Bava Kamma — Blatt 46b
1wenn er [sein Geld] nicht zurückerhält, für sein Geld den Ochsen nehmen, denn man pflegt ja zu sagen: von deinem Schuldner nimm auch Kleie in Zahlung!? –
2In dem Falle, wenn er von ihm Zahlung erhalten kann.
3Rabh sagt, der Verkauf beruhe auf einem Irrtum, denn man richte sich nach der Mehrheit, und die Mehrheit kauft zum Pflügen. Šemuél aber sagt, er könne zu ihm sagen, er habe ihn ihm zum Schlachten verkauft, und man richte sich nicht nach der Mehrheit. Nur bei rituellen Angelegenheiten richte man sich nach der Mehrheit, nicht aber bei Zivilsachen, vielmehr hat derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen.
4Ebenso wird auch gelehrt: Wenn ein Ochs eine Kuh niedergestoßen hat und ihre Geburt sich an ihrer Seite [tot] befindet, und man nicht weiß, ob sie vor dem Stoßen oder nach dem Stoßen geworfen hat, so ist für die Kuh die Hälfte des Schadens und für die Geburt ein Viertel des Schadens zu bezahlen – so Symmachos; die Weisen aber sagen, wer vom anderen fordert, hat den Beweis zu erbringen.
5R. Šemuél b. Naḥmani sagte: Woher, daß derjenige, der vom anderen fordert, den Beweis zu erbringen hat? Es heißt: wer eine Rechtssache hat, mag vor sie hintreten; er trete vor ihnen den Beweis an.
6R. Aši wandte ein: Wozu ist hierfür ein Schriftvers nötig, dies ist ja selbstverständlich: wer Schmerzen hat, geht zum Arzt!? –
7Vielmehr, der Schriftvers ist wegen einer Lehre R. Naḥmans im Namen R. Abuhas nötig. R. Naḥman sagte nämlich im Namen R. Abuhas: Woher, daß das Gericht zuerst für den Kläger einschreitet? – Es heißt: wer eine Rechtssache hat, mag vor sie hintreten, er trete mit seiner Klage vor sie hin.
8Die Nehardee͑nser sagten: Zuweilen kann es vorkommen, daß das Gericht zuerst für den Beklagten eintrete, und zwar wenn die Sache im Preise fallen kann.
9EBENSO IST, WENN EINE KUH EINEN OCHSEN NIEDERGESTOSSEN HAT &C. Wieso die Hälfte des Schadens und ein Viertel des Schadens, er hat ja nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen, wieso drei Viertel!?
10Abajje erwiderte: Unter Hälfte ist ein Viertel des ganzen Schadens und unter Viertel ist ein Achtel des ganzen Schadens zu verstehen. –
11Wenn die Kuh und die Geburt einem gehören, so kann er ja zum Eigentümer derselben sagen: wie dem auch ist, die Hälfte des Schadens hast du mir zu ersetzen!? – Vielmehr, in dem Falle, wenn die Kuh dem einen und die Geburt einem anderen gehört. –
12Wenn er aber zuerst den Eigentümer der Kuh verklagt, so kann er ja zu ihm sagen: deine Kuh hat mir Schaden zugefügt, beweise du, daß du einen Mitbeteiligten hast!? –
13Vielmehr, wenn er zuerst den Eigentümer der Geburt verklagt hat; jener kann sagen, du selber hast bekundet, daß ich einen Mitbeteiligten habe.
14Manche sagen, selbst wenn er zuerst den Eigentümer der Kuh verklagt, könne dieser ihn abweisen und zu ihm sagen: ich weiß, daß ich einen Mitbeteiligten habe.
15Raba entgegnete: Spricht er denn von einem Viertel und einem Achtel des Schadens, er spricht ja von der Hälfte und einem Viertel des Schadens!? Vielmehr, erklärte Raba, handelt es sich tatsächlich um den Fall, wenn die Kuh und die Geburt einem gehören, er meint es aber wie folgt: ist die Kuh vorhanden, so zieht er die Hälfte des Schadens von der Kuh ein, ist die Kuh nicht mehr vorhanden,
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.