Bava Kamma — Blatt 47b
1UND DER OCHS DES HAUSHERRN IHN NIEDERSTÖSST ODER DER HUND DES HAUSHERRN IHN BEISST, SO IST ER ERSATZFREI; WENN ER ABER DEN OCHSEN DES HAUSHERRN NIEDERSTÖSST, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG. FÄLLT ER IN SEINEN BRUNNENUND VERPESTET DAS WASSER, SO IST ER ERSATZPFLICHTIG. WENN SICH SEIN VATER ODER SEIN SOHN DARINBEFUNDEN HAT, SO HAT ER DAS LÖSEGELD ZU ZAHLEN; HAT ER IHN ABER MIT BEFUGNIS HINEINGEBRACHT, SO IST DER EIGENTÜMER DES HOFES ERSATZPFLICHTIG.
2RABBI SAGT, IN ALL DIESEN FÄLLEN SEI ER NUR DANN ERSATZPFLICHTIG, WENN ER DESSEN BEWACHUNG ÜBERNOMMENHAT.
3GEMARA. Also nur wenn unbefugt, wenn aber mit Befugnis, ist der Eigentümer der Töpfe für die Beschädigung des Viehs des Eigentümers des Hofes nicht verantwortlich, und wir sagen nicht, der Eigentümer der Töpfe habe die Bewachung des Viehs des Eigentümers des Hofes übernommen;
4also nach Rabbi, welcher sagt, stillschweigend habe man die Bewachung nicht übernommen.
5Wie ist nun der Schlußsatz zu erklären: hat er sie mit Befugnis hineingebracht, so ist der Eigentümer des Hofes ersatzpflichtig; also nach den Rabbanan, welche sagen, stillschweigend habe man die Bewachung übernommen.
6Ferner heißt es weiter: Rabbi sagt, in all diesen Fällen sei er nur dann ersatzpflichtig, wenn er dessen Bewachung übernommen hat. Der Anfangsatz und der Schlußsatz nach Rabbi und der Mittelsatz nach den Rabbanan!?
7R. Zera erklärte: Geteilt, wer das eine lehrte, lehrte das andere nicht. Raba erklärte: Das ganze nach den Rabbanan; wenn mit Befugnis, so hat der Eigentümer des Hofes die Bewachung der Töpfe übernommen, und selbst wenn sie durch den Wind zerbrochen werden.
8WENN ER SEINE FRÜCHTE IN DEN HOF DES HAUSHERRN GEBRICHT &C. Rabh sagte: Dies gilt nur von dem Falle, wenn es durch diese ausgeglitten ist, wenn es sie aber gefressen hat, so ist er ersatzfrei, weil es sie nicht zu fressen brauchte.
9R. Šešeth sprach: Ich glaube, daß Rabh diese Lehre schlummernd oder schlafend gesagt hat. Es wird nämlich gelehrt: Wer einem fremden Vieh Gift verabreicht, ist beim menschlichen Gerichte frei und beim himmlischen Gerichte schuldig. Dies gilt also nur vom Gifte, das ein Tier nicht zu fressen pflegt, wenn aber Früchte, die es zu fressen pflegt, so ist er auch beim menschlichen Gerichte schuldig; weshalb denn, es sollte sie nicht gefressen haben!? –
10Ich will dir sagen, auch wenn Früchte, ist er beim menschlichen Gerichte frei, nur will er uns lehren, daß er beim himmlischen Gerichte schuldig ist, selbst wenn er ihm Gift, das es nicht zu fressen pflegt, verabreicht hat.
11Wenn du aber willst, sage ich: mit Gift ist Aphrazta gemeint, das ebenfalls eine Frucht ist.
12Man wandte ein: Wenn eine Frau unbefugt in ein fremdes Haus gekommen ist, um Weizen zu mahlen, und das Vieh des Eigentümers ihn gefressen hat, so ist er ersatzfrei, und wenn es zu Schaden gekommen ist, so ist jene ersatzpflichtig. Weshalb denn, man sollte doch sagen: es sollte ihn nicht gefressen haben!? –
13Ich will dir sagen, ist diese Lehre denn bedeutender als unsere Mišna, die wir erklärt haben: wenn es an diesen ausgeglitten ist!? –
14Was dachte sich denn der Fragende? – Er kann dir erwidern: in unserer Mišna heißt es: kommt es durch diese zu Schaden, [was zu erklären ist:] an diesen ausgeglitten, hier aber heißt es: wenn es zu Schaden gekommen ist, es heißt aber nicht durch diese; wahrscheinlich durch das Fressen. –
15Und jener!? – Er kann dir erwidern: es ist einerlei. –
16Komm und höre: Wenn jemand unbefugt seinen Ochsen in einen fremden Hof gebracht und er da Weizen gefressen und Durchfall bekommen hat und verendet ist, so ist er ersatzfrei: hat er ihn aber mit Befugnis hineingebracht, so ist der Eigentümer des Hofes ersatzpflichtig. Weshalb denn, es sollte ihn nicht gefressen haben!?
17Raba erwiderte: Du weisest auf einen Widerspruch hin zwischen einem Falle, wenn es mit Befugnis, und einem Falle, wenn es ohne Befugnis erfolgt ist!? Wenn mit Befugnis, so hat er die Bewachung des Ochsen übernommen, und selbst wenn er erstickt ist.
18Sie fragten: Wie ist es, wenn er die Bewachung übernommen hat; hat er nur die eigene Überwachung oder auch die allgemeine Überwachung übernommen? –
19Komm und höre: R. Jehuda b. Simon lehrte [im ‘Traktate] von der Schädigung’ der Schule Qarnas: Wenn jemand unbefugt seine Früchte in einen fremden Hof gebracht hat, und ein Ochs von anderwärts kommt und sie auffrißt, so ist er ersatzfrei; hat er sie aber mit Befugnis hineingebracht, so ist er ersatzpflichtig. Wer ist nun ersatzfrei und wer ist ersatzpflichtig?
20Doch wohl der Eigentümer des Hofes ersatzfrei, der Eigentümer des Hofes ersatzpflichtig. –
21(Ich will dir sagen,) nein, der Eigentümer des Ochsen ersatzfrei, der Eigentümer des Ochsen ersatzpflichtig. –
Text: „Der Babylonische Talmud", übers. Lazarus Goldschmidt (1929, † 1950), gemeinfrei. Digitale Quelle: Sefaria.