Bava Kamma — Blatt 44b
1Dies gilt ja aber als Geröllschaden!? R. Mari, Sohn des R. Kahana, erwiderte: Wenn er sie nach und nach hinauf gestürzt hat.
2Es gibt eine Lehre übereinstimmend mit Šemuél und zur Widerlegung Rabhs: In manchen Fällen ist man schuldig hinsichtlich des Todes und hinsichtlich des Lösegeldes, in manchen ist man schuldig hinsichtlich des Lösegeldes und frei hinsichtlich des Todes, in manchen ist man schuldig hinsichtlich des Todes und frei hinsichtlich des Lösegeldes, und in manchen ist man frei hinsichtlich beider.
3Und zwar: verwarnt und mit Absicht ist man sowohl hinsichtlich des Todes als auch hinsichtlich des Lösegeldes schuldig, verwarnt und ohne Absicht ist man hinsichtlich des Lösegeldes schuldig und hinsichtlich des Todes frei, nicht verwarnt und mit Absicht ist man hinsichtlich des Todes schuldig und hinsichtlich des Lösegeldes frei, nicht verwarnt und ohne Absicht ist man hinsichtlich beider frei.
4Für Vermögensschädigungen ohne Absicht ist man nach R. Jehuda ersatzpflichtig und nach R. Šimo͑n ersatzfrei. –
5Was ist der Grund R. Jehudas? – Er folgert dies vom Lösegelde: wie man zum Lösegelde auch ohne Absicht verpflichtet ist, ebenso ist man wegen der Schädigung auch ohne Absicht ersatzpflichtig. –
6Und R. Šimo͑n? – Er folgert dies von der Tötung des Ochsen: wie man ohne Absicht wegen der Tötung frei ist, ebenso ist man ohne Absicht auch wegen der Schädigung frei. –
7Sollte es doch auch R. Jehuda von der Tötung desselben folgern!? – Man folgere hinsichtlich einer Zahlung von einer Zahlung, nicht aber folgere man hinsichtlich einer Zahlung von der Tötung. –
8Sollte es doch auch R. Šimo͑n vom Lösegelde folgern!? – Man folgere die Strafbarkeit des Ochsen von der Strafbarkeit des Ochsen, während das Lösegeld Pflicht des Eigentümers ist.
9WENN ER ES AUF EIN TIER ABGESEHEN UND EINEN MENSCHEN GETÖTET HAT &C. SO IST ER FREI. Demnach ist er schuldig, wenn er in der Absicht den einen zu töten einen anderen getötet hat, somit vertritt unsere Mišna nicht die Ansicht des R. Šimo͑n, denn es wird gelehrt: R. Šimo͑n sagt, selbst wenn er in der Absicht, den einen zu töten, einen anderen getötet hat, sei er frei. –
10Was ist der Grund R. Šimo͑ns? – Die Schrift sagt: der Ochs soll gesteinigt und auch der Eigentümer soll getötet werden; die Hinrichtung des Ochsen gleicht der Hinrichtung des Eigentümers; wie der Eigentümer nur dann [strafbar ist], wenn er es auf die betreffende Person abgesehen hat, ebenso auch der Ochs, nur wenn er es auf die betreffende Person abgesehen hat. –
11Woher dies vom Eigentümer selber? – Die Schrift sagt:und er ihm aufgelauert und ihn überfallen, nur wenn er es auf ihn abgesehen hat. –
12Wofür verwenden die Rabbanan[die Worte] und ihm aufgelauert? – In der Schule R. Jannajs erklärten sie, dies schließe den Fall aus, wenn man einen Stein hineinwirft. –
13In welchem Falle: wollte man sagen, wenn es neun Nichtjuden und ein Jisraélit sind, so ist er ja schon aus dem Grunde [frei], weil die meisten Nichtjuden sind, und auch wenn es Hälfte gegen Hälfte ist, so ist ja bei Todesstrafsachen ein Zweifel erleichternd zu entscheiden!? –
14In dem Falle, wenn es neun Jisraéliten und ein Nichtjude sind. Dies obgleich die meisten Jisraéliten sind, denn der Nichtjude unter ihnen befindet sich auf seinem Platze, und was sich auf seinem Platze befindet, gilt als Hälfte gegen Hälfte, und ein Zweifel bei Todesstrafsachen ist erleichternd zu entscheiden.
15DER OCHS EINER FRAU, DER OCHS VON WAISEN, DER OCHS EINES VOBMUNDES, DER OCHS DER WÜSTE, DER OCHS DES HEILIGTUMS UND DER OCHS EINES PROSELYTEN, DER OHNE ERBEN GESTORBEN IST, UNTERLIEGEN DER TODESSTRAFE. R. JEHUDA SAGT, DER OCHS DER WÜSTE, DER OCHS DES HEILIGTUMS UND DER OCHS EINES PROSELYTEN, DER OHNE ERBEN GESTORBEN IST, SIND VON DER TODESSTRAFE FREI, WEIL SIE KEINE EIGENTÜMER HABEN.
16GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Siebenmal kommt [das Wort] Ochs vor, dies schließt ein den Ochsen einer Frau, den Ochsen von Waisen, den Ochsen eines Vormundes, den Ochsen der Wüste, den Ochsen des Heiligtums und den Ochsen eines Proselyten, der ohne Erben gestorben ist. R. Jehuda sagt, der Ochs der Wüste, der Ochs des Heiligtums und der Ochs eines Proselyten, der ohne Erben gestorben ist, sind von der Todesstrafe frei, weil sie keine Eigentümer haben.
17R. Hona sagte: Nach R. Jehuda ist er frei, auch wenn er gestoßen und [der Eigentümer] ihn nachher dem Heiligtume geweiht hat, gestoßen und [der Eigentümer] ihn nachher preisgegeben hat. –
18Woher dies? – Weil er ein Doppeltes lehrt: der Ochs der Wüste und der Ochs eines Proselyten, der ohne Erben gestorben ist. Der Ochs eines verstorbenen Proselyten, weil er, da dieser keine Erben hat, besitzlos ist, somit ist ja der Ochs der Wüste dasselbe, was der Ochs eines Proselyten, der ohne Erben gestorben ist!? Wahrscheinlich will er uns folgendes lehren: selbst wenn er gestoßen und [der Eigentümer] ihn nachher dem Heiligtume geweiht hat, gestoßen und [der Eigentümer] ihn nachher preisgegeben hat. Schließe hieraus.
19Ebenso wird auch gelehrt: Noch mehr sagte R. Jehuda: selbst wenn er gestoßen und [der Eigentümer] ihn nachher dem Heiligtume geweiht hat, gestoßen und [der Eigentümer] ihn nachher preisgegeben hat, ist er frei, denn es heißt: und dies seinem Eigentümer angezeigt wird &c. und er einen Menschen tötet; nur wenn die Tötung und die Vorführung vor Gericht unter einem [Eigentümer] erfolgen. –
20Ist etwa nicht auch die Aburteilung erforderlich, [die Worte:] und der Ochs soll gesteinigt werden, sprechen ja von der Aburteilung!? – Sage vielmehr: nur wenn die Tötung, die Vorführung vor Gericht und die Aburteilung unter einem [Eigentümer] erfolgen.
21WENN EIN OCHS ZUR STEINIGUNG ABGEFÜHRT WIRD UND SEIN EIGENTÜMER IHN DEM HEILIGTUME WEIHT, SO IST DIE WEIHUNG UNGÜLTIG; SCHLACHTET ER IHN, SO IST DAS FLEISCH VERBOTEN; WENN ABER VOR DER URTEILSFÄLLUNG, SO IST, WENN ER IHN DEM HEILIGTUME WEIHT, DIE WEIHUNG GÜLTIG, UND WENN ER IHN SCHLACHTET, DAS FLEISCH ERLAUBT.
22WENN JEMAND [SEINEN OCHSEN] EINEM UNENTGELTLICHEN HÜTER, EINEM ENTLEIHER, EINEM LOHNHÜTER ODER EINEM MIETER ÜBERGEBEN HAT, SO TRETEN SIE AN DIE STELLE DES EIGENTÜMERS; SIE HABEN, WENN ER VERWARNT IST, DEN GANZEN SCHADEN, UND WENN ER NICHT VERWARNT IST, DIE HÄLFTE DES SCHADENS ZU ZAHLEN.
23GEMARA. Die Rabbanan lehrten: Wenn ein Ochs getötet hat, so ist, wenn vor der Aburteilung [der Eigentümer] ihn verkauft,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.