Bava Kamma — Blatt 47a

1so zieht er ein Viertel des Schadens von der Geburt ein.

2Nur deshalb, weil man nicht weiß, ob die Geburt beim Stoßen beteiligt war, wenn man aber weiß, daß die Geburt beim Stoßen beteiligt war, ist die Hälfte des Schadens auch von der Geburt allein einzuziehen.

3Raba vertritt hierbei seine Ansicht, denn Raba sagte: Wenn eine Kuh Schaden anrichtet, kann man Ersatz von der Geburt einziehen, weil sie zu ihrem Körper gehört, wenn aber eine Henne Schaden anrichtet, kann man vom Ei keinen Ersatz einziehen, weil es etwas Gesondertes ist.

4Ferner sagte Raba: Man schätze nicht den Wert der Kuh besonders und den Wert der Geburt besonders, vielmehr schlage man den Wert der Geburt auf die Kuh auf; denn wollte man nicht so verfahren, so würde man ja den Schädiger benachteiligen.

5Ebenso verhält es sich in dem Falle, wenn jemand die Hand eines fremden Sklaven abhaut, und ebenso auch in dem Falle, wenn jemand ein fremdes Feld beschädigt.

6R. Aḥa, der Sohn Rabas, sprach zu R. Aši: Wenn so das Gesetz ist, so mag doch der Schädiger benachteiligt werden!? –

7Weil dieser zu ihm sagen kann: ich habe dir eine trächtige Kuh beschädigt, und als trächtige Kuh will ich sie dir [bei der Entschädigung] schätzen lassen.

8Selbstverständlich ist es, daß, wenn die Kuh einem und die Geburt einem anderen gehört, die Fettleibigkeit dem Eigentümer der Kuh gehört, wie verhält es sich aber mit dem Leibesumfang? R. Papa sagte, er gehöre dem Eigentümer der Kuh, R. Aḥa, Sohn des R. Iqa, sagte, sie teilen. Die Halakha ist, sie teilen.

9WENN DER TÖPFER UNBEFUGT SEINE TÖPFE IN DEN HOF DES HAUSHERRN GEBRACHT HAT UND EIN VIEH DES HAUSHERRN SIE ZERBRICHT, SO IST ER ERSATZFREI; BESCHÄDIGT ES SICH AN DIESEN, SO IST DER EIGENTÜMER DER TÖPFE ERSATZPFLICHTIG; HAT ER SIE ABER MIT BEFUGNIS HINEINGEBRACHT, SO IST DER EIGENTÜMER DES HOFES ERSATZPFLICHTIG.

10WENN ER UNBEFUGT SEINE FRÜCHTE IN DEN HOF DES EAUSHERRN GEBRACHT HAT UND EIN VIEH DES HAUSHERRN SIE AUFFRISST, SO IST ER ERSATZFREI; KOMMT ES DURCH DIESE ZU SCHADEN, SO IST DER EIGENTÜMER DER FRÜCHTE ERSATZPFLICHTIG; HAT ER SIE ABER MIT BEFUGNIS HINEINGEBRACHT, SO IST DER EIGENTÜMER DES HOFES ERSATZPFLICHTIG.

11WENN ER UNBEFUGT SEINENOCHSEN IN DEN HOF DES HAUSHERRN GEBRACHT HAT

Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.