, wozu heißt es wenn einen Sklaven? Dies schließt die Absichtslosigkeit bei [der Tötung] eines Sklaven ein, die der Absicht gleicht. –
19Nach Reš Laqiš wären also, da er [die Worte] wenn einen Sklaven nicht ausgelegt, auch [die Worte] wenn ein Lösegeld nicht auszulegen? –
20Nein, [die Worte] wenn einen Sklaven legt er nicht aus, [die Worte] wenn ein Lösegeld legt er wohl aus. –
21Weshalb die Unterscheidung? – [Die Worte] wenn einen Sklaven stehen nicht neben [der Vorschrift von] der Zahlung, [die Worte] wenn ein Lösegeld stehen neben [der Vorschrift von] der Zahlung.
22DASSELBE GILT AUCH VON EINEM SOHNE UND EINER TOCHTER. Die Rabbanan lehrten:Wenn er einen Sohn stößt oder eine Tochter stößt, [dies lehrt,] daß man wegen Minderjähriger wie wegen Großjähriger schuldig sei.
23Dies wäre eigentlich durch eine Analogie zu folgern: wenn ein Mensch einen Menschen [tötet], ist er schuldig, und ebenso ist man schuldig, auch wenn ein Tier einen Menschen [tötet], wie nun, wenn ein Mensch einen Menschen [tötet], zwischen Minderjährigen und Großjährigen nicht unterschieden wird, ebenso ist auch, wenn ein Ochs einen Menschen [tötet], zwischen Minderjährigen und Großjährigen nicht zu unterscheiden.
24Ferner wäre dies auch [durch einen Schluß] vom Leichteren auf das Schwerere zu folgern: wenn man, wenn ein Mensch einen Menschen [tötet], bei dem Minderjährige Großjährigen nicht gleichen, wegen Minderjähriger ebenso wie wegen Großjähriger schuldig ist, um wieviel mehr ist man,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.