Bava Kamma — Blatt 45b
1der Mieter gleiche dem unentgeltlichen Hüter, so sollte er doch lehren: mit Ausnahme des unentgeltlichen Hüters und des Mieters,
2und wenn nach R. Jehuda, welcher sagt, der Mieter gleiche dem Lohnhüter, so sollte er doch lehren: mit Ausnahme des unentgeltlichen Hüters, und alle sind sie bei einem verwarnten vom Lösegelde frei!?
3R. Hona b. Ḥenana erwiderte: Hier ist die Ansicht R. Elie͑zers vertreten, welcher sagt, für einen solchen gehe es keine andere Bewachung als das Messer, und hinsichtlich des Mieters ist er der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, der Mieter gleiche dem Lohnhüter.
4Abajje erklärte: Tatsächlich nach der des R. Meír, und zwar nach der entgegengesetzten Fassung des Rabba b. Abuha, welcher lehrt: der Mieter ist ersatzpflichtig nach R. Meír, gleich einem Lohnhüter, und nach R. Jehuda, gleich einem unentgeltlichen Hüter.
5R. Elea͑zar sagte: Wenn jemand seinen Ochsen einem unentgeltlichen Hüter übergeben hat, so ist dieser, wenn er Schaden angerichtet hat, ersatzpflichtig und wenn er beschädigt wird, ersatzfrei. –
6In welchem Falle: hat er die Bewachung vor Schädigungen übernommen, so sollte er doch ersatzpflichtig sein, auch wenn er beschädigt worden ist, und hat er die Bewachung vor Schädigungen nicht übernommen, so sollte er doch frei sein, auch wenn er Schaden angerichtet hat!?
7Rabba erwiderte: Tatsächlich. wenn er die Bewachung vor Schädigungen übernommen hat, nur handelt es sich hier um den Fall, wenn er von diesem wußte, daß er stößig ist; er hat daher die voraussetzlich nötige Bewachung übernommen, daß er nicht hingehe und andere beschädige, er dachte aber nicht daran, daß andere ihn beschädigen würden.
8WENN SEIN EIGENTÜMER IHN MIT DEM HALFTER ANGEBUNDEN UND VOR IHM [DIE TÜR] GEHÖRIGABGESCHLOSSEN HAT, UND ER DENNOCH HERAUSGEKOMMEN IST UND SCHADEN ANGERICHTET, SO IST ER, OB VERWARNT ODER NICHT VERWARNT, ERSATZPFLICHTIG – SO R. MEÍR;
9R. JEHUDA SAGT, WEGEN EINES NICHT VERWARNTEN SEI ER ERSATZPFLICHTIG, UND WEGEN EINES VERWARNTEN SEI ER ERSATZFREI, DENN ES HEISST:und sein Eigentümer ihn nicht bewacht, UND DIES IST EINE BEWACHUNG.
10R. ELIE͑ZER SAGT, FÜR EINEN SOLCHEN GEBE ES KEINE ANDERE BEWACHUNG ALS DAS MESSER.
11GEMARA. Was ist der Grund R. Meírs? – Er ist der Ansicht, Ochsen sind allgemein nicht als bewacht anzusehen, und der Allbarmherzige sagt deshalb, daß man für den nicht verwarnten ersatzpflichtig sei, damit man ihm eine leichte Bewachung angedeihen lasse, und darauf sagt der Allbarmherzige beim verwarnten: und er ihn nicht bewacht, daß nämlich für diesen eine gediegene Bewachung erforderlich ist; und er folgert vom verwarnten auf den nicht verwarnten durch [das Wort] stoßen, das bei beiden gebraucht wird.
12R. Jehuda aber ist der Ansicht, Ochsen sind allgemein als bewacht anzusehen, dennoch sagt der Allbarmherzige, daß man für den nicht verwarnten ersatzpflichtig sei, damit man ihm eine gediegene Bewachung angedeihen lasse, und wenn der Allbarmherzige darauf beim verwarnten sagt: und er ihn nicht bewacht, daß nämlich für diesen eine gediegene Bewachung erforderlich sei, so ist dies eine Einschließung nach einer Einschließung, und eine Einschließung nach einer Einschließung ist ausschließend. Damit schließt die Schrift die gediegene Bewachung aus.
13Wolltest du sagen, man folgere vom verwarnten auf den nicht verwarnten durch [das Wort] stoßen, das bei beiden gebraucht wird, so hat der Allbarmherzige bei diesem eingeschränkt: und ihn nicht bewacht, nur diesen, aber keinen anderen. –
14Dies ist ja aber an sich nötig!? – Die Schrift könnte ja sagen: und nicht bewacht, wenn sie aber sagt: und ihn nicht bewacht, so heißt dies: nur diesen, aber keinen anderen.
15Es wird gelehrt: R. Elie͑zer b. Ja͑qob sagte: Sowohl bei einem nicht verwarnten als auch bei einem verwarnten Ochsen ist man ersatzfrei, wenn man ihm eine leichte Bewachung angedeihen ließ. –
16Weshalb? – Er ist der Ansicht R. Jehudas, welcher sagt, für den verwarnten reiche eine leichte Bewachung aus, und er folgert vom verwarnten auf den nicht verwarnten durch [das Wort] stoßen, daß bei beiden gebraucht wird.
17R. Ada b. Ahaba sagte: Nach R. Jehuda ist er frei nur für die Hälfte des Verwarntseins, während die Hälfte des Nichtverwarntseins beim ursprünglichen Zustande verbleibt.
18Rabh sagte: Ist er verwarnt hinsichtlich des rechten Horns, so gilt er nicht als verwarnt hinsichtlich des linken Horns. –
19Nach wessen Ansicht, wenn nach der des R. Meír, so sagt er ja, daß sowohl für den nicht verwarnten als auch für den verwarnten eine gediegene Bewachung erforderlich sei, und wenn nach R. Jehuda, so braucht dies ja nicht vom linken Horn gelehrt zu werden, auch beim rechten selbst ist ja eine Hälfte des Nichtverwarntseins und eine Hälfte des Verwarntseins vorhanden!? –
20Ich will dir sagen, tatsächlich nach der des R. Jehuda, nur hält er nichts von der Lehre des R. Ada b. Ahaba, und zwar lehrt er uns folgendes: nur in einem solchen Falle ist bei ihm eine Hälfte des Nichtverwarntseins und eine Hälfte des Verwarntseins zu finden,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.