Bava Kamma — Blatt 45a

1der Verkauf gültig, dem Heiligtume weiht, die Weihung gültig, schlachtet, das Fleisch erlaubt, der Hüter ihn dem Eigentümer zurückgibt, die Rückgabe gültig.

2Wenn aber nach der Aburteilung, so ist, wenn [der Eigentümer] ihn verkauft, der Verkauf ungültig, dem Heiligtume weiht, die Weihung ungültig, schlachtet, das Fleisch verboten, der Hüter ihn dem Eigentümer zurückgibt, die Rückgabe ungültig. R. Ja͑qob sagt, auch wenn der Hüter ihn dem Eigentümer nach der Aburteilung zurückgibt, sei die Rückgabe gültig.

3Es wäre also anzunehmen, daß ihr Streit in folgendem bestehe: die Rabbanan sind der Ansicht, man könne zur Nutznießung verbotene Sachen[dem Eigentümer] nicht zur Verfügung stellen, und R. Ja͑qob ist der Ansicht, man könne ihm zur Nutznießung verbotene Sachen zur Verfügung stellen.

4Rabba entgegnete: Alle sind der Ansicht, man könne zur Nutznießung verbotene Sachen wohl zur Verfügung stellen, denn sonst würden sie ja hinsichtlich des Gesäuerten am Pesaḥfeste gestritten haben;

5hier streiten sie vielmehr, ob man den Ochsen in seiner Abwesenheit aburteilen könne. Die Rabbanan sind der Ansicht, man könne den Ochsen nur in seiner Anwesenheit aburteilen, somit kann [der Eigentümer] sagen: wenn du ihn mir zurückgegeben hättest, so würde ich ihn auf die Wiese entweichen lassen haben, du aber hast meinen Ochsen einem ausgeliefert, mit dem ich nicht prozessieren kann;

6R. Ja͑qob aber ist der Ansicht, man könne den Ochsen auch in seiner Abwesenheit aburteilen, somit kann [der Hüter] sagen, schließlich würde er doch abgeurteilt worden sein. –

7Was ist der Grund der Rabbanan? – Der Ochs soll gesteinigt werden und auch sein Eigentümer soll sterben, der Aburteilung des Eigentümers gleicht auch die Aburteilung des Ochsen: wie dies beim Eigentümer nur in seiner Anwesenheit erfolgen kann, ebenso auch beim Ochsen nur in seiner Anwesenheit. –

8Und R. Ja͑qob? – Allerdings beim Eigentümer, weil er sich verteidigen kann, kann aber etwa ein Ochs sich verteidigen?

9WENN JEMAND [SEINEN OCHSEN] EINEM UNENTGELTLICHEN HÜTER, ENTLEIHER &C. ÜBERGEBEN HAT. Die Rabbanan lehrten: Vier treten an Stelle des Eigentümers, und zwar: der unentgeltliche Hüter, der Entleiher, der Lohnhüter und der Mieter; hat er nicht verwarnt getötet, so wird er hingerichtet und sie sind vom Lösegelde frei, wenn verwarnt, so wird er hingerichtet und sie sind zur Zahlung des Lösegeldes verpflichtet. Sie müssen aber dem Eigentümer den Wert des Ochsen ersetzen, mit Ausnahme des unbezahlten Hüters. –

10In welchem Falle: hat er ihn bewacht, so sollten sie alle frei sein, und hat er ihn nicht bewacht, so sollte auch der unentgeltliche Hüter ersatzpflichtig sein!? –

11Ich will dir sagen, hier handelt es sich um den Fall, wenn er ihm eine leichte Bewachung zuteil werden ließ und keine gediegene; der unentgeltliche Hüter hat damit seiner Pflicht der Bewachung genügt, die übrigen aber haben damit ihrer Pflicht der Bewachung nicht genügt. –

12Ich will dir sagen: nach wessen Ansicht, wenn nach R. Meír, welcher sagt,

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.